Klage gegen Landesmedienanstalt erfolgreich: TV-Sendung verstößt nicht gegen Menschenwürde
VG Schleswig v. 11.10.2023 - 11 A 185/21
Der Sachverhalt:
Die Landesmedienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein (Beklagte) beanstandete eine am 2.11.2020 um 20:15 Uhr ausgestrahlte Folge der Sendung "Lebensretter Hautnah - Wenn jede Sekunde zählt" auf Sat.1, weil sie gegen die Menschenwürde verstoße. Konkret beanstandet wurde die unverpixelte Darstellung der akuten Folgen eines epileptischen Anfalls unter Verwendung von Nahaufnahmen des Betroffenen.
Die Klage des betroffenen Medienunternehmens Seven.One Entertainment Group GmbH, zu dem Fernsehsender wie ProSieben, Sat.1 und Kabel eins gehören, gegen die Beanstandung war erfolgreich. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim OVG beantragen.
Die Gründe:
Mit der unverpixelten Darstellung der akuten Folgen eines epileptischen Anfalls unter Verwendung von Nahaufnahmen des Betroffenen liegt keine Verletzung der Menschenwürde vor. In den fraglichen Szenen ist keine zielgerichtete, den Achtungsanspruch des Menschen negierende Darstellung zu erkennen gewesen. Bei einem in Frage stehenden Verstoß gegen die Menschenwürde ist auch der Gesamtcharakter der Sendung zu beachten, der keine menschenfeindliche Stoßrichtung aufweist, sondern vornehmlich in der realitätsnahen Dokumentation der Arbeit von Rettungskräften liegt.
Mehr zum Thema:
Aufsatz:
Aktuelle Entscheidungen zum Presserecht
Marvin Schumacher, AfP 2022, 395
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VG Schleswig PM vom 13.10.2023
Die Landesmedienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein (Beklagte) beanstandete eine am 2.11.2020 um 20:15 Uhr ausgestrahlte Folge der Sendung "Lebensretter Hautnah - Wenn jede Sekunde zählt" auf Sat.1, weil sie gegen die Menschenwürde verstoße. Konkret beanstandet wurde die unverpixelte Darstellung der akuten Folgen eines epileptischen Anfalls unter Verwendung von Nahaufnahmen des Betroffenen.
Die Klage des betroffenen Medienunternehmens Seven.One Entertainment Group GmbH, zu dem Fernsehsender wie ProSieben, Sat.1 und Kabel eins gehören, gegen die Beanstandung war erfolgreich. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim OVG beantragen.
Die Gründe:
Mit der unverpixelten Darstellung der akuten Folgen eines epileptischen Anfalls unter Verwendung von Nahaufnahmen des Betroffenen liegt keine Verletzung der Menschenwürde vor. In den fraglichen Szenen ist keine zielgerichtete, den Achtungsanspruch des Menschen negierende Darstellung zu erkennen gewesen. Bei einem in Frage stehenden Verstoß gegen die Menschenwürde ist auch der Gesamtcharakter der Sendung zu beachten, der keine menschenfeindliche Stoßrichtung aufweist, sondern vornehmlich in der realitätsnahen Dokumentation der Arbeit von Rettungskräften liegt.
Aufsatz:
Aktuelle Entscheidungen zum Presserecht
Marvin Schumacher, AfP 2022, 395
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