11.04.2016

Löschungsantrag gem. § 54 Abs. 1, §§ 50, 8 MarkenG setzt Angabe konkreten absoluten Schutzhindernisses i.S.v. § 8 MarkenG voraus

Die Zulässigkeit eines Löschungsantrags gem. § 54 Abs. 1, §§ 50, 8 MarkenG setzt die Angabe eines konkreten absoluten Schutzhindernisses i.S.v. § 8 MarkenG voraus. Die Frist des § 54 Abs. 2 S. 2 MarkenG wird durch einen unzulässigen Löschungsantrag nicht in Gang gesetzt.

BGH 11.2.2016, I ZB 87/14
Der Sachverhalt:
Für die Markeninhaberin ist seit dem 19.3.1992 die Bildmarke Nr. DD 650 007 (Sportschuh mit fünf parallelen Diagonalstreifen an der Seite) für die Waren "Athletikschuhe, nämlich Tennisschuhe, Basketballschuhe, Spezialwanderschuhe und Joggingschuhe, Bootsschuhe und Freizeitschuhe" eingetragen.

Die Antragstellerin stellte am 17.11.2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter Verwendung des vom Amt herausgegebenen Formblatts Antrag auf vollständige Löschung der Marke "wegen absoluter Schutzhindernisse". Als Löschungsgrund war auf dem Formular angekreuzt: "Die Marke ist entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden (§ 50 Abs. 1 i.V.m. § 8 MarkenG)". Eine weitere Begründung enthielt der Antrag nicht.

Die Markenabteilung des DPMA wies den Löschungsantrag als unzulässig zurück. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin blieb vor dem BPatG ohne Erfolg. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hob der BGH den Beschluss des BPatG auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Das BPatG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit eines Löschungsantrags gem. § 54 Abs. 1 MarkenG die Angabe eines konkreten absoluten Schutzhindernisses i.S.v. §§ 8, 50 Abs. 1 MarkenG voraussetzt.

Das Erfordernis der Angabe eines konkreten absoluten Schutzhindernisses lässt sich allerdings dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Dass ein zulässiger Löschungsantrag die Angabe eines konkreten Löschungsgrundes voraussetzt, folgt jedoch aus einer entsprechenden Anwendung von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wonach die Klageschrift neben dem Antrag die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten muss. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist entsprechend anwendbar auf das Löschungsverfahren gem. §§ 54, 50, 8 MarkenG.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich eine hinreichend bestimmte Angabe des konkreten Löschungsgrundes im Streitfall nicht durch eine Auslegung des Löschungsantrags in Verbindung mit den von der Antragstellerin im Verfahren vorgelegten Anlagen. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch Erfolg, soweit sie geltend macht, das DPMA habe den Antrag rechtsfehlerhaft als unzulässig zurückgewiesen, weil es der Antragstellerin zuvor keine Gelegenheit gegeben habe, den bestehenden Begründungsmangel zu beheben.

Die Entscheidung des BPatG beruht auf dem Versagen des rechtlichen Gehörs. Ein Gehörsverstoß i.S.v. § 59 Abs. 2 MarkenG setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung auf dem Versagen des rechtlichen Gehörs beruht oder beruhen kann. Liegt der Gehörsverstoß in der Verletzung einer Hinweispflicht, muss mit der Rüge ausgeführt werden, wie die betreffende Partei auf einen Hinweis reagiert hätte, weil nur so das Rechtsbeschwerdegericht beurteilen kann, ob die angefochtene Entscheidung auf dem Gehörverstoß beruht. Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerde.

Für das weitere Verfahren ist auf Folgendes hinzuweisen: Das BPatG ist zutreffend davon ausgegangen, dass es vorliegend nicht darauf ankommt, ob die Markeninhaberin dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen hat oder ob ihr insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 91 MarkenG zu gewähren ist, weil der Löschungsantrag zunächst unzulässig war. Die Löschung einer Marke wegen des Ausbleibens eines Widerspruchs gegen den Löschungsantrag gem. § 54 Abs. 2 S. 2 MarkenG setzt zumindest voraus, dass der Löschungsantrag zulässig ist. Hier fehlt es bereits an einem zulässigen Löschungsantrag, weil die Antragstellerin kein konkretes absolutes Schutzhindernis i.S.v. § 8, 50 Abs. 1 MarkenG angegeben hat. Durch einen unzulässigen Löschungsantrag wird die Frist des § 54 Abs. 2 S. 2 MarkenG nicht in Gang gesetzt.

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