Legal Tech: Vertragsgenerator darf nur von Anwälten angeboten werden
LG Köln v. 8.10.2019 - 33 O 35/19
Der Sachverhalt:
Der Beklagte ist ein Informationsdienstleister u.a. im juristischen Bereich und vertreibt in Deutschland den digitalen Vertragsgenerator Smartlaw. Dieser bietet Verbrauchern die Möglichkeit, mit Hilfe eines Frage-Antwort-Katalogs bestimmte Vertragsdokumente zu generieren. Der Beklagte bewarb das Produkt u.a. mit den Slogans "günstiger und schneller als der Anwalt" bzw. "Rechtsdokumente in Anwaltsqualität".
Klägerin ist die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg. Sie sah in dem Angebot Smartlaw den Prototypen eines gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoßenden Produktes und forderte Unterlassung des Vertriebes und der Werbung für Smartlaw. Die Klägerin war der Ansicht, den Rechtsuchenden werde für relativ kleines Geld eine Leistung verkauft, die der Vertragsgenerator gar nicht bieten könne. Dennoch werde die Leistung in der Werbung der Beklagten als (bessere und günstigere) Alternative zu anwaltlicher Beratung dargestellt. Die Beklagte hielt dagegen, es handele sich nicht um eine Rechtsdienstleistung, worauf in den AGB von Smartlaw auch ausdrücklich hingewiesen werde.
das LG gab der Unterlassungsklage statt. Da die Beklagte grundsätzliche Klärung für notwendig hält, ist davon auszugehen, dass sie Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung einlegen wird.
Die Gründe:
Der Vertragsgenerator Smartlaw verstößt gegen das RDG und darf nicht weiter in seiner bisherigen Form betrieben und beworben werden.
Die unter dem digitalen Rechtsdokumentengenerator angebotenen Leistungen sind als erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistungen i.S.v. § 2 RDG zu werten, die nur von Anwälten angeboten werden dürfen. Das Unternehmen dahinter hätte also eine Anwaltskanzlei sein müssen, mit einer Haftpflichtversicherung für den Fall von Beratungsfehlern. Hinter Smartlaw steht rechtlich gesehen aber kein Anwalt. Die Informationsbasis für die von der Software erstellten Dokumente wird zwar gemeinsam mit Anwälten renommierter Kanzleien entwickelt und auf aktuellem Stand gehalten, betrieben wird Smartlaw aber von einem Unternehmen. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen in die AGB hineinschreibt, es liefere keine Rechtsberatung, sondern (nur) ein Verlagserzeugnis. Schließlich versteht die Kundschaft nicht, dass sie lediglich selbst auf eigene Faust auf der Basis von Muster-Sammlungen ihren Vertrag zusammenstellt.
Als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt verbietet das RDG grundsätzlich die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, es sei denn, diese ist ausdrücklich erlaubt. Eine solche Erlaubnis haben primär Anwälte, für bestimmte Tätigkeiten auch Inkassounternehmen. Der Vertragsgenerator ist allerdings als erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung anzusehen, da die Leistung über das bloße Überlassen von standardisierten Vertragsmustern hinausgeht. Das Angebot ist auf einen konkreten Sachverhalt gerichtet und erreicht dabei einen hohen Grad an Individualisierung, der über das Format eines klassischen Formularhandbuchs oder einer entsprechend weiterentwickelten digitalen Formulardatenbank hinausgeht.
