25.07.2018

Kit Kat 4 Finger: Zur Eintragung einer dreidimensionalen Form als Unionsmarke

Das EUIPO muss erneut prüfen, ob die dreidimensionale Form des Produkts "Kit Kat 4 Finger" als Unionsmarke aufrechterhalten werden kann. Die Verkehrsdurchsetzung einer Marke, die keine originäre Unterscheidungskraft hat, ist für die gesamte Union und nicht nur für einen wesentlichen Teil des Unionsgebiets nachzuweisen. Es genügt nicht, dass derjenige, der die Beweislast trägt, sich darauf beschränkt, Beweismittel vorzulegen, die einen Teil der Union nicht abdecken, selbst wenn es sich nur um einen einzigen Mitgliedstaat handelt.

EuGH 25.7.2018, C-84/17 P u.a.
Der Sachverhalt:

Im Jahr 2002 meldete das Unternehmen Nestlé beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ein dreidimensionales Zeichen als Unionsmarke an. Das Zeichen entspricht dem von ihr vermarkteten Produkt "Kit Kat 4 Finger". Das EUIPO trug die Marke im Jahr 2006 für folgende Waren ein: "Bonbons; Bäckereierzeugnisse, feine Backwaren, Kleingebäck; Kuchen, Waffeln".

Im Jahr 2007 beantragte Cadbury Schweppes, nunmehr Mondelez UK Holdings & Services, beim EUIPO die Nichtigerklärung der Marke. Im Jahr 2012 wies das EUIPO diesen Antrag mit der Erwägung zurück, dass die Marke von Nestlé aufgrund ihrer Benutzung in der Union Unterscheidungskraft erlangt habe (im Folgenden auch bezeichnet als: Verkehrsdurchsetzung). Mondelez beantragte daraufhin beim EuG die Aufhebung der Entscheidung des EUIPO.

Das EuG hob die Entscheidung des EUIPO auf und stellte fest, dass das EUIPO einen Fehler begangen habe, als es den Schluss gezogen habe, dass die streitige Marke infolge ihrer Benutzung in der Union Unterscheidungskraft erlangt habe, obwohl dies nur für einen Teil des Unionsgebiets nachgewiesen worden sei. Das EuG befand - obgleich festgestellt wurde, dass die angefochtene Marke in zehn Ländern (Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande, Österreich, Finnland, Schweden und Vereinigtes Königreich) Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt hatte -, dass das EUIPO seine Prüfung nicht rechtsgültig habe abschließen können, ohne sich zur Wahrnehmung dieser Marke durch maßgebliche Verkehrskreise in insbesondere vier anderen Mitgliedstaaten (Belgien, Irland, Griechenland und Portugal) zu äußern und die für diese Mitgliedstaaten vorgelegten Beweise zu prüfen.

Nestlé, Mondelez und das EUIPO legten beim EuGH gegen das Urteil des EuG Rechtsmittel eingelegt. Mondelez beanstandet die Feststellung des EuG, wonach die streitige Marke in Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Österreich, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt habe. Nestlé und das EUIPO machen geltend, das EuG habe zu Unrecht festgestellt, dass der Inhaber einer Unionsmarke nachweisen müsse, dass diese Marke in jedem einzelnen Mitgliedstaat infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe. Diese Auslegung des EuG sei mit der Einheitlichkeit der Unionsmarke und dem einheitlichen Markt selbst unvereinbar.

Die Gründe:

Das von Mondelez eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig, da es nicht die Aufhebung der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils, sondern nur die Änderung bestimmter Urteilsgründe bezweckt. Die Rechtsmittel von Nestlé und vom EUIPO waren zurückzuweisen.

Nach EuGH-Rechtsprechung kann ein Zeichen ohne originäre Unterscheidungskraft nur dann als Unionsmarke eingetragen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass es in dem Teil der Union Unterscheidungskraft erlangt hat, in dem es zuvor keine originäre Unterscheidungskraft hatte. Dieser Teil der Union kann ggf. aus nur einem einzigen Mitgliedstaat bestehen. Somit reicht für die Eintragung einer solchen Marke der Nachweis nicht aus, dass sie infolge ihrer Benutzung in einem bedeutenden Teil der Union Unterscheidungskraft erlangt hat. Insoweit ist zwischen den zu beweisenden Tatsachen, nämlich dem Erwerb von Unterscheidungskraft infolge der Benutzung eines Zeichens ohne Unterscheidungskraft einerseits, und den zum Nachweis dieser Tatsachen geeigneten Beweismitteln andererseits zu unterscheiden. Die Verordnung verlangt nicht, dass die Verkehrsdurchsetzung mit unterschiedlichen Beweisen für jeden einzelnen Mitgliedstaat nachgewiesen wird.

Es kann insbesondere sein, dass die Wirtschaftsbeteiligten im Hinblick auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen mehrere Mitgliedstaaten im gleichen Vertriebsnetz zusammengefasst und diese Mitgliedstaaten besonders aus der Sicht ihrer Marketingstrategien behandelt haben, als ob sie einen einzigen und einheitlichen nationalen Markt darstellen würden. In einem solchen Fall können die Beweise für die Benutzung eines Zeichens auf einem solchen grenzüberschreitenden Markt für alle betreffenden Mitgliedstaaten aussagekräftig sein. Es ist zwar nicht erforderlich, dass für die Eintragung einer Marke, die anfangs keine Unterscheidungskraft hat, für jeden einzelnen Mitgliedstaat nachgewiesen wird, dass sie durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, jedoch müssen die vorgebrachten Beweismittel den Nachweis ermöglichen, dass die Unterscheidungskraft in allen Mitgliedstaaten der Union erlangt wurde, in denen sie keine originäre Unterscheidungskraft besaß.

Das EuG hat demnach zu Recht entschieden, dass die Verkehrsdurchsetzung einer Marke, die keine originäre Unterscheidungskraft hat, für die gesamte Union und nicht nur für einen wesentlichen Teil des Unionsgebiets nachzuweisen ist, so dass, obwohl ein solcher Nachweis alle Mitgliedstaaten umfassend oder für Gruppen von Mitgliedstaaten erbracht werden kann, es nicht ausreicht, dass derjenige, der die Beweislast trägt, sich darauf beschränkt, Beweismittel vorzulegen, die einen Teil der Union nicht abdecken, selbst wenn es sich nur um einen einzigen Mitgliedstaat handelt. Daraus folgt, dass das EuG die Entscheidung des EUIPO zu Recht aufgehoben hat, in der dieses festgestellt hat, dass die fragliche Marke Verkehrsdurchsetzung erlangt habe, ohne dass es sich zur Verkehrsdurchsetzung der Marke in Belgien, Irland, Griechenland und Portugal geäußert hat.

Linkhinweis:

EuGH PM Nr. 116 vom 25.7.2018
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