25.04.2018

Kreditinstitut: Vorsitzender des Verwaltungsrats kann nicht gleichzeitig "verantwortlicher Geschäftsleiter" sein

Ein und dieselbe Person kann nicht zugleich die Stelle des Vorsitzenden des Verwaltungsrats und des "verantwortlichen Geschäftsleiters" in den beaufsichtigten Kreditinstituten innehaben. Der Begriff "verantwortlicher Geschäftsleiter" bezieht sich auf die Mitglieder der Geschäftsleitung, eine Funktion, die nicht mit einer Aufsichtsfunktion kumuliert werden darf.

EuG 24.4.2018, T-133/16 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Crédit agricole ist eine französische dezentrale Bankengruppe, die u.a. über regionale Kassen verfügt. Vier von diesen regionalen Kassen wollten ein und dieselbe Person auf die Stelle des Vorsitzenden des Verwaltungsrats und des "verantwortlichen Geschäftsleiters" ernennen. Die EZB, die mit der Beaufsichtigung der Crédit agricole betraut ist, genehmigte die Benennung der betreffenden Personen als Vorsitzende des Verwaltungsrats, sprach sich aber dagegen aus, dass diese gleichzeitig die Funktion des "verantwortlichen Geschäftsleiters" wahrnehmen.

Die EZB war nämlich der Auffassung, dass die Funktionen, die es einer Person erlauben, zum "verantwortlichen Geschäftsleiter" im Sinne des französischen Rechts und des Unionsrechts (Richtlinie 2013/36/EU) bestellt zu werden, Führungsaufgaben (wie die des Geschäftsführers) seien, die sich von jenen unterschieden, die dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats anvertraut seien. Nach Ansicht der EZB muss grundsätzlich eine Trennung zwischen der Ausübung von Leitungs- und Aufsichtsfunktionen innerhalb eines Leitungsorgans geben.

Die vier regionalen Kassen erhoben Klage beim EuG, um die Entscheidungen der EZB für nichtig erklären zu lassen. Im Wesentlichen machen sie geltend, dass die EZB den Begriff "verantwortlicher Geschäftsleiter" nicht richtig ausgelegt habe, indem sie diesen auf die Mitglieder der Geschäftsleitung, die über Leitungsfunktionen verfügten, beschränkt habe.

Das EuG wies die Klagen ab. Gegen die Entscheidung des EuG kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.

Die Gründe:
Der Begriff "verantwortlicher Geschäftsleiter" eines Kreditinstituts ist im Hinblick auf Art. 13 der Richtlinie 2013/36/EU zu prüfen. Auf der Grundlage einer wörtlichen, historischen, teleologischen und systematischen Auslegung ist der Schluss zu ziehen, dass dieser Begriff sich auf die Mitglieder des Leitungsorgans bezieht, die zur Geschäftsleitung des Kreditinstituts gehören. Insbesondere ist an das vom Unionsgesetzgeber im Bereich der verantwortungsvollen Verwaltung von Kreditinstituten verfolgte Ziel zu erinnern. Dieses Ziel ist im Wege einer wirksamen Kontrolle der Geschäftsleitung durch die nicht geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans zu verwirklichen, die ein Kräftegleichgewicht innerhalb des Leitungsorgans voraussetzt. Die Wirksamkeit einer solchen Kontrolle könnte gefährdet werden, wenn der Vorsitzende des Leitungsorgans in seiner Kontrollfunktion, ohne formell die Funktion des Geschäftsführers auszuüben, zugleich für die tatsächliche Geschäftsleitung der Tätigkeit des Kreditinstituts zuständig wäre.

Die EZB hat durch die richtige Auslegung des Begriffs "verantwortlicher Geschäftsleiter" auch Art. 88 der Richtlinie 2013/36/EU richtig angewandt, der bestimmt, dass der Vorsitzende des Leitungsorgans eines Kreditinstituts (wie der Vorsitzende des Verwaltungsrats) in seiner Aufsichtsfunktion in diesem Institut nicht gleichzeitig die Funktion des Geschäftsführers wahrnehmen darf, es sei denn die zuständigen Behörden hätten eine ausdrückliche Genehmigung erteilt. Schließlich hat die EZB auch die Bestimmungen des französischen Code monetaire et financier (Währungs- und Finanzgesetzbuch) in der Auslegung des französischen Conseil d"État (Staatsrat) richtig angewandt, mit denen die Richtlinie 2013/36/EU umgesetzt wurde.

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

EuG PM Nr. 54 vom 24.4.2018
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