Zudem darf die Beklagte das Produkt nicht mehr mit Formulierungen wie etwa "günstiger und schneller als der Anwalt" oder "Rechtsdokumente in Anwaltsqualität" bewerben. Diese Werbung ist irreführend und damit unlauter i.S.d. §§ 3, 5 UWG. Derartige Formulierungen lassen die angesprochenen Verkehrskreise mehr als eine bloße Hilfestellung beim eigenständigen Erstellen eines Vertragsformulars erwarten. So wurde das Produkt auch gezielt als Alternative zum Rechtsanwalt beworben.
rak-hamburg.de und lto.de
Der Beklagte ist ein Informationsdienstleister u.a. im juristischen Bereich und vertreibt in Deutschland den digitalen Vertragsgenerator Smartlaw. Dieser bietet Verbrauchern die Möglichkeit, mit Hilfe eines Frage-Antwort-Katalogs bestimmte Vertragsdokumente zu generieren. Der Beklagte bewarb das Produkt u.a. mit den Slogans "günstiger und schneller als der Anwalt" bzw. "Rechtsdokumente in Anwaltsqualität".
Klägerin ist die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg. Sie sah in dem Angebot Smartlaw den Prototypen eines gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoßenden Produktes und forderte Unterlassung des Vertriebes und der Werbung für Smartlaw. Die Klägerin war der Ansicht, den Rechtsuchenden werde für relativ kleines Geld eine Leistung verkauft, die der Vertragsgenerator gar nicht bieten könne. Dennoch werde die Leistung in der Werbung der Beklagten als (bessere und günstigere) Alternative zu anwaltlicher Beratung dargestellt. Die Beklagte hielt dagegen, es handele sich nicht um eine Rechtsdienstleistung, worauf in den AGB von Smartlaw auch ausdrücklich hingewiesen werde.
das LG gab der Unterlassungsklage statt. Da die Beklagte grundsätzliche Klärung für notwendig hält, ist davon auszugehen, dass sie Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung einlegen wird.
Die Gründe:
Der Vertragsgenerator Smartlaw verstößt gegen das RDG und darf nicht weiter in seiner bisherigen Form betrieben und beworben werden.
Die unter dem digitalen Rechtsdokumentengenerator angebotenen Leistungen sind als erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistungen i.S.v. § 2 RDG zu werten, die nur von Anwälten angeboten werden dürfen. Das Unternehmen dahinter hätte also eine Anwaltskanzlei sein müssen, mit einer Haftpflichtversicherung für den Fall von Beratungsfehlern. Hinter Smartlaw steht rechtlich gesehen aber kein Anwalt. Die Informationsbasis für die von der Software erstellten Dokumente wird zwar gemeinsam mit Anwälten renommierter Kanzleien entwickelt und auf aktuellem Stand gehalten, betrieben wird Smartlaw aber von einem Unternehmen. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen in die AGB hineinschreibt, es liefere keine Rechtsberatung, sondern (nur) ein Verlagserzeugnis. Schließlich versteht die Kundschaft nicht, dass sie lediglich selbst auf eigene Faust auf der Basis von Muster-Sammlungen ihren Vertrag zusammenstellt.
Als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt verbietet das RDG grundsätzlich die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, es sei denn, diese ist ausdrücklich erlaubt. Eine solche Erlaubnis haben primär Anwälte, für bestimmte Tätigkeiten auch Inkassounternehmen. Der Vertragsgenerator ist allerdings als erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung anzusehen, da die Leistung über das bloße Überlassen von standardisierten Vertragsmustern hinausgeht. Das Angebot ist auf einen konkreten Sachverhalt gerichtet und erreicht dabei einen hohen Grad an Individualisierung, der über das Format eines klassischen Formularhandbuchs oder einer entsprechend weiterentwickelten digitalen Formulardatenbank hinausgeht.
Zudem darf die Beklagte das Produkt nicht mehr mit Formulierungen wie etwa "günstiger und schneller als der Anwalt" oder "Rechtsdokumente in Anwaltsqualität" bewerben. Diese Werbung ist irreführend und damit unlauter i.S.d. §§ 3, 5 UWG. Derartige Formulierungen lassen die angesprochenen Verkehrskreise mehr als eine bloße Hilfestellung beim eigenständigen Erstellen eines Vertragsformulars erwarten. So wurde das Produkt auch gezielt als Alternative zum Rechtsanwalt beworben.