Missbrauchsaufsicht über Energiepreisbremsen: Bundeskartellamt leitet Prüfverfahren im Bereich Fernwärme ein
Die Missbrauchsverbote der Preisbremsen-Gesetze verbieten eine Preisgestaltung gegenüber den Kundinnen und Kunden, die zur Erlangung ungerechtfertigter staatlicher Entlastungsbeträge führt. Entsprechende Prüfverfahren führt das Bundeskartellamt bereits gegen Erdgas-Lieferanten; weitere Verfahrenseinleitungen im Bereich Strom stehen bevor.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Die zweite Tranche der Prüfverfahren betrifft mehrere Wärmeversorger, die Vorauszahlungsanträge nach den Preisbremsen-Gesetzen gestellt haben. Wie schon bei Erdgas, decken die eingeleiteten Verfahren auch im Wärme-Bereich ca. 15 % der bislang für das erste Quartal 2023 geltend gemachten Entlastungssummen ab. Betroffen sind weit über hundert Wärmenetze unterschiedlichster Größe in verschiedenen Regionen Deutschlands."
Den eingeleiteten Verfahren vorausgegangen ist eine Analyse sämtlicher Antrags- und Meldedaten in knapp 1.400 Anträgen durch das Bundeskartellamt, aus denen sich insbesondere Preisstellung, Liefermengen, Entlastungssummen und Kundenzahlen ergeben. Im Rahmen der Prüfverfahren wird das Bundeskartellamt zunächst die als auffällig identifizierten Unternehmen systematisch und datengestützt befragen.
Die eingeleiteten Verfahren betreffen die Belieferung unterschiedlicher Kundengruppen. So ist die Belieferung von Klein- und Großkunden ebenso erfasst wie die Belieferung über Wasser und über Dampf als wärmetragendem Medium. Die Prüfung erstreckt sich des Weiteren auf die verschiedenen Geschäftsmodelle, die im Fernwärmesektor existieren. Es handelt sich bei den betroffenen Unternehmen nicht nur um Stadtwerke und Regionalversorger, sondern auch um industrielle Anbieter, die konzernintern und/oder als Standortmanager Kunden unterschiedlicher Größe in ihrer unmittelbaren Umgebung versorgen. Manche Wärmeversorgungsunternehmen bieten auch sog. Contracting an, bei dem vielfach über die bloße Bereitstellung der Wärme hinaus zusätzliche Dienstleistungen, wie beispielsweise die Abrechnung der Kosten mit Mietern, angeboten werden.
Nicht nur wegen dieses bunten Bildes an Fallgestaltungen trifft die Preisbremsen-Missbrauchsaufsicht im Bereich der Wärme auf besondere Rahmenbedingungen. So zählen Fernwärmemärkte zu den letzten unregulierten natürlichen Monopolmärkten Deutschlands. Anders als bei Strom und Gas gibt es insoweit keine behördlich geprüfte Netzkosten und gesetzlich festgelegtes "Unbundling", was die Missbrauchsaufsicht aufwändiger macht. Hinzu kommt, dass das Wärmepreisbremsen-Gesetz die in der Branche häufig genutzten Preisanpassungsklauseln als grundsätzlichen Rechtfertigungsgrund akzeptiert. Entlastungsanträge auf der Grundlage von Preisen, die über eine Preisanpassungsklausel zustande gekommen sind, lassen sich deshalb nur begrenzt überprüfen.
Sollten Verstöße festgestellt werden, so müssen unrechtmäßig erlangte Ausgleichzahlungen an die Bundesrepublik Deutschland zurückgezahlt werden. Auch die Verhängung von Geldbußen ist möglich.
Hintergrund
Mit dem Inkrafttreten von StromPBG und EWPBG hat sich der Aufgabenkatalog des Bundeskartellamts um diese energiespezifische Missbrauchsaufsicht nach den Preisbremse-Gesetzen (StromPBG, EWPBG) erweitert. Anders als die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht setzt ein Tätigwerden des Bundeskartellamts nach den Preisbremse-Gesetzen keine marktbeherrschende Stellung von Unternehmen voraus. Sobald Unternehmen Erstattungen nach den Preisbremse-Gesetzen beantragen, unterliegen sie der neuen Missbrauchsaufsicht.
Die Preisbremsen zielen darauf ab, die Kundinnen und Kunden durch eine Deckelung der Preise für bestimmte Entlastungskontingente für Gas, Wärme und Strom (in der Regel 80 % des Vorjahresverbrauchs) zu entlasten.
Die Kundinnen und Kunden zahlen für das Entlastungskontingent ausschließlich den gesetzlich festgelegten und in der Höhe gedeckelten Preis pro Kilowattstunde. Sofern sie dieses Kontingent nicht überschreiten, sind sie daher auch von Preiserhöhungen über den Preisdeckel hinaus während der Laufzeit der Preisbremsen nicht betroffen. Die Energieversorger erhalten aus der Staatskasse entsprechende Ausgleichszahlungen, deren Höhe von der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und dem durch die Preisbremsen gedeckelten Arbeitspreis bestimmt wird. Die Preisbremsen-Gesetze verbieten eine missbräuchliche Ausnutzung dieser Entlastungsregeln (§ 39 StromPBG und § 27 EWPBG). Damit soll insbesondere verhindert werden, dass Energieversorger eine höhere staatliche Ausgleichzahlung erhalten, indem sie ihre Arbeits-(Endkunden-)preise für Gas, Wärme oder Strom erhöhen, obwohl es für die Preiserhöhung keine sachliche Rechtfertigung durch gestiegene Kosten gibt.
