Klage einer Importeurin von Masken gegen den Freistaat Bayern auf Schadensersatz i.H.v. 1,5 Mio € abgewiesen
LG München I v. 30.12.2022 - 34 O 4965/21
Der Sachverhalt:
Die klagende Importeurin ist langjährig im Bereich des Imports von Textil- und Modedesignkollektionen aus China tätig. Zu Beginn der Covid-19-Pandemie kam sie in Kontakt zum Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und bot Hilfe bei der Beschaffung von medizinischen Masken und Atemschutzmasken aus China an. Ein Vertrag über 1 Million medizinische Masken, sog. OP-Masken, wurde noch im März 2020 zwischen den Parteien abgewickelt.
Die Importeurin macht geltend, beginnend ab 31. März 2020 hätten die Parteien auch konkrete Vertragsverhandlungen über die Beschaffung von Atemschutzmasken eines dem FFP2-Standard vergleichbaren Standards geführt. Im Hinblick auf die schon konkret gewordenen Vereinbarungen habe sie entsprechende Aufwendungen getätigt und 400.000 Stück der von ihr angebotenen Masken am 14. April 2020 importiert. Die Masken seien technisch höher zu bewerten gewesen als solche mit einem FFP2-Standard.
Die Klägerin hat ihre Klage damit begründet, dass sie auf einen verbindlichen Vertragsschluss vertrauen durfte und daher Ansprüche gegen den Freistaat Bayern auch dann geltend machen könne, wenn im Ergebnis tatsächlich nicht von einem Vertragsschluss ausgegangen werden könnte.
Der beklagte Freistaat Bayern habe dennoch zunächst noch am 14. April 2020 den angebotenen Vertragsschluss unter Hinweis auf einen zu hohen Preis abgelehnt. Die Importeurin hätte daraufhin mit dem Freistaat Bayern weitere Preisverhandlungen geführt. Die Parteien hätten sich dabei auf einen Preis pro Maske von 4,50 € netto geeinigt. Dennoch habe der Freistaat Bayern die Masken nicht abgenommen und nicht bezahlt. Einen nachvollziehbaren Grund dafür habe es nicht gegeben.
Der beklagte Freistaat Bayern führt im Wesentlichen aus, ein verbindlicher Vertrag sei zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt geschlossen worden. Die Importeurin habe auch nicht auf einen solchen Vertragsschluss vertrauen dürfen. Die von ihr importierten Masken hätten nicht den technischen Anforderungen an die vom Freistaat Bayern gewünschten Atemschutzmasken entsprochen. Auch eine Zertifizierung, die die Gleichwertigkeit der Masken mit einem FFP2-Standard nachgewiesen hätte, habe zum Zeitpunkt des Abbruchs weiterer Vertragsverhandlungen nicht vorgelegen. Die Nichtabnahme der importierten Masken durch den Freistaat Bayern sei daher noch dem unternehmerischen Risiko der Klägerin zuzuordnen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die klagende Importeurin konnte nicht nachweisen, dass ein Vertrag zwischen ihr und dem Freistaat Bayern zustande gekommen ist. Die Beweisaufnahme hat insoweit ergeben, dass auch nach der Einigung über den Preis noch offen war, ob die von der Klägerin angebotenen Masken den Qualitätswünschen des beklagten Freistaats Bayern entsprechen. An einer verbindlichen Einigung auch über die konkreten Qualitätsmerkmale der Masken hat es daher gefehlt.
Auch ein Schadensersatzanspruch wegen des Nichtabschlusses des Vertrages, auf den die Importeurin jedoch hat vertrauen dürfen, scheidet aus. Der Importeurin ist auch insoweit der Nachweis nicht gelungen, dass die Entscheidung des Freistaats Bayern über die Nichtabnahme der Masken willkürlich gewesen wäre. Nach dem damaligen Kenntnisstand ist die Entscheidung des Freistaats Bayern, die Masken wegen Nichtnachweises eines dem FFP2-Standard vergleichbaren Schutzniveaus, nicht zu kaufen, zumindest vertretbar gewesen.
