07.12.2020

Maritime Werbung für Fischprodukte: Nicht jeder ältere Herr ist Käpt"n Iglu

Die von der Appel Feinkost GmbH & Co. KG einsetzte maritim gestaltete Werbung mit einem männlichen Protagonisten stellt keine irreführende Nachahmung des Werbekonzeptes der Firma Iglo GmbH und der Werbe-Ikone Käpt"n Iglu dar.

LG München I v. 3.12.2020 - 17 HK O 5744/20
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Klage der Firma Iglo GmbH gegen die Firma Appel Feinkost GmbH & Co. KG wegen des Vorwurfs der irreführenden Werbung für Fischprodukte.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die aktuelle Werbung der Beklagten mit einem männlichen Protagonisten in maritimem Hintergrund im Vergleich zu ihrem eigenen Werbekonzept mit der Werbe-Ikone "Käpt"n Iglo" in Verbraucherkreisen eine Irreführung hervorrufe, die zu einer unzulässigen Verwechslungsgefahr führe.

Das LG wies die Klage ab. Das Urteil des Landgerichts München I ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Beklagte bewirbt Fischprodukte. Es ist naheliegend, solche im werblichen Zusammenhang mit Küste und Meer abzubilden. Hinsichtlich der Frage, ob eine Nachahmung von Werbemaßnahmen vorliegt, sind allgemeine Ideen, Gestaltungsprinzipien, Methoden oder gemeinfreie naheliegende Motive freihaltebedürftig und können keinen Nachahmungsschutz genießen. Die bloße Verwendung von Meer, von Zusammenhängen mit dem Meer, im Zusammenspiel mit Motiven wie Küste, Himmel und Wetter kann keine Nachahmung eines Werbekonzeptes darstellen.

Zudem zeigen sich vorliegend auch ganz erhebliche Unterschiede. Die Hauptniederlassung der Beklagten liegt direkt an der Nordseeküste in Cuxhaven. Die angegriffene Werbung der Beklagten zeigt im Hintergrund einen bekannten Leuchtturm im Landkreis Cuxhaven. Dies stellt einen deutlichen Unterschied dar, da sich der Turm bei der Werbung der Klageseite, die ihren Sitz in Hamburg hat, naturgemäß nicht findet. Außerdem erkennen Verbraucher von Fischprodukten in dem männlichen Protagonisten der Beklagten gerade keinen Seemann, wie Käpt"n Iglo, sondern einen distinguierten, gut situierten Herren in einem eleganten Dreiteiler mit Seidenschal.

Die Werbefigur der Beklagten trägt auf den meisten Bildern keinen blauen Anzug, wie Käpt`n Iglo, sondern einen grauen Anzug. Anders als Käpt`n Iglo trägt die Figur der Beklagten auch keinen weißen Rollkragenpullover und kein weißes T-Shirt, sondern eine karierte Weste mit Krawatte, sowie einen Seidenschal. Der Umstand, dass die Figur der Beklagten am Meer eine Elblotsen-Mütze trägt, macht sie nicht zu einem Seemann. Solche Mützen werden im norddeutschen Raum, an der See, zahlreich getragen, insbesondere handelt es sich insoweit auch nicht um eine Kapitänsmütze.

Werbung mit gutaussehenden Männern im etwas reiferen Alter, auch wenn sie einen grau melierten Bart tragen, kann der beklagten Partei nicht per se untersagt werden, weil es allgemein bekannt ist, dass die Werbung mit solchen "Best Agern" derzeit äußerst beliebt und verbreitet ist. Im Übrigen ist der Name und damit die Herkunftskennzeichnung der Beklagten bei der Werbung deutlich wahrnehmbar und weist eindeutig auf die Beklagte hin. Für die angesprochenen Verbraucher ist damit ohne Zweifel erkennbar, dass die angegriffene Werbung weder mit der Figur des Käpt`n Iglo, noch mit der Klagepartei in Verbindung steht.
LG München I PM Nr. 27 vom 3.12.2020
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