Kommunale Holding-Gesellschaften müssen nicht immer paritätisch besetzten Aufsichtsrat bilden
OLG Düsseldorf 4.7.2013, I-26 W 13/08 (AktE)Die Bielefelder Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs-GmbH (BBVG) hält sämtliche Anteile der Stadtwerke Bielefeld GmbH, verfügt aber nur über sechs eigene Mitarbeiter. Der Betriebsrat war der Ansicht, dass die mehr als 2.000 Mitarbeiter der Stadtwerke der BBVG als herrschendem Unternehmen zuzurechnen seien. Eigentliche Entscheidungsträgerin bei beiden Gesellschaften sei die Stadt Bielefeld. Da diese aber als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den aktienrechtlichen Vorschriften nicht mitbestimmungspflichtig sei, müsse der paritätisch besetzte Aufsichtsrat "eine Ebene tiefer", nämlich bei der BBVG angesiedelt werden.
Durch die somit gebotene Berücksichtigung der Mitarbeiter der Stadtwerke erreiche die BBVG eine Arbeitnehmerzahl, bei der ein je zur Hälfte aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern bestehender Aufsichtsrat gebildet werden müsse. Die BBVG wandte dagegen ein, dass sie als Holding- oder Beteiligungsgesellschaft keinerlei Leitungsmacht über die Stadtwerke ausübe.
Das LG wies den Antrag auf Bildung eines paritätisch besetzten Aufsichtsrates bei der BBVG zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb vor dem OLG erfolglos. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die BBVG muss keinen Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes bilden.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Vernehmung von sechs Zeugen und des Geschäftsführers der BBVG stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die BBVG zwar als herrschendes Unternehmen einzustufen ist, jedoch weder sie noch die Stadt Bielefeld den Stadtwerken Bielefeld GmbH gegenüber Weisungen erteilt und Leitungsmacht ausübt. Die gesetzliche Vermutung, dass bei einer derartigen Unternehmensstruktur die Unternehmen einen "von oben geführten" Konzern bildeten, war deshalb nach Auffassung des Senats widerlegt. Infolgedessen wird die zur Bildung eines paritätisch besetzten Aufsichtsrats notwendige Beschäftigtenzahl bei der BBVG nicht erreicht.