06.12.2024

Medienberichterstattung im Juli 2022 über Kölner Kardinal Woelki war unzulässig

Der Kölner Kardinal Woelki hat gegenüber dem Betreiber eines Online-Portals und einem Journalisten einen Anspruch auf Unterlassung einer Berichterstattung im Zusammenhang mit dem Umzug eines früheren Pfarrers zu. Der Journalist und die Portalbetreiber konnten die Wahrheit einer von ihnen aufgestellten verdeckten Behauptung nicht bewiesen.

OLG Köln v. 5.12.2024 - 15 U 215/23
Der Sachverhalt:
Der Kläger - Kölns Erzbischof Kardinal Rainer Maria Woelki - macht geltend, durch einen Artikel in dem Online-Auftritt der Beklagten zu 1) in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt zu sein. Die Beklagte zu 1) veröffentlichte im Juli 2022 einen Artikel des Beklagten zu 2), in dem sie die Tätigkeit des Klägers und dessen Amtsvorgängers als Kölner Erzbischöfe im Zusammenhang mit der Aufklärung und Ahndung von Missbrauchsfällen thematisierte.

Der frühere Kölner Erzbischof Kardinal Meißner hatte einem Pfarrer des Erzbistums Köln den Umgang mit Minderjährigen verboten. Diese Auflage war beim Umzug des Geistlichen in ein anderes Bistum im Jahre 2010 den dortigen Verantwortlichen nicht mitgeteilt worden. Die Mitteilung unterblieb auch nach dem Amtsantritt des Klägers bis zum Jahr 2022. Der Beklagte zu 2) führte in Vorbereitung der beanstandeten Veröffentlichung ein Interview mit einem Kirchenrechtler. In dem Artikel heißt es: "Auch beim Motiv für Woelkis Dienstpflichtverletzung legt sich der Kirchenrechtler fest: [...] stand wegen seiner Prominenz bei Woelki unter Denkmalschutz."

Der Kläger macht u.a. geltend, durch diese Äußerung der Beklagten werde eine falsche Tatsachenbehauptung verbreitet. Ihm werde dadurch wahrheitswidrig vorgeworfen, sich bereits vor Juni 2022 mit dem "Fall" befasst und danach persönlich entschieden zu haben, das andere Bistum nicht zu unterrichten.

Das LG gab der Klage statt und verurteilte beide Beklagte zur Unterlassung der beanstandeten Äußerung und zur Erstattung von Anwaltskosten des Klägers. Die Berufungen der Beklagten hatten vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Da der Streitwert in Übereinstimmung mit dem LG auf 20.000 € festgesetzt wurde, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH im Grundsatz nicht statthaft.

Die Gründe:
Die Beklagten haben eine eigene verdeckte Behauptung aufgestellt, wonach der Kläger von der fehlenden Mitteilung durch seinen Amtsvorgänger Kenntnis gehabt und sich auf dieser Grundlage entschieden hat, die Meldung an das andere Bistum nicht nachzuholen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Verwendung des Wortes "Motiv" durch die Beklagten. Dieser Begriff bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch die Hintergründe bewussten Handelns oder Unterlassens. Er wird nicht verwendet, wenn einem Unterlassen lediglich Unkenntnis zugrunde liegt.

Die Beklagten haben die Wahrheit ihrer verdeckten Behauptung nicht bewiesen, weil sie weder Anhaltspunkte dafür vorgetragen noch Beweis dafür angetreten haben, dass der Kläger die von seinem Vorgänger unterlassene Meldung gekannt und sich in Kenntnis dessen dazu entschieden hat, diese nicht nachzuholen. Der Artikel enthält auch nicht lediglich die Wiedergabe einer Äußerung des befragten Kirchenrechtlers. Die Veröffentlichung wäre aber auch in diesem Fall unzulässig, weil es dann an einer Tatsachengrundlage fehlen würde. Der Interviewte hat sich weder zu einer Kenntnis des Klägers vor dem Jahr 2022 geäußert noch den Begriff "Motiv" verwendet.

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OLG Köln PM vom 5.12.2024
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