Löschung der Marke "HUQQA" wegen mangelnder Unterscheidungskraft
BGH v. 21.4.2022 - I ZB 39/21
Der Sachverhalt:
Die Markeninhaberin ist seit 2016 Inhaberin der am 11.2.2015 angemeldeten und am 21.5.2015 eingetragenen Wort-Bild-Marke Nr. 30 2015 005 583, die den Schriftzug "HUQQA" in einer bestimmten Schriftform darstellt. Deren Schutz erstreckt sich auf Waren und Dienstleistungen der Klasse 34 (Raucherartikel), der Klasse 41 (u.a. Auskünfte über Veranstaltungen [Unterhaltung]; Beratung in Bezug auf Unterhaltung; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung]; Dienstleistungen der Radio- und TV-Unterhaltung; Feste (Organisation von Festen) zur Unterhaltung; Sport-Unterhaltung; Vermietung von Räumlichkeiten für Unterhaltungszwecke) und der Klasse 43 (Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen).
Der Antragsteller beantragte am 20.8.2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung mit der Begründung, die angegriffene Marke sei nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig. Das Deutsche Patent- und Markenamt erklärte mit Beschluss vom 4.2.2020 die Eintragung der angegriffenen Marke für nichtig und löscht sie. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin blieb vor dem BPatG ohne Erfolg. Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin, mit der sie mehrere Verletzungen ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör rügt und geltend macht, die angegriffene Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen, hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Markeninhaberin nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, Art. 103 Abs. 1 GG).
Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das BPatG habe nicht hinreichend die Schreibweise der angegriffenen Marke berücksichtigt und zudem nicht beachtet, dass ein Schutzhindernis bereits bei der Anmeldung der Marke im Februar 2015 hätte bestehen müssen. Das BPatG habe sich nicht mit dem Gesichtspunkt auseinandergesetzt, dass sich der Wortbestandteil der angegriffenen Marke "HUQQA" in seiner Schreibweise weder in der deutschen noch in einer anderen Sprache wiederfinde. Es sei der Frage nicht nachgegangen, ob die deutlich unterschiedliche Schreibweise von "HUQQA" aufgrund der Doppelkonsonantenfolge "QQ" sowie der Großbuchstaben Unterscheidungskraft begründen könne.
Das BPatG habe sich zudem näher mit dem Gesichtspunkt auseinandersetzen müssen, dass lediglich die Begriffe "Huka" bzw. "Hukka" im Duden enthalten seien und eine "indische Wasserpfeife" bezeichneten, für "Hukka" gelte dies aber erst deutlich nach dem Anmeldezeitpunkt. Die angegriffene Marke weise gegenüber diesen Bezeichnungen und dem englischen Begriff "Hookah" aufgrund der Doppelkonsonantenfolge "QQ" in der Wortmitte einen deutlichen Unterschied auf. Die Markeninhaberin habe zudem mehrfach angemerkt, dass der Begriff in der indischen Sprache nicht "Huqqa" geschrieben werde. Der Begriff "Huqqa" meine im Übrigen wohl "Gefäß" und gerade nicht "Wasserpfeife".
Ein Gehörsrechtsverstoß ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht. Das BPatG ist davon ausgegangen, dass maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke der Anmeldezeitpunkt ist. Es hat das von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügte Vorbringen zur Schreibweise des Wortbestandteils der angegriffenen Marke in seiner Entscheidung wiedergegeben. Das Vorbringen der Markeninhaberin, dass der Begriff "Hukka" zum Anmeldezeitpunkt nicht im Duden eingetragen gewesen sei, hat das BPatG unter Verweis auf die Ausgabe des Duden von 1996 als widerlegt angesehen. Es stellt zudem keinen Gehörsverstoß dar, dass das BPatG entgegen der Ansicht der Markeninhaberin den englischen Begriff "Hookah" dem Wortbestandteil der angegriffenen Marke "HUQQA" als phonetisch gleichwertig angesehen hat. Wie der Begriff "Huqqa" in der indischen Sprache geschrieben und verstanden wird, ist im Streitfall ohne Bedeutung, weil es maßgeblich allein darauf ankommt, wie die angesprochenen Verkehrskreise in Deutschland den Wortbestandteil der angegriffenen deutschen Marke verstehen. Das BPatG brauchte deshalb hierauf nicht einzugehen.
Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die vorgelegten Nachweise zu diversen Restaurantbezeichnungen seien entgegen der Ansicht des BPatG unergiebig, macht sie damit keinen Gehörsverstoß geltend, sondern versucht, ihre eigene Sichtweise an die Stelle derjenigen des BPatG zu setzen. Auch mit ihrer Rüge, die Überlegungen des BPatG seien sachfremd und es habe die Ausführungen des Deutschen Patent- und Markenamts weitgehend unkritisch übernommen, kann ein Gehörsverstoß nicht begründet werden.
