17.01.2017

Kriterien für die Zuweisung von Hunden im Rahmen der Haushaltsauseinandersetzung

Hunde, die als Haustiere für das Zusammenleben von Ehegatten bestimmt waren, sind gem. § 1361a Abs. 2 BGB im Rahmen der Hausratsverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten einem Ehegatten zuzuweisen. Dabei ist die Wertung des § 90a BGB, wonach Tiere keine Sachen sind, zu berücksichtigen.

OLG Nürnberg 7.12.2016, 10 UF 1429/16
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute, welche in ihrem gemeinsamen Hausstand zuletzt sechs Hunde hielten. Die Ehefrau holte diese Hunde kurz nach ihrem Auszug aus dem ehelichen Anwesen zu sich und kümmerte sich in der Folgezeit um sie. Zwei der Hunde verstarben zeitnah nach dem Auszug. Der Ehemann beantragte beim AG im Rahmen des dort wegen der Hausratsteilung geführten Verfahrens die Herausgabe von zwei Hunden und deren Zuweisung als Haushaltsgegenstand an ihn.

Das AG lehnte diesen Antrag ab und entschied, dass alle Hunde bei der Ehefrau verbleiben sollten. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Hunde sind, auch wenn es sich um Lebewesen handelt, Haushaltsgegenstände i.S.d. § 1361a BGB. Die Zuweisung muss insoweit, da die Tiere nicht im Alleineigentum eines Ehegatten standen, nach Billigkeitsgesichtspunkten gem. § 1361a Abs. 2 BGB erfolgen.

Bei dieser Entscheidung sind mehrere Kriterien zu berücksichtigen. Insbesondere kann auch das Affektionsinteresse eine Rolle spielen. Vorliegend war jedoch nicht festzustellen, dass einer der Eheleute ein größeres Interesse gehabt hätte. Nachdem vorrangige Entscheidungskriterien nicht zu einem eindeutigen Ergebnis geführt hatten, waren Gesichtspunkte des Tierschutzes maßgeblich. Dabei fließt die Wertung des § 90a BGB mit ein, wonach Tiere keine Sachen sind, da der Gesetzgeber sich hier zum ethisch fundierten Tierschutz bekannt hat.

Das körperliche Wohl der Hunde wäre im Streitfall weder bei der Zuweisung an den Ehemann noch bei der Zuweisung an die Ehefrau gefährdet, weil beide sich gleichermaßen um die Hunde kümmern können. Die Ehefrau erfährt hierbei Unterstützung durch ihren neuen Lebensgefährten und dessen Mutter. Nicht anwendbar - auch nicht analog - sind kindschaftsrechtliche Erwägungen über die Fremdbetreuung von Kindern.

Maßgeblich war vorliegend letztlich, dass bei einer Zuweisung von zwei Hunden an den Ehemann das Rudel erneut auseinandergerissen würde. Die Hunde haben sich in den vergangenen Monaten durch den Auszug aus dem ehelichen Anwesen, den Tod eines Teils der Tiere, den Verlust des Ehemanns als "Rudelmitglied" und das Kennenlernen des Lebensgefährten der Ehefrau an zahlreiche neue Umstände gewöhnen müssen. Ein erneuter Umgebungswechsel und die Trennung von der seit einem dreiviertel Jahr maßgeblichen Bezugsperson wären für die Hunde nicht zumutbar.

OLG Nürnberg PM Nr. 4 vom 17.1.2017
Zurück