26.11.2015

Kondomwerbung mit multiplen Orgasmen kann irreführend sein

Auf der Verpackung von Kondomen darf nicht mit der Angabe "1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen" geworben werden. Schließlich kann dadurch der Verbraucher darüber getäuscht werden, dass ein Kondom tatsächlich nur einmal verwendet werden darf.

LG Düsseldorf 26.11.2015, 14c O 124/15
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind Unternehmen, die im Hinblick auf Kondom-Vertrieb spezialisiert sind. Der Beklagte hatte auf der Verpackung von Kondomen mit der Angabe "1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen" geworben. Der Kläger war der Ansicht, dass dadurch die Verbraucher darüber getäuscht werden könnten, dass ein Kondom tatsächlich nur einmal verwendet werden darf.

Dem stimmte auch das LG zu und bestätigte seinen einstweiligen Verfügungsbeschluss. Der Streitwert wurde auf 50.000 € festgesetzt. Gegen das Urteil kann Berufung zum OLG eingelegt werden.

Die Gründe:
Auf der Verpackung von Kondomen darf nicht mit der Angabe "1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen" geworben werden. Schließlich kann dadurch der Verbraucher darüber getäuscht werden, dass ein Kondom tatsächlich nur einmal verwendet werden darf.

Kondome sind Medizinprodukte i.S.v. § 3 Abs. 1 d) MPG und dürfen, wie sich aus der für Kondome anwendbaren EN ISO 4074: 2002 ergibt, nur einmal verwendet werden. Dieses Gebot  zur Einmalverwendung mag einem erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher aller Altersklassen zwar bekannt sein. Gerade bei Jugendlichen ist der Aufklärungsbedarf zur richtigen Anwendung von Kondomen aber anhaltend hoch und bei mehrdeutigen Angaben Gefahr der Irreführung gegeben.

Die Gefahr der Fehlinterpretation der Aussage "1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen" kann nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass der Verbraucher den humorvollen Charakter der Äußerung erkennt, weil auf der Rückseite der Kondomverpackung in der "Mehrwertetabelle" auch Angaben zum Kalorienverbrauch und in einer Fußnote am Ende der Tabelle der Hinweis "Kann Spuren von Feenstaub enthalten" abgedruckt sind. Auf der Rückseite der Verpackung wird vielmehr auch darauf hingewiesen, dass 50 % des Gewinns  an gemeinnützige Projekte abgeführt werde. Insofern wird wegen dieser Kombination von einerseits ernst zu nehmenden und andererseits eher lustigen Angaben dem Verbraucher nicht auf Anhieb klar, dass lediglich humorvoll das sensible Thema der multiplen Orgasmen angesprochen werde.

LG Düsseldorf
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