Klage eines Fernsehproduzenten gegen medienrechtliches Programmänderungsverlangen zulässig
BVerwG 6.5.2015, 6 C 11.14Die in London ansässige Klägerin ist die Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Gründerin und Betreiberin der international verbreiteten Kampfsportliga "Ultimate Fighting Championship" (UFC). Sie ist außerhalb der USA zuständig für die Veranstaltung und mediale Aufbereitung von UFC-Wettkämpfen, den Abschluss von Fernsehverträgen und die Produktion und Vermarktung weiterer UFC-Fernsehformate. Die Beigeladene ist ein Medienunternehmen, das aufgrund einer Genehmigung der beklagten Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (Landesmedienanstalt) ein Fernsehspartenangebot bundesweit verbreitet.
Die von der Klägerin produzierten UFC-Formate wurden seit 2009 aufgrund eines entsprechenden Lizenzvertrages im Programm des beigeladenen Rundfunkveranstalters ausgestrahlt. Die Beklagte forderte den Programmveranstalter durch den angefochtenen Bescheid auf, die Formate "The Ultimate Fighter", "UFC Unleashed" und "UFC Fight Night" durch genehmigungsfähige andere Inhalte zu ersetzen: Die zu ersetzenden Formate wiesen ein hohes Gewaltpotenzial auf, das explizit und detailliert in Szene gesetzt werde.
Eine verrohende oder zu Gewalttätigkeiten anreizende Wirkung auf den Zuschauer, insbesondere auf gefährdungsgeneigte männliche Jugendliche, sei nicht auszuschließen. Aufgrund der Massivität des Gewalteinsatzes und der Tabubrüche widersprächen die Formate dem Leitbild des öffentlich verantworteten und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebenen Rundfunks. Der beigeladene Programmveranstalter hat den Bescheid nicht angefochten.
Das VG bejahte auf die Klage der Klägerin durch ein Zwischenurteil die Zulässigkeit der Klage. Der VGH wies die Berufung gegen das Zwischenurteil zurück. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BVerwG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach ihrem Vorbringen erscheint eine Verletzung in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, auf das sie sich als juristische Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU berufen kann, als möglich. Das an den Rundfunkveranstalter gerichtete Programmänderungsverlangen der beklagten Landesmedienanstalt bewirkt einen mittelbaren Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit zu Lasten der Klägerin. Die Maßnahme zielt darauf ab, die Ausstrahlung der von der Klägerin produzierten Sendeformate gerade wegen ihres Inhalts zu unterbinden. Wegen dieses spezifischen Bezugs auf die von der Klägerin produzierten Formate steht die medienrechtliche Verfügung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs der Klägerin, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz hat.
Der Eingriffscharakter entfällt nicht in Folge einer von der beklagten Landesmedienanstalt geltend gemachten eigenen Grundrechtsberechtigung; denn bei ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen ist die Beklagte selbst an die Grundrechte gebunden. Dass sich die Klägerin hinsichtlich der angefochtenen programmbezogenen Maßnahme auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, führt auch weder zu den von der Beklagten befürchteten Störungen im System der Rundfunkaufsicht noch zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit der Programmveranstalter.
Über die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Programmänderungsverlangens wird nunmehr aufgrund der Zulässigkeit der Klage in den Vorinstanzen weiter zu entscheiden sein.
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