"Kölner Dom" stellt keine schutzwürdige Wortmarke dar
BGH v. 12.10.2023 - I ZB 28/23
Der Sachverhalt:
Die Anmelderin ist die Hohe Domkirche zu Köln. Sie hatte im Oktober 2018 das Zeichen "KÖLNER DOM" zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 14, 16, 25 und 35 angemeldet. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Markenanmeldung im Dezember 2020 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin blieb ohne Erfolg. Ebenso die vom Bundespatentgericht zugelassene Rechtsbeschwerde vor dem BGH.
Gründe:
Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, der angemeldeten Wortmarke fehle für die genannten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mit der Folge, dass die Anmeldung gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückzuweisen sei, hielt der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG steht der Eintragung einer Marke für mit einem weiten Warenoberbegriff bezeichnete Waren und Dienstleistungen schon dann entgegen, wenn es hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren und Dienstleistungen vorliegt. Das Bundespatentgericht hatte u.a. angenommen, die Bezeichnung "KÖLNER DOM" sei für die genannten Waren der Klasse 16 nicht unterscheidungskräftig, die Abbildungen des Kölner Doms zeigten oder die sich thematisch mit dem Kölner Dom bzw. allgemein mit Sakralbauten oder Touristenattraktionen befassten. Dies ließ keinen Rechtsfehler erkennen. Ersichtlich wird die Bezeichnung "KÖLNER DOM" für solche Waren als Themenangabe verstanden und nicht als Herkunftshinweis. Auch soweit das Bundespatentgericht für Waren der Klasse 14 und 25 die Unterscheidungskraft des Zeichens "KÖLNER DOM" verneint hatte, die regelmäßig als Souvenirartikel vermarktet werden, hielten seine Ausführungen den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
So sei anzunehmen, dass der Verkehr derartige Waren mit der Bezeichnung "KÖLNER DOM" als darauf bezogene Erinnerungsstücke und die Bezeichnung selbst nicht als Herstellerangabe wahrnehme. Letzteres käme allenfalls bei einer Verwendung von Bezeichnungen in Betracht, die für den Verkehr erkennbar auf den dahinterstehenden, wirtschaftlich agierenden Träger hinwiesen, wie etwa "Erzbistum Köln" oder "Kölner Domkapitel". Soweit die Anmelderin geltend mache, dem angesprochenen Verkehr sei bekannt, dass mit dem Erhalt eines Baudenkmals hohe Kosten einhergingen, er werde deshalb bei der Begegnung mit Waren mit der Bezeichnung "KÖLNER DOM" stets auf die Anmelderin als Anbieterin schließen, könne dem nicht gefolgt werden. Gegen ein solches Verständnis spreche die Vielzahl an Souvenirläden verschiedener Anbieter rund um Sehenswürdigkeiten, die regelmäßig ein ähnliches Sortiment an Waren mit der Abbildung oder dem Namenszug der Sehenswürdigkeit vorhielten. Dementsprechend ließen sich auch rund um den Kölner Dom zahlreiche dieser Souvenirläden recherchieren, die ersichtlich von unterschiedlichen, miteinander konkurrierenden Unternehmen betrieben würden.
Allein der Umstand, dass die in Rede stehenden Waren im Umfeld des Kölner Doms an Touristen vertrieben werden können, führt zwar noch nicht zum Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft der Marke "KÖLNER DOM" für die fraglichen Waren. Entscheidend ist vielmehr, ob der Verkehr die Verwendung des Zeichens für diese Waren nur als Bezugnahme auf den Kölner Dom als Bauwerk oder als Unterscheidungsmittel für die Produkte auffasst. Jegliche Unterscheidungskraft fehlt, wenn das angesprochene Publikum das Wort "KÖLNER DOM" im Zusammenhang mit Reiseandenken und -bedarf wegen der großen Bekanntheit des Kölner Doms nur auf das Gebäude bezieht und deshalb nicht als Produktkennzeichen auffasst. Nach den vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen ist dies im Hinblick auf die vorliegend in Rede stehenden Waren der Klasse 14, 16 und 25 der Fall.
