Luftfahrtunternehmen können Aufpreis für Umbuchung von wegen Corona annullierten Flügen verlangen
OLG Köln v. 26.2.2021 - 6 U 127/20
Der Sachverhalt:
Die klagende Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. nimmt das beklagte Luftfahrtunternehmen auf Unterlassung in Anspruch, gegenüber Verbrauchern im Falle eines annullierten Fluges dem Fluggast auf Nachfrage eine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes trotz verfügbarer Plätze lediglich gegen Zahlung eines Aufpreises zu ermöglichen.
Hintergrund waren die Umbuchungen zweier Verbraucher, deren Flüge im März 2020 bzw. Ostern 2020 infolge der Corona-Pandemie auf Dezember 2020 bzw. März 2021 und Juli 2020 verlegt worden waren. Hierfür hatte das beklagte Luftfahrtunternehmen die Zahlung eines Aufpreises verlangt. Die Beklagte ist der Ansicht, es liege kein Verstoß gegen die Bestimmungen der FluggastrechteVO vor.
Das LG erhielt eine dahingehende zunächst erlassene einstweilige Verfügung im Wesentlichen aufrecht. Auf die Berufung der Beklagten änderte das OLG das Urteil ab und wies die Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Eine - insbesondere an den sog. Erwägungsgründen der FluggastrecheVO orientierte - Auslegung der maßgeblichen Vorschriften der FluggastrechteVO (Art. 5 Abs. 1a) und Art. 8 Abs. 1c)) spricht dafür, einen eindeutigen zeitlichen Bezug zum ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zu fordern. Ein beliebiges kostenfreies Umbuchungsrecht außerhalb jeglichen Zusammenhangs mit der geplanten Reise, z.B. auf einen Flug zu einer besonders teuren Reisezeit, soll gerade nicht gewährt werden.
OLG Köln PM vom 16.12.2020
Die klagende Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. nimmt das beklagte Luftfahrtunternehmen auf Unterlassung in Anspruch, gegenüber Verbrauchern im Falle eines annullierten Fluges dem Fluggast auf Nachfrage eine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes trotz verfügbarer Plätze lediglich gegen Zahlung eines Aufpreises zu ermöglichen.
Hintergrund waren die Umbuchungen zweier Verbraucher, deren Flüge im März 2020 bzw. Ostern 2020 infolge der Corona-Pandemie auf Dezember 2020 bzw. März 2021 und Juli 2020 verlegt worden waren. Hierfür hatte das beklagte Luftfahrtunternehmen die Zahlung eines Aufpreises verlangt. Die Beklagte ist der Ansicht, es liege kein Verstoß gegen die Bestimmungen der FluggastrechteVO vor.
Das LG erhielt eine dahingehende zunächst erlassene einstweilige Verfügung im Wesentlichen aufrecht. Auf die Berufung der Beklagten änderte das OLG das Urteil ab und wies die Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Eine - insbesondere an den sog. Erwägungsgründen der FluggastrecheVO orientierte - Auslegung der maßgeblichen Vorschriften der FluggastrechteVO (Art. 5 Abs. 1a) und Art. 8 Abs. 1c)) spricht dafür, einen eindeutigen zeitlichen Bezug zum ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zu fordern. Ein beliebiges kostenfreies Umbuchungsrecht außerhalb jeglichen Zusammenhangs mit der geplanten Reise, z.B. auf einen Flug zu einer besonders teuren Reisezeit, soll gerade nicht gewährt werden.