Kureinrichtungen sind hinsichtlich der über Geräte in den Patientenzimmern übertragenen geschützten Musikwerke gebührenpflichtig
EuGH 27.2.2014, C-351/12Die Klägerin ist die Gesellschaft zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten in der Tschechischen Republik, OSA. Sie hat das ausschließliche Recht, im Namen der Urheber Gebühren für die Verwendung ihrer Musikwerke zu erheben. Die beklagte Gesellschaft betreibt eine Kureinrichtung. Sie hat in den Zimmern dieser Einrichtung Fernseh- und Radiogeräte installiert, um ihren Patienten von der Klägerin verwertete Werke zugänglich zu machen.
Dabei hat die Beklagte jedoch keinen Lizenzvertrag mit der Klägerin abgeschlossen, und sie hat es zudem abgelehnt, Gebühren an diese zu entrichten, weil die tschechische Regelung Gesundheitseinrichtungen erlaube, geschützte Werke frei wiederzugeben. Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, die nationale Regelung verstoße gegen die unionsrechtliche Richtlinie über die Urheberrechte. Sie hat daher bei den tschechischen Gerichten Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Gebühr wegen Wiedergabe der geschützten Werke an ihre Kunden erhoben.
Das Regionalgericht Pilsen fragt den EuGH, ob die tschechische Regelung, wonach Gesundheitseinrichtungen von der Zahlung der Gebühr befreit sind, mit der Richtlinie vereinbar ist, die keine derartige Befreiung vorsieht. Das tschechische Gericht möchte außerdem wissen, ob das Monopol, über das die Klägerin hinsichtlich der Gebührenerhebung in der Tschechischen Republik verfügt, mit dem freien Dienstleistungsverkehr und dem Wettbewerbsrecht vereinbar ist.
Die Gründe:
Eine Kureinrichtung, die geschützte Werke über Fernseh- oder Radiogeräte in den Zimmern ihrer Patienten verbreitet, gibt diese Werke gegenüber der Öffentlichkeit wieder. Eine solche Wiedergabe unterliegt der Genehmigung durch die Urheber, die dafür grundsätzlich eine angemessene Vergütung erhalten müssen. Die Richtlinie befreit Kureinrichtungen, die gegenüber ihren Kunden geschützte Werke wiedergeben, nicht von der Zahlung der Gebühr. Folglich ist die in der tschechischen Regelung vorgesehene Befreiung nicht mit der Richtlinie vereinbar.
Das Gebietsmonopol der Klägerin beschränkt zwar den freien Dienstleistungsverkehr, da es den Nutzern geschützter Werke nicht erlaubt, die Dienstleistungen von Verwertungsgesellschaften in Anspruch zu nehmen, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Diese Beschränkung ist aber gerechtfertigt, da das System geeignet und erforderlich ist, um das Ziel der wirksamen Wahrnehmung der Rechte des geistigen Eigentums zu erreichen. Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts gibt es nämlich keine anderen Methoden, mit der das gleiche Schutzniveau für die Urheberrechte erreicht werden könnte. Das Monopol, das der Klägerin durch die tschechische Regelung eingeräumt wird, ist mit dem freien Dienstleistungsverkehr vereinbar.
In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es ein Anzeichen für den Missbrauch einer beherrschenden Stellung ist, wenn eine nationale Verwertungsgesellschaft Tarife anwendet, die erheblich höher sind als die in den übrigen Mitgliedstaaten angewandten Tarife, oder wenn sie überhöhte Preise ohne vernünftigen Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung verlangt. Es ist allerdings Sache des tschechischen Gerichts, zu prüfen, ob dies in der vorliegenden Rechtssache der Fall ist.
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