27.08.2013

Medienfonds VIP 4: Schadensersatz für Anleger auf Grundlage eines fehlerhaften Emissionsprospekts

Eine im Bereich der Anlageberatung tätige Gesellschaft verletzt ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung, wenn ihr Kundenberater den Anleger anhand eines für ihn erkennbar fehlerhaften Anlageprospekts berät, ohne die Prospektmängel richtigzustellen. Vorliegend hatte der Prospekt u.a. nicht richtig über die für das Anlagekapital bestehenden Risiken aufgeklärt und den unzutreffenden Eindruck einer 115-prozentigen Absicherung der Einlage erweckt.

OLG Hamm 23.7.2013, 34 U 53/10
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist die Tochtergesellschaft einer Sparkasse. Dem Kläger, ihrem langjährigen Kunden, riet sie im Jahre 2004 zur Beteiligung an dem Medienfonds VIP 4. Die Beratung nahm ihr Kundenberater auf der Grundlage eines dem Kläger zur Verfügung gestellten Anlageprospekts vor. Der Kläger erwarb eine Beteiligung zum Nennwert von 100.000 €, die er zu 54,5 Prozent mit Eigenkapital und zu 45,5 Prozent mit einem konzeptionell vorgesehenen Bankdarlehen finanzierte.

Die Fondsbeteiligung erbrachte in der Folgezeit nicht den erhofften wirtschaftlichen Erfolg. Insbes. erkannten die Finanzämter die steuerlichen Verlustzuweisungen der Fondsgesellschaft nicht an. Im Wege des Schadensersatzes verlangte der Kläger von der Beklagten die Rückabwicklung des Anlagegeschäfts. Er behauptet, er sei von der Beklagten auf der Grundlage eines fehlerhaften Prospekts pflichtwidrig falsch beraten worden.

Das LG gab der auf Schadensersatz gerichteten Klage statt. Die Berufung der Beklagten blieb vor dem OLG ohne Erfolg. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Das LG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Beklagte dem Kläger das Eigenkapital zurückzuerstatten und ihn von den übernommenen Darlehensverbindlichkeiten freizustellen hat.

Die Beklagte war verpflichtet, den Kläger anleger- und objektgerecht zu beraten. Ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung hat sie verletzt, weil sie den Kläger anhand eines für sie erkennbar fehlerhaften Anlageprospekts beraten hat, ohne die Prospektmängel richtigzustellen. Der Anlageprospekt ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Er klärt den Anleger nicht richtig über die für das Anlagekapital bestehenden Risiken auf und erweckt den unzutreffenden Eindruck einer 115-prozentigen Absicherung seiner Einlage. Zudem enthält der Prospekt eine unrichtige Prognoserechnung zur künftigen Entwicklung der Anlage, die auf nicht nachvollziehbaren Erlösannahmen beruht.

Die Pflichtverletzung der Beklagten steht aufgrund der Verwendung eines falschen Prospekts fest. Den ihr als Anlageberaterin obliegenden Beweis, die Prospektmängel bei der Beratung berichtigt zu haben, hat die Beklagte nicht geführt. Dass der Kläger die Anlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, ist nicht anzunehmen. Die Absicherung der geleisteten Einlage und die Erlösprognose waren für die Anlageentscheidung des Klägers maßgebliche Kriterien.

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OLG Hamm PM vom 2.7.2013
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