13.05.2020

Kürzung der Mindestvergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren

Im Verbraucherinsolvenzverfahren kann die Mindestvergütung des § 13 InsVV ausnahmsweise um einen Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV gekürzt werden, wenn wegen der Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse und der geringen Anzahl der Gläubiger oder der geringen Höhe der Verbindlichkeiten der durchschnittliche Aufwand eines massearmen Verfahrens beträchtlich unterschritten wird, die Arbeitserleichterung nicht bereits darauf zurückzuführen ist, dass die Unterlagen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt worden sind, und sich ohne die zusätzliche Kürzung eine unangemessene hohe Vergütung ergäbe.

BGH v. 12.3.2020 - IX ZB 33/18
Der Sachverhalt:
Der weitere Beteiligte zu 1) war Verwalter in dem am 6.4.2016 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Der Schuldner hatte über seinen Verfahrensbevollmächtigten die Eröffnung des Verfahrens und Restschuldbefreiung beantragt und dem Antrag die in § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO genannten Verzeichnisse beigefügt, die von dem Verfahrensbevollmächtigten erstellt worden waren. Dem Schuldner wurden die Verfahrenskosten gestundet.

In dem schriftlich durchgeführten Verfahren meldeten drei Gläubiger Forderungen im Gesamtbetrag von rd. 35.000 € zur Insolvenztabelle an. Da lediglich unpfändbare Vermögenswerte vorhanden waren und der Schuldner Einkommen nur in unpfändbarer Höhe erzielte, konnte der Verwalter keine Vermögenswerte zur Masse ziehen. Mit Beschluss vom 17.11.2017 wurde das Insolvenzverfahren ohne Verteilung nach § 200 InsO aufgehoben.

Mit Schreiben vom 12.9.2017 beantragte der Verwalter, seine Vergütung unter Zugrundelegung der nach § 13 InsVV auf 800 € gekürzten Mindestvergütung einschließlich Auslagen, Zustellungskosten und Umsatzsteuer auf rd. 1.200 € festzusetzen.

Das AG - Insolvenzgericht - nahm einen Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV i.H.v. 200 € vor und setzte die Vergütung auf insgesamt rd. 1.000 € fest. Das LG wies die sofortige Beschwerde des Verwalters zurück. Seine Rechtsbeschwerde hatte vor dem BGH ebenso wenig Erfolg.

Die Gründe:
Der Senat hat bereits entschieden, dass die in massearmen Verfahren zu gewährende Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsVV auch in Verbraucherinsolvenzverfahren um einen Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV gekürzt werden kann, wenn der durchschnittliche Aufwand eines massearmen Verfahrens erheblich unterschritten wird. Voraussetzung ist, dass der qualitative und quantitative Zuschnitt des Verfahrens so weit hinter den Kriterien eines durchschnittlichen massearmen Verfahrens, das schon seiner Art nach regelmäßig mit einem verminderten Aufwand verbunden ist, zurückbleibt, dass der Regelsatz der Mindestvergütung zu einer unangemessen hohen Vergütung führen würde.

Ein Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV kann auch von der nach § 13 InsVV gekürzten Mindestvergütung vorgenommen werden. Nach dieser neu gefassten Norm ermäßigt sich die Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV auf 800 €, wenn in einem Verbraucherinsolvenzverfahren die Unterlagen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt werden. Die Vorschrift zeigt, dass der Gesetzgeber die Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsVV in Fällen verminderten Aufwands für unterschreitbar hielt. Es ist auch nicht anzunehmen, dass § 13 InsVV solche Fälle abschließend regeln will. Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht trifft es auch nicht zu, dass der ebenfalls neu geschaffene Abschlagstatbestand des § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV bereits in die Regelung des § 13 InsVV "integriert" sei und nicht beide Kürzungsvorschriften kumulativ angewandt werden könnten. Die beiden Regelungen betreffen unterschiedliche Tatbestände. Diese können, müssen aber nicht zusammentreffen. Es kann Fälle geben, in denen die Voraussetzungen des § 13 InsVV, nicht aber diejenigen des § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV gegeben sind; die Mindestvergütung beträgt dann 800 €. Liegen zusätzlich die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV vor, kann dies wegen des nochmals geringeren Arbeitsaufwands eine Herabsetzung der Mindestvergütung des § 13 InsVV rechtfertigen.

Eine Kürzung der Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsVV in Verbraucherinsolvenzverfahren sowohl nach § 13 InsVV als auch nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV darf deshalb nicht die Regel sein, sondern ist auf Ausnahmefälle zu beschränken. Massearme Verfahren, in denen die Mindestvergütung zum Tragen kommt, sind schon ihrer Art nach regelmäßig mit einem verminderten Aufwand verbunden. Nur wenn der durchschnittliche Aufwand eines massearmen Verfahrens nochmals beträchtlich unterschritten wird, kommt ein Abschlag von der Mindestvergütung in Betracht. Zu beachten ist ferner, dass Umstände, auf denen die Ermäßigung der Mindestvergütung nach § 13 InsVV beruht, nicht erneut bei der Prüfung eines Abschlags nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV berücksichtigt werden dürfen. Die Vergütung eines Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren kann sich im Ergebnis am Vergütungssatz eines Treuhänders nach früherem Recht orientieren, wenn seine Tätigkeit tatsächlich nicht über dessen Aufgabenbereich hinausgeht; die Mindestvergütung von 600 €, die nach § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV aF einem Treuhänder zu gewähren war, darf jedoch nicht unterschritten werden.
BGH online
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