Kollisionsbegründende Wirkung eines schutzunfähigen Bestandteils einer angegriffenen Wort-Bild-Marke
BGH 9.7.2015, I ZB 16/14Für die Markeninhaberin war im November 2011 die Wort-Bild-Marke "DAS" (DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE) in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt u.a. für die Waren und Dienstleistungen in Form von Marketing, Werbung, Geschäftsführung (insgesamt Klasse 16, 35, 38 und 41) eingetragen worden. Der Widersprechende hat Widerspruch aus der im September 2008 eingetragenen Wortmarke "BSA" erhoben.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Widerspruch zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Widersprechenden hat das Bundespatentgericht die angegriffene Marke für sämtliche Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 38 und 41 sowie für die in Klasse 35 eingetragenen Dienstleistungen "Marketing, Werbung, Organisation von Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke" gelöscht. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin blieb vor dem BGH erfolglos.
Gründe:
Das Bundespatentgericht hatte rechtsfehlerfrei das Vorliegen von Verwechslungsgefahr i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG angenommen.
Die Frage, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist - ebenso wie bei § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG - unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Die Erwägungen der Vorinstanz waren insofern nicht zu beanstanden. Somit konnte von hochgradiger Ähnlichkeit oder Identität der für die angegriffene Marke eingetragenen Waren und Dienstleistungen ausgegangen werden.
Kein Erfolg hatte die Begründung der Rechtsbeschwerde, die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei unterdurchschnittlich, weil der Verkehr im hier betroffenen Bildungsbereich nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenkombinationen eine größere Aufmerksamkeit widme. Im Rahmen der Bestimmung der originären Kennzeichnungskraft ist nämlich regelmäßig nicht zwischen aussprechbaren und nicht aussprechbaren Buchstabenfolgen zu differenzieren. Die Frage der Aussprechbarkeit ist ohne Ein-fluss auf die Eignung einer nicht beschreibenden Buchstabenfolge, herkunftshinweisend zu wirken.
Auch der Grundsatz, dass allein wegen der Übereinstimmung in einem schutzunfähigen Bestandteil keine zur Verwechslungsgefahr führende Zeichenähnlichkeit angenommen werden kann, ist nicht ohne weiteres und einschränkungslos auf die Fallkonstellation übertragbar, dass der potentiell kollisionsbegründende schutzunfähige Bestandteil nicht in der Klage- oder Widerspruchsmarke, sondern in der angegriffenen Marke enthalten ist. Ein schutzunfähiger Bestandteil einer angegriffenen Wort-Bild-Marke kann prägende und damit kollisionsbegründende Wirkung haben, wenn dieser Bestandteil zwar vom Verkehr als beschreibend erkannt, aufgrund der besonderen graphischen Gestaltung jedoch als das dominierende Element wahrgenommen wird, weil weitere schutzfähige Bestandteile in der zusammengesetzten Marke fehlen.
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