Modernisierung des Patentrechts
Dazu gehört insbesondere die ausnahmsweise Einschränkung des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs aus Gründen der Verhältnismäßigkeit. Darüber hinaus sollen Patentnichtigkeitsverfahren durch die bessere Synchronisierung der Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren beschleunigt und der Geheimnisschutz in Patentstreitsachen verbessert werden. Schließlich wird eine Vielzahl eher technischer Vorschriften im gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes modernisiert.
Durch die Klarstellung der Regelung des Unterlassungsanspruchs bei Verletzungen von Patenten oder Gebrauchsmustern soll im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung sichergestellt werden, dass die nach geltendem Recht bereits bestehende Möglichkeit, Verhältnismäßigkeitserwägungen beim Unterlassungsanspruch zu berücksichtigen, auch in der gerichtlichen Praxis als Korrektiv hinreichend zum Tragen kommt. Der Gesetzentwurf sieht dabei vor, dass der Unterlassungsanspruch aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise eingeschränkt werden darf, soweit die Inanspruchnahme für den Verletzten oder Dritten zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde.
Für eine bessere Synchronisierung der Verletzungsverfahren vor den Zivilgerichten und der Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht sieht der Gesetzentwurf zudem Verfahrensänderungen im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht vor. Zur Verfahrensbeschleunigung wird u. a. eine Verfahrensregelung eingeführt, die das Bundespatentgericht in die Lage versetzt, seinen Hinweisbeschluss nach § 83 PatG dem Verletzungsgericht bereits innerhalb von sechs Monaten zur Verfügung zu stellen. Hierfür wird das Verfahren vor dem Bundespatentgericht zwischen Zustellung der Klage und dem qualifizierten Hinweisbeschluss gestrafft.
Für einen verbesserten Schutz vertraulicher Informationen sieht der Gesetzentwurf außerdem die entsprechende Anwendung einzelner Bestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Patent-, Gebrauchsmuster- und Halbleiterschutzstreitsachen vor.
Die weiteren Änderungen und Neuregelungengen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes dienen in erster Linie der Verfahrensvereinfachung und der Klarstellung. Das Markenrecht wird zudem an die aktuelle Rechtslage des Madrider Systems zum internationalen Markenschutz angepasst.
Linkhinweis:
Den Regierungsentwurf finden Sie hier.
BMJV PM vom 28.10.2020
Durch die Klarstellung der Regelung des Unterlassungsanspruchs bei Verletzungen von Patenten oder Gebrauchsmustern soll im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung sichergestellt werden, dass die nach geltendem Recht bereits bestehende Möglichkeit, Verhältnismäßigkeitserwägungen beim Unterlassungsanspruch zu berücksichtigen, auch in der gerichtlichen Praxis als Korrektiv hinreichend zum Tragen kommt. Der Gesetzentwurf sieht dabei vor, dass der Unterlassungsanspruch aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise eingeschränkt werden darf, soweit die Inanspruchnahme für den Verletzten oder Dritten zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde.
Für eine bessere Synchronisierung der Verletzungsverfahren vor den Zivilgerichten und der Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht sieht der Gesetzentwurf zudem Verfahrensänderungen im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht vor. Zur Verfahrensbeschleunigung wird u. a. eine Verfahrensregelung eingeführt, die das Bundespatentgericht in die Lage versetzt, seinen Hinweisbeschluss nach § 83 PatG dem Verletzungsgericht bereits innerhalb von sechs Monaten zur Verfügung zu stellen. Hierfür wird das Verfahren vor dem Bundespatentgericht zwischen Zustellung der Klage und dem qualifizierten Hinweisbeschluss gestrafft.
Für einen verbesserten Schutz vertraulicher Informationen sieht der Gesetzentwurf außerdem die entsprechende Anwendung einzelner Bestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Patent-, Gebrauchsmuster- und Halbleiterschutzstreitsachen vor.
Die weiteren Änderungen und Neuregelungengen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes dienen in erster Linie der Verfahrensvereinfachung und der Klarstellung. Das Markenrecht wird zudem an die aktuelle Rechtslage des Madrider Systems zum internationalen Markenschutz angepasst.
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