Mehr zum Thema:
Kurzbeitrag:
Neue Befugnisse für das Bundeskartellamt: Missbrauchsverbot bei Energiepreisbremse
WUW 2023, 178
Beratermodul Kartellrecht:
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BkartA PM vom 30.5.2023
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Die zweite Tranche der Prüfverfahren betrifft mehrere Wärmeversorger, die Vorauszahlungsanträge nach den Preisbremsen-Gesetzen gestellt haben. Wie schon bei Erdgas, decken die eingeleiteten Verfahren auch im Wärme-Bereich ca. 15 % der bislang für das erste Quartal 2023 geltend gemachten Entlastungssummen ab. Betroffen sind weit über hundert Wärmenetze unterschiedlichster Größe in verschiedenen Regionen Deutschlands."
Den eingeleiteten Verfahren vorausgegangen ist eine Analyse sämtlicher Antrags- und Meldedaten in knapp 1.400 Anträgen durch das Bundeskartellamt, aus denen sich insbesondere Preisstellung, Liefermengen, Entlastungssummen und Kundenzahlen ergeben. Im Rahmen der Prüfverfahren wird das Bundeskartellamt zunächst die als auffällig identifizierten Unternehmen systematisch und datengestützt befragen.
Die eingeleiteten Verfahren betreffen die Belieferung unterschiedlicher Kundengruppen. So ist die Belieferung von Klein- und Großkunden ebenso erfasst wie die Belieferung über Wasser und über Dampf als wärmetragendem Medium. Die Prüfung erstreckt sich des Weiteren auf die verschiedenen Geschäftsmodelle, die im Fernwärmesektor existieren. Es handelt sich bei den betroffenen Unternehmen nicht nur um Stadtwerke und Regionalversorger, sondern auch um industrielle Anbieter, die konzernintern und/oder als Standortmanager Kunden unterschiedlicher Größe in ihrer unmittelbaren Umgebung versorgen. Manche Wärmeversorgungsunternehmen bieten auch sog. Contracting an, bei dem vielfach über die bloße Bereitstellung der Wärme hinaus zusätzliche Dienstleistungen, wie beispielsweise die Abrechnung der Kosten mit Mietern, angeboten werden.
Nicht nur wegen dieses bunten Bildes an Fallgestaltungen trifft die Preisbremsen-Missbrauchsaufsicht im Bereich der Wärme auf besondere Rahmenbedingungen. So zählen Fernwärmemärkte zu den letzten unregulierten natürlichen Monopolmärkten Deutschlands. Anders als bei Strom und Gas gibt es insoweit keine behördlich geprüfte Netzkosten und gesetzlich festgelegtes "Unbundling", was die Missbrauchsaufsicht aufwändiger macht. Hinzu kommt, dass das Wärmepreisbremsen-Gesetz die in der Branche häufig genutzten Preisanpassungsklauseln als grundsätzlichen Rechtfertigungsgrund akzeptiert. Entlastungsanträge auf der Grundlage von Preisen, die über eine Preisanpassungsklausel zustande gekommen sind, lassen sich deshalb nur begrenzt überprüfen.
Sollten Verstöße festgestellt werden, so müssen unrechtmäßig erlangte Ausgleichzahlungen an die Bundesrepublik Deutschland zurückgezahlt werden. Auch die Verhängung von Geldbußen ist möglich.
Hintergrund
Mit dem Inkrafttreten von StromPBG und EWPBG hat sich der Aufgabenkatalog des Bundeskartellamts um diese energiespezifische Missbrauchsaufsicht nach den Preisbremse-Gesetzen (StromPBG, EWPBG) erweitert. Anders als die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht setzt ein Tätigwerden des Bundeskartellamts nach den Preisbremse-Gesetzen keine marktbeherrschende Stellung von Unternehmen voraus. Sobald Unternehmen Erstattungen nach den Preisbremse-Gesetzen beantragen, unterliegen sie der neuen Missbrauchsaufsicht.
Die Preisbremsen zielen darauf ab, die Kundinnen und Kunden durch eine Deckelung der Preise für bestimmte Entlastungskontingente für Gas, Wärme und Strom (in der Regel 80 % des Vorjahresverbrauchs) zu entlasten.
Die Kundinnen und Kunden zahlen für das Entlastungskontingent ausschließlich den gesetzlich festgelegten und in der Höhe gedeckelten Preis pro Kilowattstunde. Sofern sie dieses Kontingent nicht überschreiten, sind sie daher auch von Preiserhöhungen über den Preisdeckel hinaus während der Laufzeit der Preisbremsen nicht betroffen. Die Energieversorger erhalten aus der Staatskasse entsprechende Ausgleichszahlungen, deren Höhe von der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und dem durch die Preisbremsen gedeckelten Arbeitspreis bestimmt wird. Die Preisbremsen-Gesetze verbieten eine missbräuchliche Ausnutzung dieser Entlastungsregeln (§ 39 StromPBG und § 27 EWPBG). Damit soll insbesondere verhindert werden, dass Energieversorger eine höhere staatliche Ausgleichzahlung erhalten, indem sie ihre Arbeits-(Endkunden-)preise für Gas, Wärme oder Strom erhöhen, obwohl es für die Preiserhöhung keine sachliche Rechtfertigung durch gestiegene Kosten gibt.
Kurzbeitrag:
Neue Befugnisse für das Bundeskartellamt: Missbrauchsverbot bei Energiepreisbremse
WUW 2023, 178
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