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BGH online
Die Anmelderin ist die Hohe Domkirche zu Köln. Sie hatte im Oktober 2018 das Zeichen "KÖLNER DOM" zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 14, 16, 25 und 35 angemeldet. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Markenanmeldung im Dezember 2020 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin blieb ohne Erfolg. Ebenso die vom Bundespatentgericht zugelassene Rechtsbeschwerde vor dem BGH.
Gründe:
Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, der angemeldeten Wortmarke fehle für die genannten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mit der Folge, dass die Anmeldung gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückzuweisen sei, hielt der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG steht der Eintragung einer Marke für mit einem weiten Warenoberbegriff bezeichnete Waren und Dienstleistungen schon dann entgegen, wenn es hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren und Dienstleistungen vorliegt. Das Bundespatentgericht hatte u.a. angenommen, die Bezeichnung "KÖLNER DOM" sei für die genannten Waren der Klasse 16 nicht unterscheidungskräftig, die Abbildungen des Kölner Doms zeigten oder die sich thematisch mit dem Kölner Dom bzw. allgemein mit Sakralbauten oder Touristenattraktionen befassten. Dies ließ keinen Rechtsfehler erkennen. Ersichtlich wird die Bezeichnung "KÖLNER DOM" für solche Waren als Themenangabe verstanden und nicht als Herkunftshinweis. Auch soweit das Bundespatentgericht für Waren der Klasse 14 und 25 die Unterscheidungskraft des Zeichens "KÖLNER DOM" verneint hatte, die regelmäßig als Souvenirartikel vermarktet werden, hielten seine Ausführungen den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
So sei anzunehmen, dass der Verkehr derartige Waren mit der Bezeichnung "KÖLNER DOM" als darauf bezogene Erinnerungsstücke und die Bezeichnung selbst nicht als Herstellerangabe wahrnehme. Letzteres käme allenfalls bei einer Verwendung von Bezeichnungen in Betracht, die für den Verkehr erkennbar auf den dahinterstehenden, wirtschaftlich agierenden Träger hinwiesen, wie etwa "Erzbistum Köln" oder "Kölner Domkapitel". Soweit die Anmelderin geltend mache, dem angesprochenen Verkehr sei bekannt, dass mit dem Erhalt eines Baudenkmals hohe Kosten einhergingen, er werde deshalb bei der Begegnung mit Waren mit der Bezeichnung "KÖLNER DOM" stets auf die Anmelderin als Anbieterin schließen, könne dem nicht gefolgt werden. Gegen ein solches Verständnis spreche die Vielzahl an Souvenirläden verschiedener Anbieter rund um Sehenswürdigkeiten, die regelmäßig ein ähnliches Sortiment an Waren mit der Abbildung oder dem Namenszug der Sehenswürdigkeit vorhielten. Dementsprechend ließen sich auch rund um den Kölner Dom zahlreiche dieser Souvenirläden recherchieren, die ersichtlich von unterschiedlichen, miteinander konkurrierenden Unternehmen betrieben würden.
Allein der Umstand, dass die in Rede stehenden Waren im Umfeld des Kölner Doms an Touristen vertrieben werden können, führt zwar noch nicht zum Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft der Marke "KÖLNER DOM" für die fraglichen Waren. Entscheidend ist vielmehr, ob der Verkehr die Verwendung des Zeichens für diese Waren nur als Bezugnahme auf den Kölner Dom als Bauwerk oder als Unterscheidungsmittel für die Produkte auffasst. Jegliche Unterscheidungskraft fehlt, wenn das angesprochene Publikum das Wort "KÖLNER DOM" im Zusammenhang mit Reiseandenken und -bedarf wegen der großen Bekanntheit des Kölner Doms nur auf das Gebäude bezieht und deshalb nicht als Produktkennzeichen auffasst. Nach den vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen ist dies im Hinblick auf die vorliegend in Rede stehenden Waren der Klasse 14, 16 und 25 der Fall.
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