19.07.2013

Nationale Regelungen hinsichtlich kürzerer Werbezeiten für Bezahlfernsehen zulässig

Die italienische Regelung über Fernsehwerbung, die für Bezahlfernsehen eine kürzere maximale Sendezeit für Werbung vorsieht als für frei empfangbares Fernsehen, steht grundsätzlich im Einklang mit dem Unionsrecht. Allerdings muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden.

EuGH 18.7.2013, C-234/12
Der Sachverhalt:
Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste sieht für die Fernsehwerbung Mindestnormen und Kriterien vor, um den Schutz der Interessen der Verbraucher als Zuschauer sicherzustellen. Dazu legt sie für Fernsehwerbespots und Teleshoppingspots eine Beschränkung auf 20 Prozent der Sendezeit pro Stunde fest, lässt aber den Mitgliedstaaten die Befugnis, für Mediendiensteanbieter, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, strengere oder ausführlichere Bestimmungen vorzusehen.

Im italienischen Recht ist vorgesehen, dass die Ausstrahlung von Werbemitteilungen durch die Konzessionärin des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehdienstes 4 Prozent der wöchentlichen Sendezeit und 12 Prozent pro Stunde nicht überschreiten darf. Die Ausstrahlung von Werbespots durch andere frei empfangbare Fernsehsender darf 15 Prozent der täglichen Sendezeit und 18 Prozent pro Stunde nicht überschreiten, während sie bei Bezahlfernsehsendern im Jahr 2011 14 Prozent pro Stunde nicht überschreiten durfte (wobei in diesen beiden Fällen eine eventuelle Überschreitung, die jedenfalls nicht mehr als 2 Prozent pro Stunde betragen darf, in der vorhergehenden oder nachfolgenden Stunde ausgeglichen werden muss).

Am 5.3.2011 strahlte Sky Italia zwischen 21 Uhr und 22 Uhr auf ihrem Bezahlfernsehsender Sky Sport 1 24 Werbespots mit einer Gesamtdauer von 10 Minuten und 4 Sekunden aus, was 16,78 Prozent der stündlichen Sendezeit entsprach und damit die für Bezahlfernsehen geltende nationale Höchstsendezeit für Fernsehwerbung von 14 Prozent pro Stunde überschritt. Die Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen (AGCOM) verhängte deshalb gegen Sky Italia eine Geldbuße i.H.v. 10.329 €. Sky Italia beantragte daraufhin beim zuständigen Verwaltungsgericht die Nichtigerklärung der Entscheidung der AGCOM, die sie als unionsrechtswidrig ansieht.

Das italienische Gericht fragt den EuGH, ob die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste sowie der Grundsatz der Gleichbehandlung und die durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten eine nationale Regelung zulassen, die für Bezahlfernsehen eine kürzere maximale Sendezeit pro Stunde für Werbung vorsieht als für frei empfangbares Fernsehen.

Die Gründe:
Die Richtlinie nimmt keine vollständige Harmonisierung in den von ihr erfassten Bereichen vor, sondern sieht lediglich Mindestnormen vor. Die Mitgliedstaaten sind daher befugt, strengere oder ausführlichere Bestimmungen und in bestimmten Fällen unterschiedliche Bedingungen vorzusehen, sofern sie im Einklang mit dem Unionsrecht stehen. Soweit die Richtlinie bestimmt, dass der Anteil von Fernsehwerbespots und Teleshoppingspots 20 Prozent nicht überschreiten darf, schließt sie es daher nicht aus, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Grenzen unterhalb dieser Schwelle vorschreiben können. Die nationalen Vorschriften müssen allerdings den Grundsatz der Gleichbehandlung beachten.

Die Grundsätze und Ziele der Regelungen über die Sendezeit für Fernsehwerbung bezwecken einen ausgewogenen Schutz der finanziellen Interessen der Fernsehsender und der Werbetreibenden einerseits sowie der Interessen der Autoren und Urheber sowie der Verbraucher als Zuschauer andererseits. Die finanziellen Interessen der Bezahlfernsehsender unterscheiden sich dabei von denen der frei empfangbaren Fernsehsender, die über keine unmittelbare Finanzierungsquelle verfügen und die benötigten Mittel u.a. durch mit Fernsehwerbung erzielte Einnahmen aufbringen müssen. Ein solcher Unterschied ist grundsätzlich geeignet, die Bezahlfernsehsender in eine objektiv andere Situation zu versetzen.

Auch die Situation der Zuschauer, die Abonnenten eines Bezahlfernsehens sind (und dem Sender einen Preis zahlen, um in den Genuss der Programme zu kommen), unterscheidet sich von der Situation der Zuschauer von frei empfangbarem Fernsehen. Daraus folgt, dass der nationale Gesetzgeber bei der Suche nach einem ausgewogenen Schutz der finanziellen Interessen der Fernsehsender und der Interessen der Fernsehzuschauer die Sendezeit pro Stunde für Werbung unterschiedlich begrenzen kann, je nachdem, ob es sich um Bezahlfernsehen oder frei empfangbares Fernsehen handelt.

Die italienische Regelung könnte zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs mit sich bringen. Der Schutz der Verbraucher gegen ein Übermaß an geschäftlicher Werbung stellt insoweit aber einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann, soweit die entsprechenden Beschränkungen geeignet sind, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 96 vom 18.7.2013
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