17.03.2017

Kurze Verjährung bei subventionsrechtlichen Erstattungsansprüchen

Erstattungsansprüche der Öffentlichen Hand gegen einen Subventionsempfänger nach § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG verjähren mit Ablauf von drei Jahren seit Kenntnis der Behörde. Da der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nach dieser Norm starke Ähnlichkeiten mit den zivilrechtlichen Bereicherungsansprüchen aufweist, liegt es nahe, auch für ihn ab dem 1.1.2002 die dreijährige Regelverjährung anzuwenden.

BVerwG 15.3.2017, 10 C 3.16
Der Sachverhalt:
Der Kläger gründete mit zwei Partnern ein Unternehmen und erhielt dafür im November 1998 im Rahmen eines Existenzgründerprogramms eine Förderung in Form eines fünf Jahre tilgungsfreien und zehn Jahre zinslosen Darlehens i.H.v. 150.000 DM. Der Zuwendungsbescheid enthielt die auflösende Bedingung, dass das neu gegründete Unternehmen während der gesamten Zeit eigenbetrieblich gewerblich genutzt wird.

Mit Wirkung zum März 2007 schied der Kläger aus dem Unternehmen aus. Darüber informierte er die Beklagte im Juli 2007 und bot eine vergleichsweise Regulierung des Darlehens an. Nachdem der Kläger auf verschiedene Nachfragen der Beklagten bis zum April 2008 über seine wirtschaftlichen Verhältnisse berichtet hatte, ließ die Beklagte die Gespräche einschlafen.

Im August 2012 forderte sie per Bescheid vom Kläger den gesamten Betrag von umgerechnet rd. 77.000 € nebst Zinsen zurück. Sein Ausscheiden aus dem Unternehmen habe die Rückzahlungspflicht ausgelöst. Der Kläger berief sich darauf, dass der Rückzahlungsanspruch mittlerweile verjährt sei. Die regelmäßige Verjährungsfrist betrage seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz von 2002 im Bürgerlichen Recht drei Jahre. Im Verwaltungsrecht könne nichts anderes gelten.

Das VG gab der Klage statt und hob den Rückforderungsbescheid auf. Das OVG wies die Klage ab; für Erstattungsansprüche im Öffentlichen Recht gelte weiterhin die 30-jährige Frist. Auf die Revision des Klägers hob das BVerwG das Berufungsurteil auf und wies die Berufung gegen das Urteil des VG zurück.

Die Gründe:
Seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1.1.2002 gilt für den hier maßgeblichen Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG nicht mehr die kenntnisunabhängige 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F., sondern die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. Der Gesetzgeber hat zwar mit dieser Reform die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche nicht geregelt, jedoch im Folgenden die §§ 53, 102 VwVfG neu gefasst und für das Verjährungsrecht auf die zivilrechtlichen Übergangsbestimmungen verwiesen.

Damit hat er zu erkennen gegeben, dass jedenfalls für Ansprüche aus dem VwVfG grundsätzlich das neue Verjährungsrecht gelten kann. Da der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG starke Ähnlichkeiten mit den zivilrechtlichen Bereicherungsansprüchen aufweist, liegt es nahe, auch für ihn ab dem 1.1.2002 die dreijährige Regelverjährung anzuwenden. Zwar ist im vorliegenden Fall die Frist durch Verhandlungen nach § 203 S. 1 BGB zeitweise gehemmt gewesen. Nach dem Einschlafen der Gespräche hätte die Beklagte jedoch mit der Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr vier Jahre zuwarten dürfen.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BVerwG finden Sie die Pressemitteilung hier.

BVerwG PM Nr. 16 vom 16.3.2017
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