Nachzahlung von Künstlersozialabgaben als sog. Eigenwerber
LSG Niedersachsen-Bremen v. 22.12.2022 - L 2 BA 49/22 B ERNach einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bei einer kleinen Schokoladenmanufaktur sollte das Unternehmen als sog. Eigenwerber rd. 4.200 € Künstlersozialabgaben nachzahlen. Grundlage der Berechnung war eine pauschale Schätzung der Werbeumsätze. Die Fabrikanten hielten die Schätzung für realitätsfern. Außerdem bedrohe ein Vollzug der Forderung ihre wirtschaftliche Existenz, zumal sie von den Pandemieauswirkungen geschäftlich stark betroffen seien.
Das LSG hat die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, da durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Forderung bestünden.
Die Gründe:
Die DRV hat schon dem Grunde nach nicht dargelegt, dass die Fabrikanten zur Kreis der sog. Eigenwerber gehören. Dies sind Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Werbeaufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Hierfür ist in Bezug auf wesentliche Teile des Zeitraums nichts ersichtlich.
Außerdem muss eine Schätzung eine realistische Grundlage haben sowie in sich schlüssig und nachvollziehbar sein. Die DRV hat jedoch völlig sachwidrig und unabhängig von der Unternehmensausrichtung und -größe einen pauschalen Jahreswert von 19.000 € Werbeumsätzen für sämtliche Eigenwerber zugrunde gelegt. Wenn das klagende Unternehmen selbst jedoch nur 50 bis 225 € angibt, braucht es schon sorgfältig ermittelte Tatsachen für die Betragsberechnung und keinen undifferenzierten Tabellenwert. Denn die DRV trägt im Rahmen der Betriebsprüfung uneingeschränkt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer Bescheide. Sie räumt selbst ein, bei der Schätzung nicht differenziert zu haben. Ihr Hinweis auf dafür maßgebliche "Gründe der Vereinfachung" bringt zum Ausdruck, dass sich die DRV sehenden Auges über rechtsstaatliche Vorgaben hinweggesetzt hat.
Aufsatz:
Alle vier Jahre erfolgt die Betriebsprüfung der Rentenversicherung - Fehler können teuer werden
BBP 2022, 298
Kurzbeitrag:
Künstlersozialabgabe beträgt 2023 fünf Prozent
LGP 2022, 243
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