15.01.2015

Konkurrierende Krankenhäuser: Zum Auswahlverfahren hinsichtlich der Aufnahme einer Station für Palliativmedizin

Nicht zu beanstanden ist, wenn bei der Auswahlentscheidung, ob ein Krankenhaus eine Palliativstation erhält, sich die Tatsache, dass im Krankenhausplan eine Abteilung Strahlentherapie bereits vorhanden ist, maßgeblich ausgewirkt. Dies berücksichtigt die Rahmenvorgaben gem. Nr. 3.6.2.3 Abs. 1 S. 1 des Krankenhausplanes 2001 des Landes NRW, nach denen in den Palliativstationen primär krankenhausbehandlungsbedürftige schwerstkranke Tumorpatienten versorgt werden sollen.

VG Arnsberg 2.12.2014, 11 K 1626/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt die St. Barbara-Klinik Hamm-Heessen. Neben ihr hatten in den Jahren 2007 und 2008 auch die Trägerinnen des Evangelischen Krankenhauses Hamm und des katholischen St. Marien-Hospitals Hamm die Ausweisung einer Palliativstation beantragt. Im Laufe des Verfahrens hatten sich sowohl die Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen als auch die Ärztekammer Westfalen-Lippe zugunsten des St. Marien-Hospitals ausgesprochen.

Zur Begründung ihrer im Jahre 2012 erfolgten Auswahlentscheidung hatte die Bezirksregierung Arnsberg ausgeführt, dass grundsätzlich alle drei betroffenen Krankenhäuser geeignet seien, Palliativmedizin nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft anzubieten. Nach Abwägung der Disziplinenstruktur der Krankenhäuser habe man sich für das St. Marien-Hospital ausgesprochen und dabei berücksichtigt, dass es über die bettenführenden Abteilungen Hämatologie, Innere Medizin und Strahlentherapie verfüge.

Die Klägerin war der Ansicht, die Bezirksregierung habe sich zu Unrecht allein darauf gestützt, mit welchen Disziplinen die Krankenhäuser bisher in den Krankenhausplan aufgenommen seien. Die Behörde hätte das Leistungsspektrum der betroffenen Krankenhäuser im Einzelnen prüfen müssen, um die Bezüge zur Palliativmedizin zu ermitteln. Das medizinische Angebot der Klägerin mit den großen Abteilungen Chirurgie, Unfallchirurgie und Neurochirugie sei unberücksichtigt geblieben.

Das VG wies die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ab. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch gem. § 8 KHG auf die Feststellung, dass bei ihrem Krankenhaus palliativmedizinische Betten im Krankenhausplan ausgewiesen werden. Sie kann auch nicht beanspruchen, dass über ihren diesbezüglichen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden wird.

Die zu Lasten der Klägerin getroffene Auswahlentscheidung war rechtlich nicht zu beanstanden. Die Bezirksregierung war zu Recht davon ausgegangen, dass alle drei betroffenen Krankenhäuser, auch das der Klägerin, geeignet sind, den Bedarf an Palliativbetten zu decken; auch bei der Einrichtung der Klägerin handelt es sich um ein bedarfsgerechtes, leistungsfähiges und kostengünstig wirtschaftendes Krankenhaus.

Die Bezirksregierung hat dennoch das ihr zustehende Auswahlermessen rechtmäßig zugunsten des St. Marien-Hospitals ausgeübt. Die Behörde war von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Wie sich aus den Verwaltungsvorgängen ergab, hatte sie die von den einzelnen Krankenhäusern vorgelegten umfangreichen Konzepte und Leistungsangebote in ihre Entscheidung einbezogen. Auch der Beurteilungsmaßstab war nicht zu beanstanden. Eine weitergehende vergleichende Bewertung der konkreten medizinisch-fachlichen Arbeit der beteiligten Krankenhäuser vor Ort kann die Klägerin nicht mehr verlangen.

Nicht zu beanstanden war letztlich, dass sich zugunsten des St. Marien-Hospitals maßgeblich die vorhandene, im Krankenhausplan enthaltene Abteilung Strahlentherapie ausgewirkt hatte. Dies berücksichtigt die Rahmenvorgaben gem. Nr. 3.6.2.3 Abs. 1 S. 1 des Krankenhausplanes 2001 des Landes NRW, nach denen in den Palliativstationen primär krankenhausbehandlungsbedürftige schwerstkranke Tumorpatienten versorgt werden sollen. In Abteilungen für Strahlentherapie werden ebenfalls Tumorpatienten behandelt. So können Tumorpatienten, die in der Abteilung Strahlentherapie behandelt wurden, bei Bedarf in die Palliativstation aufgenommen werden, ohne das Krankenhaus wechseln zu müssen. Dies ist jedenfalls sachgerecht und nachvollziehbar.

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VG Arnsberg PM v. 14.1.2015
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