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LG München I PM Nr. 33 vom 30.12.2022
Die klagende Importeurin ist langjährig im Bereich des Imports von Textil- und Modedesignkollektionen aus China tätig. Zu Beginn der Covid-19-Pandemie kam sie in Kontakt zum Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und bot Hilfe bei der Beschaffung von medizinischen Masken und Atemschutzmasken aus China an. Ein Vertrag über 1 Million medizinische Masken, sog. OP-Masken, wurde noch im März 2020 zwischen den Parteien abgewickelt.
Die Importeurin macht geltend, beginnend ab 31. März 2020 hätten die Parteien auch konkrete Vertragsverhandlungen über die Beschaffung von Atemschutzmasken eines dem FFP2-Standard vergleichbaren Standards geführt. Im Hinblick auf die schon konkret gewordenen Vereinbarungen habe sie entsprechende Aufwendungen getätigt und 400.000 Stück der von ihr angebotenen Masken am 14. April 2020 importiert. Die Masken seien technisch höher zu bewerten gewesen als solche mit einem FFP2-Standard.
Die Klägerin hat ihre Klage damit begründet, dass sie auf einen verbindlichen Vertragsschluss vertrauen durfte und daher Ansprüche gegen den Freistaat Bayern auch dann geltend machen könne, wenn im Ergebnis tatsächlich nicht von einem Vertragsschluss ausgegangen werden könnte.
Der beklagte Freistaat Bayern habe dennoch zunächst noch am 14. April 2020 den angebotenen Vertragsschluss unter Hinweis auf einen zu hohen Preis abgelehnt. Die Importeurin hätte daraufhin mit dem Freistaat Bayern weitere Preisverhandlungen geführt. Die Parteien hätten sich dabei auf einen Preis pro Maske von 4,50 € netto geeinigt. Dennoch habe der Freistaat Bayern die Masken nicht abgenommen und nicht bezahlt. Einen nachvollziehbaren Grund dafür habe es nicht gegeben.
Der beklagte Freistaat Bayern führt im Wesentlichen aus, ein verbindlicher Vertrag sei zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt geschlossen worden. Die Importeurin habe auch nicht auf einen solchen Vertragsschluss vertrauen dürfen. Die von ihr importierten Masken hätten nicht den technischen Anforderungen an die vom Freistaat Bayern gewünschten Atemschutzmasken entsprochen. Auch eine Zertifizierung, die die Gleichwertigkeit der Masken mit einem FFP2-Standard nachgewiesen hätte, habe zum Zeitpunkt des Abbruchs weiterer Vertragsverhandlungen nicht vorgelegen. Die Nichtabnahme der importierten Masken durch den Freistaat Bayern sei daher noch dem unternehmerischen Risiko der Klägerin zuzuordnen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die klagende Importeurin konnte nicht nachweisen, dass ein Vertrag zwischen ihr und dem Freistaat Bayern zustande gekommen ist. Die Beweisaufnahme hat insoweit ergeben, dass auch nach der Einigung über den Preis noch offen war, ob die von der Klägerin angebotenen Masken den Qualitätswünschen des beklagten Freistaats Bayern entsprechen. An einer verbindlichen Einigung auch über die konkreten Qualitätsmerkmale der Masken hat es daher gefehlt.
Auch ein Schadensersatzanspruch wegen des Nichtabschlusses des Vertrages, auf den die Importeurin jedoch hat vertrauen dürfen, scheidet aus. Der Importeurin ist auch insoweit der Nachweis nicht gelungen, dass die Entscheidung des Freistaats Bayern über die Nichtabnahme der Masken willkürlich gewesen wäre. Nach dem damaligen Kenntnisstand ist die Entscheidung des Freistaats Bayern, die Masken wegen Nichtnachweises eines dem FFP2-Standard vergleichbaren Schutzniveaus, nicht zu kaufen, zumindest vertretbar gewesen.
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