Kommission will Opfern von Kartellrechtsverstößen Schadensersatzansprüche erleichtern
Vorgeschlagene Maßnahmen zur Erleichterung von Schadensersatzklagen im Einzelnen:
- Die einzelstaatlichen Gerichte erhalten die Befugnis, die Offenlegung von Beweismitteln durch Unternehmen anzuordnen, wenn Opfer Schadensersatz verlangen.
- Die Entscheidungen einzelstaatlicher Wettbewerbsbehörden, mit denen eine Zuwiderhandlung festgestellt wird, stellen vor den Gerichten aller Mitgliedstaaten einen Beweis für das Vorliegen der Zuwiderhandlung dar.
- Die Vorschriften über die Verjährungsfristen für Schadensersatzklagen werden klarer gefasst. Dadurch soll insbes. sichergestellt werden, dass die Opfer wirksam Schadensersatz verlangen können, sobald eine Zuwiderhandlung von einer Wettbewerbsbehörde festgestellt wurde.
- Die Haftungsvorschriften für Fälle, in denen auf einer Zuwiderhandlung beruhende Preiserhöhungen in der Vertriebs- oder Lieferkette "weitergegeben" wurden, werden präzisiert.
- Vorschriften zur Erleichterung einvernehmlicher Regelungen werden eingeführt, um eine schnellere und kostengünstigere Beilegung von Streitigkeiten zu ermöglichen.
In dem Vorschlag wird die Schlüsselrolle, die den Wettbewerbsbehörden bei der Untersuchung, Feststellung und Ahndung von Zuwiderhandlungen zukommt, in vollem Umfang anerkannt. Bestrafung und Abschreckung sollen nicht privatrechtlichen Streitigkeiten überlassen werden. Die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Wettbewerbsbehörden im Rahmen sog. Kronzeugenprogramme ist für die Aufdeckung und Ahndung geheimer Kartelle von größter Bedeutung. Der Vorschlag umfasst daher eine Reihe von Vorkehrungen, mit denen gewährleistet werden soll, dass die Erleichterung von Schadensersatzklagen nicht den Anreiz für Unternehmen verringert, mit den Wettbewerbsbehörden zusammenzuarbeiten.
Die Kommission hat ferner eine Mitteilung über die Ermittlung des Umfangs des kartellrechtlichen Schadens angenommen, um den Gerichten und den Parteien von Schadenersatzklagen eine Orientierungshilfe an die Hand zu geben. Denn die Bestimmung der genauen Höhe des Schadens, den Verbraucher und Unternehmen erlitten haben, ist häufig kostspielig und schwierig. Der Vorschlag für eine Richtlinie wird nun vom EU-Parlament und vom Rat nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren behandelt. Sobald er von diesen Organen angenommen worden ist, haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Bestimmungen in innerstaatliches Recht umzusetzen.
Linkhinweis:
- Auf den Webseiten der EU-Kommission finden Sie die ausführliche Pressemitteilung mit weiterführenden Links hier.
- Den Richtlinienvorschlag im Volltext finden Sie hier.