02.07.2018

Muss eine Spielhalle einem Spielsüchtigen ein von ihm beantragtes Hausverbot erteilen?

Ein Unternehmen muss als Alleingesellschafterin mehrerer Firmen, die ihrerseits Spielhallen betreiben, nicht dafür Sorge tragen, dass die Spielhallenbetreiber auf Antrag von Spielern, die sich als spielsüchtig bezeichnen, Selbstsperren aussprechen und durchsetzen.

OLG Hamm 28.6.2018, 4 U 51/17
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Frage, ob eine Spielhalle einem Spielsüchtigen ein von ihm beantragtes Hausverbot erteilen muss. Die Klägerin ist ein Fachverband zur Bekämpfung der Spielsucht, das beklagte Unternehmen ist Alleingesellschafter unterschiedlicher Firmen, die ihrerseits Spielhallen betreiben.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, Personen in Nordrhein-Westfalen die Teilnahme an Glückspielen in von der Beklagten und/oder von ihren Tochtergesellschaften betriebenen Spielhallen zu gestatten, wenn die Personen zuvor schriftlich mit Hinweis auf eine bei Ihnen bestehende Spielsucht ein Hausverbot begehrt haben.

Im Jahr 2016 hatten zwei sich selbst als spielsüchtig einschätzende Spieler von der Beklagten vergeblich verlangt, Ihnen den Zutritt zu von ihr betriebenen Spielhallen zu verwehren. Unter Hinweis auf diese Vorfälle nimmt die Klägerin die Beklagte wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Beklagte hat nicht dafür Sorge zu tragen, dass die Spielhallenbetreiber auf Antrag der Spieler, die sich als spielsüchtig bezeichnen, Selbstsperren aussprechen und durchsetzen.

Die von der Klägerin verfolgte Zielsetzung kann gesellschaftspolitisch erwünscht sein, mit Mitteln des Wettbewerbsrechts ist sie nach der derzeitigen Rechtslage jedoch nicht durchzusetzen. Zum einen fehlt der Beklagten die Passivlegitimation, weil das Verhängen und Kontrollieren von Hausverboten Sache des jeweiligen Spielhallenbetreibers ist. Zum anderen existiert in Nordrhein-Westfalen keine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf eine Selbstsperre gegenüber dem Betreiber einer Spielhalle. Die bestehende gesetzliche Regelung lässt sich rechtlich auch nicht in diesem Sinne fortbilden, dies ist Sache des zuständigen Gesetzgebers, dem die Justiz als "Ersatzgesetzgeber" nicht vorgreifen darf.

OLG Hamm PM vom 28.6.2018
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