Längere Schutzfristen für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller
Wenn ein Tonträgerhersteller die Aufzeichnung einer Darbietung, die ohne die Verlängerung der Schutzdauer gemeinfrei wäre, nicht in einer ausreichenden Anzahl von Kopien zum Verkauf anbietet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, so hat der ausübende Künstler nach Ablauf des 50. Schutzjahres künftig ein Kündigungsrecht gegenüber dem Tonträgerhersteller. In diesem Fall fallen die Rechte an den ausübenden Künstler zurück. Entsprechend der Richtlinienvorgaben wird daneben die Schutzdauer für Musikkompositionen mit Text, die eigens für die gemeinsame Verwendung geschaffen wurden, auf einheitlich 70 Jahre nach dem Tode des längstlebenden Urhebers, des Texturhebers oder des Musikkomponisten festgelegt.
Linkhinweis:
Auf den Webseiten des BMJ finden Sie den Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des UrhG hier (pdf-Dokument).