26.04.2018

Lionel Messi kann Marke "MESSI" für Sportartikel und Sportbekleidung eintragen lassen

Lionel Messi kann seine Marke "MESSI" für Sportartikel und Sportbekleidung eintragen lassen. Die Bekanntheit des Fußballspielers neutralisiert die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen seiner Marke und der Marke "MASSI" eines spanischen Unternehmens.

EuG 26.4.2018, T-554/14
Der Sachverhalt:
Im August 2011 meldete der Kläger - der Fußballspieler Lionel Messi - beim beklagten Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Marke u.a. für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Turn- und Sportartikel an. Diese zeigt das Wort MESSI und darüber ein Logo, das den Buchstaben M in stilisierter Form darstellt.

Im November 2011 legte Herr Jaime Masferrer Coma Widerspruch gegen die Eintragung der Marke des Klägers ein. Er berief sich auf eine Verwechslungsgefahr mit den Unionswortmarken "MASSI", die u.a. für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Helme für Radfahrer, Schutzanzüge und Handschuhe eingetragen sind (die Rechte aus diesen Marken wurden im Mai 2012 auf die J.M.-E.V. e hijos übertragen). Im Jahr 2013 gab das EUIPO dem Widerspruch statt. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung eine Beschwerde beim EUIPO ein.

Im April 2014 wies das EUIPO die Beschwerde zurück. Es bejahte im Wesentlichen eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken. Die betreffenden Marken seien einander ähnlich, da ihre dominierenden Elemente, die Begriffe "MASSI" und "MESSI", in bildlicher und klanglicher Hinsicht nahezu identisch seien und eine etwaige begriffliche Unterscheidung ggf. nur von einem Teil der maßgeblichen Verkehrskreise vorgenommen werde. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage; er beantragte die Aufhebung der Entscheidung des EUIPO.

Das EuG gab der Klage statt. Gegen die Entscheidung des EuG kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.

Die Gründe:
Die Zeichen, aus denen die einander gegenüberstehenden Marken bestehen, weisen eine durchschnittliche bildliche Ähnlichkeit auf, wobei der dominierende Bestandteil der Marke des Klägers dem Wortelement der Marke MASSI äußerst ähnlich ist. Auch die Feststellung des EUIPO, dass die Marken in klanglicher Hinsicht sehr ähnlich seien, ist nicht zu beanstanden. Allerdings ist dem EUIPO ein Fehler beim begrifflichen Zeichenvergleich unterlaufen. Es kann nicht angenommen werden, dass der Kläger nur dem Teil der Öffentlichkeit bekannt ist, der sich für Fußball und Sport im Allgemeinen interessiert. Denn er ist eine bekannte Person des öffentlichen Lebens, die man im Fernsehen sehen kann und über die im Fernsehen und Radio regelmäßig gesprochen wird.

Das EUIPO hätte überdies prüfen müssen, ob nicht ein wesentlicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise eine begriffliche Assoziation zwischen dem Wort "Messi" und dem Namen des berühmten Fußballers herstellen kann. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Waren, auf die sich die beiden Marken beziehen und für die eine Verwechslungsgefahr bestehen könnte, insbesondere um Sportartikel und Sportbekleidung handelt, auch wenn sie nicht auf den Bereich des Fußballs beschränkt sind. Es erscheint aber wenig wahrscheinlich, dass ein Durchschnittsverbraucher dieser Waren das Wort "Messi" nicht in den allermeisten Fällen unmittelbar mit dem Namen des berühmten Fußballers gedanklich in Verbindung bringen wird. Es ist zwar möglich, dass einige Verbraucher noch nie von dem Kläger gehört haben oder sich nicht daran erinnern, doch wird dies beim Durchschnittsverbraucher, der Sportartikel oder Sportbekleidung kauft, nicht typischerweise der Fall sein.

Daraus lässt sich schließen, dass - obwohl die Zeichen insgesamt betrachtet ähnlich sind - die begrifflichen Unterschiede zwischen ihnen die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten neutralisieren können. Ein wesentlicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise wird nämlich das Wort "Messi" mit dem Namen des berühmten Fußballers gedanklich in Verbindung bringen und daher das Wort "Massi" als begrifflich unterschiedlich wahrnehmen. Der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken reicht nicht für die Annahme aus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise glauben könnten, die fraglichen Waren stammten aus demselben Unternehmen oder ggf. aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. Das EUIPO ist somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Benutzung der Marke "MESSI" für Bekleidungsstücke, Turn- oder Sportartikel sowie Schutzapparate und -instrumente beim Verbraucher die Gefahr einer Verwechslung mit der Marke "MASSI" begründen könne.

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

EuG PM Nr. 56 vom 26.4.2018
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