06.06.2024

Markenstreit um Big Mac

McDonald's verliert die Unionsmarke Big Mac für Geflügelprodukte. McDonald"s hat für bestimmte Waren und Dienstleistungen keine ernsthafte Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nachgewiesen.

EuG v. 5.6.2024 - T-58/23
Der Sachverhalt:
Supermac's und McDonald's, eine irische und eine amerikanische Schnellrestaurantkette, führen einen Rechtsstreit über die Unionsmarke Big Mac. Diese Marke wurde im Jahr 1996 zugunsten von McDonald"s eingetragen. Im Jahr 2017 stellte Supermac's einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der Marke für bestimmte Waren und Dienstleistungen. Die Marke sei nämlich für diese Waren und Dienstleistungen in der Union während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gab diesem Antrag teilweise statt. Allerdings bestätigte es den McDonald's von der angefochtenen Marke gewährten Schutz u.a. für Speisen aus Fleisch- und Geflügelprodukten und für Fleisch- und Hühnchensandwiches. Gleiches gilt für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Franchising von Restaurants und anderen Unternehmen und Einrichtungen, die Speisen und Getränke für den direkten Verzehr und für Drive-Through-Einrichtungen bereitstellen, erbracht werden oder damit im Zusammenhang stehen und für die Zubereitung von Speisen zum Mitnehmen.

Das EuG gab der Klage teilweise statt und änderte die Entscheidung des EUIPO teilweise ab, indem es den McDonald"s von der angefochtenen Marke gewährten Schutz weiter einschränkte. Gegen Entscheidungen des EuG kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.

Die Gründe:
McDonald"s hat keinen Nachweis dafür erbracht, dass die angefochtene Marke für die Waren "Hühnchensandwiches", die Waren "Speisen aus Geflügelprodukten" und Dienstleistungen, "die im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Franchising von Restaurants und anderen Unternehmen und Einrichtungen, die Speisen und Getränke für den direkten Verzehr und für Drive-Through-Einrichtungen bereitstellen, erbracht werden oder damit im Zusammenhang stehen; Zubereitung von Speisen zum Mitnehmen" ernsthaft benutzt worden ist.

Die von McDonald"s vorgelegten Beweise enthalten keine Angaben zum Umfang der Benutzung der Marke für diese Waren, insbesondere was die Verkaufsmengen, die Dauer des Zeitraums der Benutzungshandlungen und deren Häufigkeit betrifft. Daher lassen die vom EUIPO berücksichtigten Beweise die Feststellung einer ernsthaften Benutzung der angefochtenen Marke für diese Waren nicht zu. Darüber hinaus kann mit den von McDonald"s vorgelegten Beweisen nicht nachgewiesen werden, dass die angefochtene Marke für "Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Franchising von Restaurants und anderen Unternehmen und Einrichtungen, die Speisen und Getränke für den direkten Verzehr und für Drive-Through-Einrichtungen bereitstellen, erbracht werden oder damit im Zusammenhang stehen; Zubereitung von Speisen zum Mitnehmen" benutzt wurde.

Mehr zum Thema:

Beratermodul Zeitschriften Wirtschaftsrecht

Jetzt neu: Führende Zeitschriften zum Wirtschaftsrecht, Aktienrecht, Gesellschaftsrecht und Versicherungsrecht stehen hier zur Online-Recherche bereit. Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO bei ausgewählten Zeitschriften (GmbHR, ZIP, VersR). Wann immer es zeitlich passt: Für Fachanwälte bietet das Beratermodul Beiträge zum Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat. 4 Wochen gratis nutzen!
EuG PM Nr. 92 vom 5.6.2024
Zurück