Markenstreit um Neuschwanstein
EuGH 6.9.2018, C-488/16 PEnde 2011 trug das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zugunsten des Freistaats Bayern das Wortzeichen "NEUSCHWANSTEIN" als Unionsmarke für verschiedene Waren und Dienstleistungen ein, u.a. für Bekleidung, bestimmte Lebensmittel, Spiele, Schmuck, Papierwaren, Glaswaren, Lederwaren, Werbung, Finanz- und Immobilienwesen. Kurz darauf beantragte der klagende Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise beim EUIPO die Nichtigerklärung dieser Marke.
Das EUIPO lehnte dies ab: Erstens enthalte die angegriffene Marke keine Angaben, die dazu dienen könnten, die geografische Herkunft oder andere Merkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen zu bezeichnen. Zweitens sei die Marke unterscheidungskräftig - das heißt, sie sei geeignet, die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt worden sei, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen. Drittens habe der Bundesverband nicht nachgewiesen, dass die Anmeldung der angegriffenen Marke bösgläubig vorgenommen worden sei.
Das EuG wies die hiergegen gerichtete Klage des Bundesverbands ab. Das Rechtsmittel des Klägers hatte vor dem EuGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Eintragung der Unionsmarke Neuschwanstein zugunsten des Freistaats Bayern ist nicht zu beanstanden.
Das EuG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass das Schloss Neuschwanstein als solches kein Ort der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen ist, so dass die angegriffene Marke keinen Hinweis auf die geografische Herkunft der von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen bieten kann. Insbesondere steht nicht zu erwarten, dass der Vertriebsort, auf den sich die Bezeichnung "Neuschwanstein" bezieht, als solcher in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise die Beschreibung einer Beschaffenheit oder eines wesentlichen Merkmals der von der angegriffenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen darstellt.
Das EuG hat auch das Vorliegen der Unterscheidungskraft in rechtlich hinreichender Weise damit begründet, dass allein die Verbindung dieser Marke mit den betreffenden Waren und Dienstleistungen es den maßgeblichen Verkehrskreisen erlaubt, sie von denen zu unterscheiden, die an anderen kommerziellen oder touristischen Stätten verkauft oder erbracht werden. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Bösgläubigkeit des Freistaat Bayerns bei Anmeldung der Marke ist klarzustellen, dass das diesbezügliche Vorbringen des Klägers wohl in Wirklichkeit darauf abzielt, die vom EuG vorgenommene Beweiswürdigung in Frage zu stellen. Dies jedoch ist unzulässig.
Linkhinweis:
- Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.