Leiharbeit: Klausel über Vermittlungsprovision bei unzutreffender Berücksichtigung des Marktwertes eines Arbeitnehmers unzulässig
OLG Oldenburg 30.10.2014, 1 U 42/14Die klagende Leiharbeitsfirma überließ der Beklagten zwei Arbeitnehmer. Als sie sich im Betrieb der Beklagten, einer Pflegeeinrichtung, bewährt hatten, wurden sie dort übernommen. Daraufhin verlangte die Klägerin unter Hinweis auf ihre AGB die dort vorgesehene Vermittlungsprovision in Höhe des 200-fachen, von der Beklagten zu zahlenden Stundensatzes. Der Text der Klausel lautet wie folgt:
"Übernimmt der [Entleiher] oder ein mit ihm rechtlich, wirtschaftlich oder persönlich verbundenes Unternehmen den [Mitarbeiter der Klägerin] oder Bewerber von [der Klägerin] vor oder während eines bestehenden Arbeitnehmerüberlassungsverhältnisses bzw. bis zu 12 Wochen nach Ablauf des AÜ-Vertrages, so gilt dies als Vermittlung. Für diese Vermittlung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von
- a) 200 Stunden bei Überlassung von bis zu 3 Monaten
- b) 175 Stunden bei Überlassung von bis zu 6 Monaten
- c) 150 Stunden bei Überlassung von bis zu 9 Monaten
des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes dieses Überlassungsvertrages in Rechnung gestellt. Nach einer ununterbrochenen Überlassungsdauer von mehr als 9 Monaten wird keine Bearbeitungsgebühr berechnet. Der Anspruch auf die Vermittlungsgebühr entsteht unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt der Übernahme des Mitarbeiters noch ein Arbeitsverhältnis mit [der Klägerin] besteht."
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
In der Klausel über die Vermittlungsprovision ist eine unberechtigte Benachteiligung der Beklagten zu sehen.
Das AÜG lässt Vereinbarungen zwischen dem Verleiher und dem Entleiher über die Vergütung für den Fall der Übernahme des Arbeitnehmers durch den Entleiher nur zu, wenn die Vergütung "angemessen" ist. Die vorliegend verwendete Klausel erfüllt die Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung nicht.
Der Marktwert der Arbeitskraft des Arbeitnehmers wird nicht hinreichend beachtet. Der Marktwert spiegelt sich nicht in der Höhe des Entleihungsentgelts, sondern des neuen Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers wider. Zur Bemessung der Vermittlungsprovision hat der BGH entschieden, dass eine Provision in Höhe des doppelten monatlichen Bruttoeinkommens noch angemessen sein kann.
Demzufolge ist die von der Klägerin beanspruchte Provision, die das 2,3 bzw. 2,4-fache des Bruttoeinkommens der Arbeitnehmer ausmacht, nicht mehr angemessen. Die von der Klägerin verwendeten AGB sind danach unwirksam. Die Provision kann nach der Rechtsprechung des BGH auch nicht auf den zweifachen Wert des Bruttoeinkommens reduziert werden, weshalb die Klägerin im Ergebnis überhaupt keine Provision beanspruchen kann.