11.11.2016

Kosten eines Anrufs zu einer Kundendiensttelefonnummer dürfen nicht höher sein als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs

Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar dürfen die Kosten eines Anrufs zu einer Kundendiensttelefonnummer nicht höher sein als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs. Für den telefonischen Service-Dienst gilt die unwiderlegbare Vermutung, dass er in dem vom Verbraucher bereits bezahlten Preis enthalten ist, so dass die Benutzung einer überteuerten Rufnummer dazu führen würde, dass der Verbraucher für ein und denselben Service zusätzliche Kosten tragen müsste.

EuGH, C-568/15: Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.11.2016
Der Sachverhalt:
Das beklagte deutsche Unternehmen comtech vertreibt Elektro- und Elektronikartikel. Es weist auf seiner Website auf einen telefonischen Kundendienst hin. Die angegebene Telefonnummer ist eine sog. 0180-Nummer, die in Deutschland für Service-Dienste verwendet wird und für die ein deutschlandweit einheitlicher Tarif gilt.

Die Kosten für einen Anruf unter dieser (geografisch nicht gebundenen) Sondernummer betragen 0,14 € pro Minute für einen Anruf aus dem deutschen Festnetz und 0,42 € pro Minute für einen Anruf aus einem Mobilfunknetz. Damit sind sie höher als die Kosten, die dem Verbraucher für einen Anruf zu einer gewöhnlichen (geografischen) Festnetz- oder Mobilfunk-Nummer entstehen würden.

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt a.M. Sie verklagte die Beklagte auf Unterlassung dieser Geschäftspraktik, die ihrer Ansicht nach unlauter ist.

Das LG setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher der Anwendung eines derartigen Tarifs entgegensteht.

Zu den Schlussanträgen des Generalanwalts:
Generalanwalt Maciej Szpunar schlägt dem EuGH in seinen Schlussanträgen vor, die Frage des LG zu bejahen.

Die Mitgliedstaaten müssen nach der Richtlinie dafür sorgen, dass ein Verbraucher nicht verpflichtet ist, mehr als den "Grundtarif" zu zahlen, wenn der Unternehmer eine Telefonleitung für die Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag eingerichtet hat. Das bedeutet, dass das dem Verbraucher in Rechnung gestellte Entgelt nicht höher sein darf als das Entgelt für einen gewöhnlichen Anruf zum marktüblichen Preis. Daher dürfen dem Verbraucher keine höheren Kosten entstehen als die üblichen Kosten, die ihm für einen Anruf zu einer gewöhnlichen (geografischen) Festnetz- oder Mobilfunk-Nummer entstanden wären.

Denn eine Gebühr, die höher ist, als sie für eine gewöhnliche Telefonverbindung anfällt, könnte den Verbraucher wegen der dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten davon abschrecken, bei Fragen z.B. zum Liefertermin, zur Rechnungsstellung oder zur Gewährleistung mit dem Unternehmer Kontakt aufzunehmen. Für den telefonischen Service-Dienst gilt die unwiderlegbare Vermutung, dass er in dem vom Verbraucher bereits bezahlten Preis enthalten ist, so dass die Benutzung einer überteuerten Rufnummer dazu führen würde, dass der Verbraucher für ein und denselben Service zusätzliche Kosten tragen müsste. Die Frage, ob der Unternehmer einen Teil des vom Verbraucher entrichteten Entgelts erhält oder nicht, ist indes vorliegend ohne Bedeutung.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 64 vom 16.4.2016
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