10.10.2016

"Mobilfunkvertrag mit Handy": Keine fortlaufende Überlassung neuer Handys geschuldet

Aus der Bezeichnung "Mobilfunkvertrag mit Handy" folgt in der Regel nur, dass bei Vertragsschluss subventionierte Handys gegen einen Aufschlag überlassen werden. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass fortlaufend die Überlassung neuer Handys geschuldet ist.

AG München 18.2.2016, 213 C 23672/15
Der Sachverhalt:
Der Kläger übernahm im Jahr 2009 von seiner ehemaligen Lebensgefährtin zwei Mobilfunkverträge. Diese hatte die Verträge im Jahr 2004 mit dem beklagten Mobilfunkunternehmen geschlossen. Die Bezeichnung der Verträge lautete jeweils "Mobilfunkvertrag mit Handy". Bei Vertragsschluss war der Lebensgefährtin jeweils ein neues Mobiltelefon überlassen worden. Hierfür zahlt der Kläger mtl. rd. 75 € brutto für Grundgebühr und Internetpack. Enthalten sind Handy-Aufschläge von 10 € bzw. 5 € brutto.

Für die Verträge war eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten vorgesehen; In Ermangelung einer Kündigung sollte der Vertrag sich jeweils um weitere 12 Monate verlängern. Hinsichtlich einer der Rufnummern veranlasste der Kläger zuletzt im Mai 2009 eine weitere Vertragsverlängerung für 24 Monate und bekam hierbei ein weiteres Mobilfunkgerät durch die Beklagte ausgehändigt; Im Übrigen liefen beide Verträge ungekündigt weiter. Anfang des Jahres 2013 wandte sich der Kläger an die Beklagte und forderte sie auf, ihm zu den Verträgen ein neues Mobiltelefon auszuhändigen, was diese ablehnte.

Der Kläger meint, aufgrund der Tarifbezeichnung mit Handy und bei Berechnung von Handyaufschlägen müsse der Verbraucher davon ausgehen können, dass er in regelmäßigen Abständen einen Anspruch auf Aushändigung eines neuen Mobiltelefons habe. Die Beklagte lehnt dies ab. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Aushändigung eines neuen hochwertigen Smartphones sowie Rückzahlung der Gebühren für Januar 2013 bis September 2015 i.H.v. mtl. 75 €, da seine alten Geräte nicht mehr funktionstüchtig gewesen seien und er keine neuen Geräte von der Beklagten bekommen habe.

Das AG wies die Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Kläger kann nicht aufgrund der Verträge von der Telefonfirma neue Geräte verlangen.

Es ist allgemein bekannt, dass die Überlassung von Mobiltelefonen bei Abschluss von Mobilfunkverträgen nicht kostenfrei erfolgt sondern subventioniert ist und über eine erhöhte laufende Vergütung finanziert wird. Diese ist bei den streitgegenständlichen Verträgen sogar ausdrücklich ausgewiesen. Der Kunde verpflichtet sich - so wie vorliegend - gleichsam als Gegenleistung zur Einhaltung einer bestimmten Mindestvertragslaufzeit.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein erhöhtes Entgelt mit Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ohne weiteres in Wegfall gerät. Ebenso wenig ergibt sich bei unterbliebener Kündigung oder automatischer Verlängerung des Vertrages ein Anspruch auf Aushändigung neuer Geräte. Bei der (stillschweigenden) Vertragsverlängerung handelt es sich demnach um nichts anderes als ein nach den ursprünglichen Vertragsbedingungen vorgesehenes Weiterlaufen des Vertrags. Davon zu trennen ist eine ausdrückliche Vertragsverlängerung mit einer weitergehenden Laufzeit. Bei einer solchen Vereinbarung handelt es sich letztlich um einen neuen Vertragsschluss zu abweichenden Bedingungen, bei denen der Kunde weitere Bedingungen, etwa die erneute Überlassung eines Geräts, aushandeln kann.

Der Kläger bekommt auch nicht die gezahlten Gebühren zurück. Er hätte mit selbst angeschafften Geräten die Leistungen des Telefonanbieters in Anspruch nehmen können. Auch eine Rückzahlung der Handyaufschläge war dem Kläger nicht zuzusprechen, da es sich um eine Preisvereinbarung handelt, die Art und Umfang der Vergütung für eine Hauptleistung des Vertrags regelt.

AG München PM Nr. 78 vom 7.10.2016
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