18.10.2013

Kostenpflichtiges Internet-Fußballmanagerspiel mit Gewinnchance ist kein Glücksspiel

Ein im Internet veranstaltetes und beworbenes kostenpflichtiges Fußballmanagerspiel (hier: 7,99 €) mit Geld- und Sachgewinnen für die Bestplatzierten ist kein Glücksspiel i.S.d. Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV). Eine bloße Teilnahmegebühr vermittelt lediglich die Berechtigung zum Mitspielen, ohne dass im Rahmen des Spiels ein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt wird; es handelt sich nicht um einen Einsatz i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 GlüStV, aus dem sich die Gewinnchance ergibt.

BVerwG 16.10.2013, 8 C 21.12
Der Sachverhalt:
Das klagende Medienunternehmen bot im Internet für die Bundesliga-Saison 2009/2010 das Fantasy-League-Spiel "Super-Manager" an. Dabei konnten die Teilnehmer gegen Zahlung von 7,99 € unter Einsatz eines Spielbudgets eine fiktive Fußballmannschaft aus 18 Spielern der Bundesliga zusammenstellen, die Aufstellung zu jedem Spieltag der Bundesliga neu festlegen und auf der Grundlage einer Jury-Bewertung der Leistung dieser Spieler Tabellenplätze in drei fiktiven Ligen erringen.

Ein Teilnehmer durfte höchstens zehn Teams aufstellen, von denen jedes dritte kostenlos war. An die Bestplatzierten wurden Geld- und Sachgewinne ausgeschüttet. Der Super-Manager der Saison 2009/2010 gewann 100.000 € in bar. Das Regierungspräsidium Karlsruhe verbot der Klägerin das Veranstalten und Bewerben dieses Spiels sowie sonstiger Glücksspiele im Internet.

Das VG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Der VGH gab der Klage statt, hob die Untersagungsverfügung auf und stellte fest, das "Super-Manager"-Spiel falle nicht unter den Glücksspielstaatsvertrag. Die Revision des beklagten Landes Baden-Württemberg hatte vor dem BVerwG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das "Super-Manager"-Spiel ist nicht als Glücksspiel i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) einzuordnen.

Die Vorschrift setzt neben der Zufallsabhängigkeit des Gewinns voraus, dass im Rahmen des Spiels ein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt wird. Dazu muss es sich in Anlehnung an den strafrechtlichen Glücksspielbegriff um einen Einsatz handeln, aus dem sich die Gewinnchance ergibt. Hingegen genügt nicht, dass eine bloße Teilnahmegebühr ("Eintrittsgeld") gefordert wird. Sie vermittelt lediglich die Berechtigung zum Mitspielen, ohne im Zusammenhang mit der Gewinnchance zu stehen.

Das Entgelt für das "Super-Manager"-Spiel stellt lediglich eine solche Teilnahmegebühr dar. Es gestattet nur, am Spiel überhaupt teilzunehmen. Erst an die Zusammenstellung des Teams, an die allwöchentliche Aufstellung der Mannschaft und deren Erfolg knüpft sich die Gewinnchance. Eine weitere Auslegung des Glücksspielbegriffs in § 3 Abs. 1 S. 1 GlüStV widerspräche auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes und dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit.

Die weitgehenden Beschränkungen des Glücksspiels durch den Glücksspielstaatsvertrag sollen der Suchtbekämpfung, dem Jugend- und Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung dienen. Sie sind verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, soweit sie zur Bekämpfung dieser Gefahren geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sind. Das ist nicht der Fall bei Spielen, deren Gefährlichkeit allenfalls gering ist und durch weniger einschneidende Regelungen beherrscht werden kann.

So liegt es nach den - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Feststellungen des VGH bei dem "Super-Manager"-Spiel. Insbes. lassen die Spielregeln es nicht zu, während der Laufzeit des Spiels weitere Geldbeträge aufzuwenden in der Erwartung, erlittene Misserfolge auszugleichen. Verbleibenden Gefahren kann im Rahmen des Gewerberechts begegnet werden.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BVerwG finden Sie die Pressemitteilung hier.

BVerwG PM Nr. 73 vom 18.10.2013
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