16.10.2023

Markenrecht: Schutzentziehungsantrag wegen verlorener Beteiligtenfähigkeit als unzulässig verworfen (Kaffeekapsel II)

Verliert der Löschungsantragsteller oder derjenige, der im Hinblick auf eine IR-Marke einen Schutzentziehungsantrag stellt, seine Beteiligtenfähigkeit, ist der Löschungsantrag bzw. der Schutzentziehungsantrag als unzulässig zu verwerfen. Ist der angefochtene Beschluss des BPatG aufzuheben, weil der Antragsteller des Verfahrens seine Beteiligtenfähigkeit verloren hat, und ist aus diesem Grund eine Sachentscheidung durch das BPatG nicht mehr erforderlich, kann der BGH von einer Zurückverweisung an das BPatG absehen und abschließend selbst entscheiden.

BGH v. 27.7.2023 - I ZB 114/17
Der Sachverhalt:
Für die Markeninhaberin ist seit dem 15.7.2001 eine dreidimensionale IR-Marke Kaffeekapseln eingetragen. Seit dem 30.1.2003 ist der Schutz auf Deutschland erstreckt. Die in der Schweiz geschäftsansässige Antragstellerin hat am 7.10.2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Schutzentziehung für Deutschland mit der Begründung beantragt, das Zeichen sei nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schutzunfähig.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat der IR-Marke den Schutz in auf die Waren für Deutschland entzogen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin blieb erfolglos. Mit ihrer Rechtsbeschwerde hat die Markeninhaberin die Zurückweisung des Schutzentziehungsantrags begehrt. Die Antragstellerin hat beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Über das Vermögen der Antragstellerin ist am 12.11.2018 in der Schweiz das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Senat hat mit Beschluss vom 31.1.2019 festgestellt, dass das Rechtsbeschwerdeverfahren aus diesem Grund unterbrochen ist. Das Konkursverfahren ist am 2.1.2023 geschlossen und die Antragstellerin am 3.2.2023 im Handelsregister gelöscht worden. Die Markeninhaberin beantragte daraufhin, den Schutzentziehungsantrag zu verwerfen, weil die Antragstellerin ihre Parteifähigkeit verloren habe.

Der BGH hat den Beschluss des BPatG aufgehoben.

Gründe:
Der Schutzentziehungsantrag der Antragstellerin war als unzulässig zu verwerfen. Der Antrag ist unzulässig geworden, weil die Antragstellerin im Lauf des Verfahrens ihre Beteiligtenfähigkeit verloren hatte.

Verliert der Löschungsantragsteller oder derjenige, der im Hinblick auf eine IR-Marke einen Schutzentziehungsantrag stellt, seine Beteiligtenfähigkeit, ist der Löschungsantrag bzw. der Schutzentziehungsantrag als unzulässig zu verwerfen. Ist der angefochtene Beschluss des BPatG aufzuheben, weil der Antragsteller des Verfahrens seine Beteiligtenfähigkeit verloren hat, und ist aus diesem Grund eine Sachentscheidung durch das BPatG nicht mehr erforderlich, kann der BGH von einer Zurückverweisung an das BPatG absehen und abschließend selbst entscheiden.

Zwar sieht § 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG vor, dass im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das BPatG zurückzuverweisen ist. Die Bestimmung ist jedoch nach Sinn und Zweck einschränkend auszulegen. § 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG geht zurück auf § 41x Abs. 1 PatG 1961, der im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Warenzeichengesetz nach dessen § 13 Abs. 5 Satz 2 entsprechend anwendbar war. Die Bestimmung ist durch das 6. Überleitungsgesetz vom 23.3.1961 aus praktischen Erwägungen eingeführt worden, weil der BGH bei der Erteilung eines Schutzrechts häufig keine Sachentscheidung treffen könnte; zudem diente die Vorschrift der Arbeitsentlastung des BGH. Nach BGH-Rechtsprechung sind aus Gründen der Prozessökonomie Ausnahmen von der Vorschrift zulässig.

Es besteht insbesondere nach rechtskräftiger Löschung einer angegriffenen Marke kein Anlass, die Sache an das BPatG zurückzuverweisen. In einem solchen Fall ist eine Sachentscheidung durch das BPatG nicht mehr erforderlich. Vergleichbar verhielt es sich im Streitfall. Durch den Verlust der Beteiligtenfähigkeit der Antragstellerin kam keine andere Entscheidung als die Verwerfung ihres Schutzentziehungsantrags als unzulässig in Betracht.

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Aufsatz:
Das Einheitspatentsystem
Aloys Hüttermann, IPRB 2022, 213

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