Markenstreit um Emmentaler
EuG v. 24.5.2023 - T-2/21
Der Sachverhalt:
Für Emmentaler Switzerland wurde beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum die internationale Registrierung des Wortzeichens EMMENTALER für "Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Emmentaler" vorgenommen. Diese internationale Registrierung wurde dem Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) angezeigt, jedoch wies die Prüferin die Anmeldung zurück. Emmentaler Switzerland legte daher eine Beschwerde ein, die daraufhin von der Zweiten Beschwerdekammer mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass die angemeldete Marke beschreibend sei (Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001).
Das EuG wies die gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer gerichtete Klage ab. Gegen die Entscheidung kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.
Die Gründe:
Im Hinblick auf den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke ist festzuhalten, dass die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise das Zeichen EMMENTALER unmittelbar als Bezeichnung für eine Käsesorte verstehen. Da es für die Ablehnung der Eintragung eines Zeichens ausreicht, dass dieses Zeichen in einem Teil der Union (ein einziger Mitgliedstaat genügt) beschreibenden Charakter hat, ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angemeldete Marke beschreibend ist. Es ist insoweit nicht erforderlich, Gesichtspunkte zu prüfen, die nicht die Wahrnehmung der maßgeblichen deutschen Verkehrskreise betreffen.
Kollektivmarken können zwar nach Art. 74 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 abweichend von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese Ausnahme ist jedoch eng auszulegen. Von ihrer Reichweite sind somit keine Zeichen erfasst, die als Hinweis auf die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die Zeit der Herstellung oder eine andere Eigenschaft der betreffenden Waren anzusehen sind, sondern lediglich Zeichen, die als eine Angabe der geografischen Herkunft dieser Waren erachtet werden. Da die angemeldete Marke für die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise eine Käsesorte beschreibt und nicht als geografische Herkunftsangabe für den betreffenden Käse wahrgenommen wird, genießt sie als Kollektivmarke keinen Schutz.
Mehr zum Thema:
Kurzbeitrag:
Zum Konkurrenzverhältnis zwischen geografischer Kollektivmarke nach MarkenG und geografischer Herkunftsangabe gemäß VO (EU) Nr. 1151/2012
René Rosenau, IPRB 2021, 254
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EuGH PM Nr. 84 vom 24.5.2023
Für Emmentaler Switzerland wurde beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum die internationale Registrierung des Wortzeichens EMMENTALER für "Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Emmentaler" vorgenommen. Diese internationale Registrierung wurde dem Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) angezeigt, jedoch wies die Prüferin die Anmeldung zurück. Emmentaler Switzerland legte daher eine Beschwerde ein, die daraufhin von der Zweiten Beschwerdekammer mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass die angemeldete Marke beschreibend sei (Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001).
Das EuG wies die gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer gerichtete Klage ab. Gegen die Entscheidung kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.
Die Gründe:
Im Hinblick auf den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke ist festzuhalten, dass die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise das Zeichen EMMENTALER unmittelbar als Bezeichnung für eine Käsesorte verstehen. Da es für die Ablehnung der Eintragung eines Zeichens ausreicht, dass dieses Zeichen in einem Teil der Union (ein einziger Mitgliedstaat genügt) beschreibenden Charakter hat, ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angemeldete Marke beschreibend ist. Es ist insoweit nicht erforderlich, Gesichtspunkte zu prüfen, die nicht die Wahrnehmung der maßgeblichen deutschen Verkehrskreise betreffen.
Kollektivmarken können zwar nach Art. 74 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 abweichend von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese Ausnahme ist jedoch eng auszulegen. Von ihrer Reichweite sind somit keine Zeichen erfasst, die als Hinweis auf die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die Zeit der Herstellung oder eine andere Eigenschaft der betreffenden Waren anzusehen sind, sondern lediglich Zeichen, die als eine Angabe der geografischen Herkunft dieser Waren erachtet werden. Da die angemeldete Marke für die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise eine Käsesorte beschreibt und nicht als geografische Herkunftsangabe für den betreffenden Käse wahrgenommen wird, genießt sie als Kollektivmarke keinen Schutz.
Kurzbeitrag:
Zum Konkurrenzverhältnis zwischen geografischer Kollektivmarke nach MarkenG und geografischer Herkunftsangabe gemäß VO (EU) Nr. 1151/2012
René Rosenau, IPRB 2021, 254
Abrufbar in unserem Beratermodul IPRB - Recht des geistigen Eigentums und der Medien:
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