02.02.2024

Lkw-Kartell: Geldbuße gegen Scania bleibt bestehen

Die von der EU-Kommission gegen Scania verhängte Geldbuße i.H.v. rd. 880 Mio. € wegen deren Beteiligung am Lkw-Kartell wird aufrechterhalten. Der EuGH hat das Rechtsmittel von Scania gegen ein entsprechendes Urteil des EuG zurückgewiesen.

EuGH v. 1.2.2024 - C-251/22 P
Der Sachverhalt:
Im Septermber 2017 stellte die EU-Kommission fest, dass die Gesellschaften Scania AB, Scania CV AB und Scania Deutschland GmbH, drei Unternehmen der klagenden Scania-Gruppe, die Lkw für Langstreckentransporte herstellen und verkaufen, gegen die Vorschriften des Unionsrechts über das Verbot von Kartellen (Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens) verstoßen hatten. Die Kommission warf ihnen vor, sich von Januar 1997 bis Januar 2011 mit ihren Wettbewerbern an Absprachen zur Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für mittlere und schwere Lkw im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) beteiligt zu haben. Die Kommission verhängte gegen die Klägerin eine Geldbuße i.H.v. rd. 880 Mio. €.

Das EuG wies die auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission gerichtete Klage ab. Das Rechtsmittel der Klägerin hatte vor dem EuGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin hat nicht dargetan, dass das EuG es versäumt hat, zu prüfen, ob das Verwaltungsverfahren, das im Fall der Klägerin wieder aufgenommen wurde, nachdem sie sich aus dem laufenden Vergleichsverfahren zurückgezogen hatte, mit dem Grundsatz der Unparteilichkeit im Einklang stand. Das Vergleichsverfahren dient dazu, es den Beteiligten in Kartellverfahren zu ermöglichen, ihre Haftung anzuerkennen und im Gegenzug eine Herabsetzung der festgesetzten Geldbuße zu erhalten.

Die vom EuG vorgenommene Würdigung ist insoweit im Wesentlichen nicht zu beanstanden. Der bloße Umstand, dass für den Erlass des Vergleichsbeschlusses und des endgültigen gegen die Klägerin ergangenen Beschlusses dasselbe Team der Kommission zuständig war, stellt für sich genommen, ohne jeden sonstigen objektiven Anhaltspunkt, die Unparteilichkeit der Kommission nicht in Frage. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass sie vor dem EuG solche objektiven Anhaltspunkte geltend gemacht hatte.

Das Vorbringen der Klägerin, das EuG habe zu Unrecht angenommen, dass sich der geografische Umfang ihres Verhaltens auf deutscher Ebene auf das gesamte Gebiet des EWR erstreckt habe, überzeugt nicht. Gleiches gilt für die Prämisse, dass das EuG, um das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung feststellen zu können, von der Kommission auch den Nachweis hätte verlangen müssen, dass jede der betreffenden Verhaltensweisen für sich genommen eine Zuwiderhandlung dargestellt habe.

Abschließend ist festzuhalten, dass angesichts seiner Analyse der von der Klägerin vorgebrachten Rechtsmittelgründe der Schlussfolgerung der Kommission und sodann des EuG, dass die fragliche Zuwiderhandlung am 18.1.2011 endete, beizupflichten ist, so dass die Verjährungsfrist von fünf Jahren erst dann zu laufen begann und die Befugnis der Kommission zur Verhängung einer Geldbuße nicht verjährt war.

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