05.07.2019

Kinderwunsch-Tee: Förderung der Empfängnis muss wissenschaftlich nachweisbar sein

Der Vertreiber eines sog. Kinderwunsch-Tees darf diesen nicht als solchen bezeichnen, wenn er keinen allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweis erbringen kann, dass sich der Genuss des Tees förderlich auf die Empfängnis auswirkt. Die Behauptung von Indikationen oder Wirkweisen ohne Nachweise oder weitere Erörterung, wie diese Ergebnisse zustande gekommen sind, genügen insoweit nicht.

OLG Köln v. 21.6.2019 - 6 U 181/18
Der Sachverhalt:
Das beklagte Lebensmittelunternehmen vertreibt den als Kinderwunsch-Tee bezeichneten Kräutertee mit den Werbeaussagen, wonach der Tee Pflanzenstoffe enthalte, die in der Erfahrungsheilkunde angewendet werden, um den Zyklus zu harmonisieren und so den Eisprung zu fördern. Weiter heißt es in der Bewerbung des Produkts: "Lemongras wirkt entspannend auf den Körper und baut Stress ab, so dass man sich ganz auf die Schwangerschaft einlassen kann. Zitronenverbene und Basilikum werden eine luststeigernde Wirkung nachgesagt." Der klagende Wettbewerbsverband hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, das Produkt als "Kinderwunsch-Tee" zu bezeichnen und wie beschrieben zu bewerben.

Das LG Köln gab der Unterlassungsklage des Klägers statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Beklagte hat gesundheitsbezogene Angaben bezüglich eines Lebensmittels gemacht, die sie nicht auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen kann. Die Werbung ist so zu verstehen, dass der Tee Probleme, die einer Empfängnis im Wege stünden, lindere und so die Empfängnis ermögliche. Nach der einschlägigen Health Claims Verordnung (Art. 5, 6, 10 HCVO) sind solche gesundheitsbezogenen Angaben jedoch nur zulässig, wenn sie auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise gestützt und dadurch abgesichert sind. Einen solchen Nachweis hat die Beklagte aber nicht vorgelegt.

Mindestvoraussetzung für einen Nachweis ist, dass die behaupteten Ergebnisse aufgrund von Forschungen und Forschungsergebnissen begründet werden. Die Behauptung von Indikationen oder Wirkweisen ohne Nachweise oder weitere Erörterung, wie diese Ergebnisse zustande gekommen sind, genügen insoweit nicht. Auch die Bezugnahme auf eine "volksmedizinische Verwendung" stellt keinen wissenschaftlichen Nachweis dar.
OLG Köln PM vom 4.7.2019
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