Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG: Hundefutter und Hundefutterergänzungsmittel bilden gemeinsamen Markt
Schleswig-Holsteinisches OLG v. 3.8.2023 - 6 U 64/22
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der satzungsgemäß für seine Mitglieder die allgemeine Einhaltung des Wettbewerbsrechts überwacht und durchsetzt. Er ist in die Liste der klagebefugten Wirtschaftsverbände nach § 8 b UWG eingetragen.
Die Beklagte entwickelt und vertreibt Tiernahrung und Futterergänzungsmittel. Hierzu zählt das für Hunde bestimmte Ergänzungsfuttermittel "P", das die Beklagte aus Sicht des Klägers unzulässig mit krankheitsbezogenen, jedenfalls irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben bewirbt. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung der im Klagantrag aufgeführten Aussagen in Anspruch. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das LG gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger ist klagebefugt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F. Da er unstreitig in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände nach § 8 b Abs. 2 UWG aufgenommen ist, stehen alle dafür erforderlichen Voraussetzungen fest. Er hat auch nachgewiesen, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.
Die beiderseitigen Waren werden auf demselben Markt vertrieben, wenn sie sich ihrer Art nach so gleichen oder so nahestehen, dass der Absatz des einen durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wird wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zu angrenzenden Branchen begründet. Danach sind Nahrungsergänzungsmittel und allgemeine Lebensmittel Waren verwandter Art. Für die Bestimmung des Marktes für Futterergänzungsmittel kann nichts anderes gelten. Wie Lebensmittel, so ergänzen sich auch Futter- und Futterergänzungsmittel. Beide werden deshalb auf dem gleichen Markt wie Futtermittel allgemein vertrieben. Bei der Bestimmung des sachlich relevanten Marktes für die Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG bilden Hundefutter und Hundefutterergänzungsmittel also einen gemeinsamen Markt.
Der Unterlassungsanspruch ist aus den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3 Abs. 1; 3 a; 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG begründet. Der Kläger ist zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aus § 8 Abs. 1 UWG aktivlegitimiert. Er ist, wie dargelegt, klagebefugt. Der Prüfungsmaßstab für die Zulässigkeit der Werbung bestimmt sich danach, ob die Werbung krankheits- oder gesundheitsbezogene Angaben enthält. Krankheitsbezogene Angaben sind stets unzulässig, gesundheitsbezogene hingegen nur, wenn sie irreführend sind. Wird in der Werbung auf Beschwerden Bezug genommen, die mit einer Erkrankung verbunden sind, liegt krankheitsbezogene Werbung vor. Werden unspezifische Beschwerden geschildert, ist die Werbung gesundheitsbezogen. Der wissenschaftliche Nachweis der Wirksamkeit eines Futterergänzungsmittels setzt den Nachweis der Wirksamkeit gerade der in dem Produkt enthaltenen Wirkstoffkombination voraus.
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Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der satzungsgemäß für seine Mitglieder die allgemeine Einhaltung des Wettbewerbsrechts überwacht und durchsetzt. Er ist in die Liste der klagebefugten Wirtschaftsverbände nach § 8 b UWG eingetragen.
Die Beklagte entwickelt und vertreibt Tiernahrung und Futterergänzungsmittel. Hierzu zählt das für Hunde bestimmte Ergänzungsfuttermittel "P", das die Beklagte aus Sicht des Klägers unzulässig mit krankheitsbezogenen, jedenfalls irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben bewirbt. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung der im Klagantrag aufgeführten Aussagen in Anspruch. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das LG gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger ist klagebefugt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F. Da er unstreitig in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände nach § 8 b Abs. 2 UWG aufgenommen ist, stehen alle dafür erforderlichen Voraussetzungen fest. Er hat auch nachgewiesen, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.
Die beiderseitigen Waren werden auf demselben Markt vertrieben, wenn sie sich ihrer Art nach so gleichen oder so nahestehen, dass der Absatz des einen durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wird wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zu angrenzenden Branchen begründet. Danach sind Nahrungsergänzungsmittel und allgemeine Lebensmittel Waren verwandter Art. Für die Bestimmung des Marktes für Futterergänzungsmittel kann nichts anderes gelten. Wie Lebensmittel, so ergänzen sich auch Futter- und Futterergänzungsmittel. Beide werden deshalb auf dem gleichen Markt wie Futtermittel allgemein vertrieben. Bei der Bestimmung des sachlich relevanten Marktes für die Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG bilden Hundefutter und Hundefutterergänzungsmittel also einen gemeinsamen Markt.
Der Unterlassungsanspruch ist aus den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3 Abs. 1; 3 a; 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG begründet. Der Kläger ist zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aus § 8 Abs. 1 UWG aktivlegitimiert. Er ist, wie dargelegt, klagebefugt. Der Prüfungsmaßstab für die Zulässigkeit der Werbung bestimmt sich danach, ob die Werbung krankheits- oder gesundheitsbezogene Angaben enthält. Krankheitsbezogene Angaben sind stets unzulässig, gesundheitsbezogene hingegen nur, wenn sie irreführend sind. Wird in der Werbung auf Beschwerden Bezug genommen, die mit einer Erkrankung verbunden sind, liegt krankheitsbezogene Werbung vor. Werden unspezifische Beschwerden geschildert, ist die Werbung gesundheitsbezogen. Der wissenschaftliche Nachweis der Wirksamkeit eines Futterergänzungsmittels setzt den Nachweis der Wirksamkeit gerade der in dem Produkt enthaltenen Wirkstoffkombination voraus.
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