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Die Markeninhaberin ist seit 2016 Inhaberin der am 11.2.2015 angemeldeten und am 21.5.2015 eingetragenen Wort-Bild-Marke Nr. 30 2015 005 583, die den Schriftzug "HUQQA" in einer bestimmten Schriftform darstellt. Deren Schutz erstreckt sich auf Waren und Dienstleistungen der Klasse 34 (Raucherartikel), der Klasse 41 (u.a. Auskünfte über Veranstaltungen [Unterhaltung]; Beratung in Bezug auf Unterhaltung; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung]; Dienstleistungen der Radio- und TV-Unterhaltung; Feste (Organisation von Festen) zur Unterhaltung; Sport-Unterhaltung; Vermietung von Räumlichkeiten für Unterhaltungszwecke) und der Klasse 43 (Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen).
Der Antragsteller beantragte am 20.8.2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung mit der Begründung, die angegriffene Marke sei nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig. Das Deutsche Patent- und Markenamt erklärte mit Beschluss vom 4.2.2020 die Eintragung der angegriffenen Marke für nichtig und löscht sie. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin blieb vor dem BPatG ohne Erfolg. Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin, mit der sie mehrere Verletzungen ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör rügt und geltend macht, die angegriffene Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen, hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Markeninhaberin nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, Art. 103 Abs. 1 GG).
Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das BPatG habe nicht hinreichend die Schreibweise der angegriffenen Marke berücksichtigt und zudem nicht beachtet, dass ein Schutzhindernis bereits bei der Anmeldung der Marke im Februar 2015 hätte bestehen müssen. Das BPatG habe sich nicht mit dem Gesichtspunkt auseinandergesetzt, dass sich der Wortbestandteil der angegriffenen Marke "HUQQA" in seiner Schreibweise weder in der deutschen noch in einer anderen Sprache wiederfinde. Es sei der Frage nicht nachgegangen, ob die deutlich unterschiedliche Schreibweise von "HUQQA" aufgrund der Doppelkonsonantenfolge "QQ" sowie der Großbuchstaben Unterscheidungskraft begründen könne.
Das BPatG habe sich zudem näher mit dem Gesichtspunkt auseinandersetzen müssen, dass lediglich die Begriffe "Huka" bzw. "Hukka" im Duden enthalten seien und eine "indische Wasserpfeife" bezeichneten, für "Hukka" gelte dies aber erst deutlich nach dem Anmeldezeitpunkt. Die angegriffene Marke weise gegenüber diesen Bezeichnungen und dem englischen Begriff "Hookah" aufgrund der Doppelkonsonantenfolge "QQ" in der Wortmitte einen deutlichen Unterschied auf. Die Markeninhaberin habe zudem mehrfach angemerkt, dass der Begriff in der indischen Sprache nicht "Huqqa" geschrieben werde. Der Begriff "Huqqa" meine im Übrigen wohl "Gefäß" und gerade nicht "Wasserpfeife".
Ein Gehörsrechtsverstoß ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht. Das BPatG ist davon ausgegangen, dass maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke der Anmeldezeitpunkt ist. Es hat das von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügte Vorbringen zur Schreibweise des Wortbestandteils der angegriffenen Marke in seiner Entscheidung wiedergegeben. Das Vorbringen der Markeninhaberin, dass der Begriff "Hukka" zum Anmeldezeitpunkt nicht im Duden eingetragen gewesen sei, hat das BPatG unter Verweis auf die Ausgabe des Duden von 1996 als widerlegt angesehen. Es stellt zudem keinen Gehörsverstoß dar, dass das BPatG entgegen der Ansicht der Markeninhaberin den englischen Begriff "Hookah" dem Wortbestandteil der angegriffenen Marke "HUQQA" als phonetisch gleichwertig angesehen hat. Wie der Begriff "Huqqa" in der indischen Sprache geschrieben und verstanden wird, ist im Streitfall ohne Bedeutung, weil es maßgeblich allein darauf ankommt, wie die angesprochenen Verkehrskreise in Deutschland den Wortbestandteil der angegriffenen deutschen Marke verstehen. Das BPatG brauchte deshalb hierauf nicht einzugehen.
Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die vorgelegten Nachweise zu diversen Restaurantbezeichnungen seien entgegen der Ansicht des BPatG unergiebig, macht sie damit keinen Gehörsverstoß geltend, sondern versucht, ihre eigene Sichtweise an die Stelle derjenigen des BPatG zu setzen. Auch mit ihrer Rüge, die Überlegungen des BPatG seien sachfremd und es habe die Ausführungen des Deutschen Patent- und Markenamts weitgehend unkritisch übernommen, kann ein Gehörsverstoß nicht begründet werden.
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