Lieberberg nicht alleiniger Inhaber der Titelrechte an "Rock am Ring"
LG Koblenz 30.6.2014, 2 HK O 32/14Die Wortmarke "Rock am Ring" ist seit dem Jahr 1993 für die Antragsgegner, die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co KG und Marek Lieberberg selbst, beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen und damit markenrechtlich geschützt. Die Antragstellerin ist die unter Eigenverwaltung stehenden Nürburgring GmbH i.E.
Die Parteien des Rechtsstreits hatten in zwei 2003 und 2007 geschlossene Kooperationsverträge, die der Durchführung der Festivals zuletzt zugrunde lagen, Klauseln aufgenommen, die sich auf die Frage bezogen, unter welchen Modalitäten künftig "Rock am Ring" an anderen Veranstaltungsorten als am Nürburgring durchgeführt werden kann.
Die Antragstellerin beantragte im Wege des einstweiligen Rechtschutzes, es Marek Lieberberg und seiner Konzertagentur einstweilen zu untersagen, ein Konzertfestival unter dem Titel "Rock am Ring" ohne vorherige Zustimmung der Klägerin anzukündigen, zu bewerben oder zu veranstalten. Außerdem beantragte sie, es den Antragsgegnern zu untersagen, zu behaupten, Rock am Ring sei eine Vision, die Marek Lieberberg vor 30 Jahren gehabt habe.
Das LG wies den Antrag im Hinblick auf die Behauptungen zu der "Vision" zurück und gab dem Antrag im Übrigen statt.
Die Gründe:
Bei der Bezeichnung "Rock am Ring" handelt es sich - unabhängig von der eingetragenen Wortmarke - um einen schutzfähigen Werktitel, d.h. um eine gleich einer Marke schutzfähige Bezeichnung für ein geistiges Produkt, hier: für das Konzept einer Serie von Musikfestivals. Der Werktitel "Rock am Ring" genießt rechtlichen Schutz schon länger als die eingetragene Marke, nämlich seit 1986, spätestens aber seit 1991, und setzt sich damit gegenüber der Marke durch.
Inhaber des geschützten Werktitels ist eine GbR, an der sowohl die Nürburgring GmbH i.E. als auch die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co KG beteiligt sind. Die Antragstellerin war von Anfang an Mitveranstalterin des Festivals. Im allseitigen Einvernehmen sind die Kooperationspartner stets gemeinsam als Veranstalter des Festivals aufgetreten und in der Öffentlichkeit auch so wahrgenommen worden. Unter diesen Umständen kommt es für die Inhaberschaft am Werktitel rechtlich nicht darauf an, dass allein Marek Lieberberg mit seiner Konzertagentur für die musikalisch-künstlerische Ausrichtung des Festivals verantwortlich war und sich faktisch darum gekümmert hat.
Die GbR, der das Werktitelrecht an "Rock am Ring" zusteht, besteht auch ungeachtet der Insolvenz der Antragstellerin bis heute fort; sie ist insbes. noch nicht einvernehmlich auseinandergesetzt worden. Die Klauseln zur weiteren Durchführung von "Rock am Ring" an anderen Veranstaltungsorten, deren Auslegung zwischen den Parteien streitig ist, kommt insoweit keine entscheidende Bedeutung zu; eine Verkürzung der Rechte der Antragstellerin ist ihnen jedenfalls nicht zu entnehmen.
Keinen Erfolg hatte der Eilantrag lediglich insoweit, als damit auch das Verbot angestrebt worden war, zu behaupten, Rock am Ring sei eine Vision, die Herr Lieberberg vor 30 Jahren gehabt habe. Es ist unstreitig, dass sowohl die Idee zur Durchführung des Festivals als auch der Name "Rock am Ring" allein von Marek Lieberberg stammten. Allein dadurch, dass er dies wahrheitsgemäß öffentlich mitteilt, verletzt er die Klägerin nicht an ihren Rechten am Werktitel "Rock am Ring".