Mogelpackung: Verbot von übergroßen Umverpackungen bei Frischkäse
OLG Karlsruhe 20.3.2015, 4 U 196/14Die Beklagte vertreibt einen in Frankreich hergestellten Frischkäse unter dem Handelsnamen "Rondelé" in Deutschland. Die Verpackung des Produktes besteht in einem Plastikbecher sowie einer quadratischen Umverpackung aus Pappe. Das Volumen der Umverpackung beträgt mehr als das Doppelte des Volumens der Innenpackung. Der mit Einbuchtungen versehene und sich verjüngende Plastikbecher der Innenpackung ist nicht voll befüllt. Die Füllmenge der Fertigpackung ist allerdings an mehreren Stellen deutlich sichtbar und zutreffend mit 125 g angegeben.
Die Klägerin, eine Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, behauptet, bei der Verpackung des Frischkäses handele es sich um eine sog. "Mogelpackung". Die Beklagte macht geltend, der Formunterschied zwischen der größeren rechteckigen Umverpackung und der kleineren Innenverpackung sei bei einiger Aufmerksamkeit sowohl durch "Fenster" der Umverpackung als auch bei einem Griff nach der Packung zu erkennen.
Das OLG gab der Klage statt und untersagte der Beklagten die Verwendung der beanstandeten Verpackung.
Die Gründe:
Bei der Verpackung des Frischkäses handelt es sich um eine Mogelpackung. Es liegt insoweit ein Verstoß gegen das Täuschungsverbot des § 43 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG) und zugleich ein wettbewerbswidriges Verhalten vor.
Ein erheblicher Teil der Verbraucher wird beim schnellen Griff nach der Schachtel die "Fenster" der Pappschachtel übersehen und auch nicht die Verjüngung und Einbuchtung des Innenbechers erkennen. Beides erschließt sich auch beim Anfassen der Packung nicht ohne weiteres. Die Größe und Form der Umverpackung verleitet daher dazu, die Füllmenge der Fertigpackung erheblich zu überschätzen. Die zutreffenden Gewichtsangaben schließen eine Täuschung des Verbrauchers nicht aus.