Lahmheit und Schlachtuntauglichkeit können Versicherungswert auf Null senken
AG Frankfurt a.M. v. 6.3.2019 - 32 C 1479/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte im Jahr 2003 ein Pferd der Rasse "Friese" zum Preis von 7.500 € erworben und das Tier gegen das u.a. für den Fall einer erforderlich werdenden Nottötung versichert. In § 7 der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen (sog. "AVP 2011), hieß es:
"Die Versicherungssumme soll dem Wert des Tieres entsprechen".
Im April 2017 musste das Pferd dann wegen arthrosebedingter Lahmheit medikamentös mit Phenylbutazon behandelt werden. Der Kläger informierte die beklagte Versicherung über die aufgetretene Erkrankung nicht. Nach einem Zusammenbruch beim Koppelgang wurde das Tier schließlich im Mai 2017 medikamentös eingeschläfert.
Der Kläger war der Auffassung, die streitgegenständliche Euthanasierung sei vom versicherten Risiko gedeckt. § 7 Nr. 1 AVP 2011 sei wegen Verstoßes gegen §307 Abs. 2 BGB unwirksam, da bei der Euthanasierung ausschließlich Medikamente verwendet würden, die dazu führen, dass das betroffene Pferd nicht mehr der Schlachtung zugeführt werden könne und dieses dadurch stets keinen Verkehrswert mehr besäße. Er Kläger begehrte von der Beklagten eine Versicherungsleistung von 2.531 €. Dies entspreche dem Verkehrswert des Pferdes vor der Nottötung.
Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung zu, insbesondere nicht aus dem Vertrag zur Pferdeversicherung.
Der Verkehrswert des Pferdes und damit der Versicherungswert war schon vor dem Zusammenbruch des Pferdes auf Null gesunken. Dies folgte daraus, dass der gerichtliche Sachverständige festgestellt hatte, dass das Tier aufgrund der Arthrose zum Reiten und Fahren unbrauchbar gewesen war und durch die Phenylbutazongabe auch nicht mehr zur Schlachtung zugelassen werden konnte. Hierzu genüge bereits die einmalige Medikamentengabe.
Die Klausel § 7 Nr. 1 AVP 2011 ist am Maßstab der Kontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB auch nicht unwirksam. Schließlich benachteiligt sie die Versicherungsnehmer nicht unangemessen. Sie führt gerade nicht stets dazu, dass der Versicherungswert Null beträgt: Zum einen kann nicht argumentiert werden, dass bei jeder Nottötung auch zur Schlachtunfähigkeit führende Medikamente verwendet werden, denn es kommt immer auf den Zustand vor dem die Nottötung auslösenden Vorfall an. Zum anderen kann ein Pferd vor einem zur Nottötung führenden Vorfall durchaus gesund und reittüchtig sein.
AG Frankfurt a.M. PM vom 30.10.2019
Der Kläger hatte im Jahr 2003 ein Pferd der Rasse "Friese" zum Preis von 7.500 € erworben und das Tier gegen das u.a. für den Fall einer erforderlich werdenden Nottötung versichert. In § 7 der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen (sog. "AVP 2011), hieß es:
"Die Versicherungssumme soll dem Wert des Tieres entsprechen".
Im April 2017 musste das Pferd dann wegen arthrosebedingter Lahmheit medikamentös mit Phenylbutazon behandelt werden. Der Kläger informierte die beklagte Versicherung über die aufgetretene Erkrankung nicht. Nach einem Zusammenbruch beim Koppelgang wurde das Tier schließlich im Mai 2017 medikamentös eingeschläfert.
Der Kläger war der Auffassung, die streitgegenständliche Euthanasierung sei vom versicherten Risiko gedeckt. § 7 Nr. 1 AVP 2011 sei wegen Verstoßes gegen §307 Abs. 2 BGB unwirksam, da bei der Euthanasierung ausschließlich Medikamente verwendet würden, die dazu führen, dass das betroffene Pferd nicht mehr der Schlachtung zugeführt werden könne und dieses dadurch stets keinen Verkehrswert mehr besäße. Er Kläger begehrte von der Beklagten eine Versicherungsleistung von 2.531 €. Dies entspreche dem Verkehrswert des Pferdes vor der Nottötung.
Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung zu, insbesondere nicht aus dem Vertrag zur Pferdeversicherung.
Der Verkehrswert des Pferdes und damit der Versicherungswert war schon vor dem Zusammenbruch des Pferdes auf Null gesunken. Dies folgte daraus, dass der gerichtliche Sachverständige festgestellt hatte, dass das Tier aufgrund der Arthrose zum Reiten und Fahren unbrauchbar gewesen war und durch die Phenylbutazongabe auch nicht mehr zur Schlachtung zugelassen werden konnte. Hierzu genüge bereits die einmalige Medikamentengabe.
Die Klausel § 7 Nr. 1 AVP 2011 ist am Maßstab der Kontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB auch nicht unwirksam. Schließlich benachteiligt sie die Versicherungsnehmer nicht unangemessen. Sie führt gerade nicht stets dazu, dass der Versicherungswert Null beträgt: Zum einen kann nicht argumentiert werden, dass bei jeder Nottötung auch zur Schlachtunfähigkeit führende Medikamente verwendet werden, denn es kommt immer auf den Zustand vor dem die Nottötung auslösenden Vorfall an. Zum anderen kann ein Pferd vor einem zur Nottötung führenden Vorfall durchaus gesund und reittüchtig sein.