Nebeneinander ausgeübte gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit eines Krankengymnasten
FG Hamburg 10.9.2013, 3 K 80/13Die Klägerin betreibt seit 2001 eine eigene Praxis für Krankengymnastik. Dabei beschäftigte sie jeweils vier bis fünf festangestellte Mitarbeiter, die jeweils 20 bis 30 Wochenstunden tätig waren. Im Jahr 2007 kam es in der Praxis zu einer erheblichen Auftragszunahme. Diese war von der Klägerin mit ihren angestellten Mitarbeitern alleine nicht zu bewältigen, so dass die Klägerin in den Streitjahren 2007 bis 2009 zusätzlich jeweils drei bis vier Honorarkräfte beschäftigte. Die Praxis verfügte in den Streitjahren über vier zugelassene Behandlungsräume, wovon ein Raum ausschließlich von der Klägerin genutzt wurde.
Das Finanzamt behandelte die gesamten Einkünfte der Klägerin aus ihrer Praxis als gewerbliche Einkünfte. Nach dem Umfang der Fremdleistungen - Gesamtumsatz rund 300.000 €; Aufwand für Honorarkräfte 100.000 €; Personalkosten über 50.000 € - liege keine eigenverantwortliche Tätigkeit der Klägerin mehr vor. Da somit weit über die Hälfte der Leistungen nicht unmittelbar von der Klägerin erbracht würden, könne nicht mehr davon gesprochen werden, dass sämtliche Leistungen den vom BFH geforderten "Stempel der Persönlichkeit" der Klägerin trügen.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die zwischenzeitlich anhängige Nichtzulassungsbeschwerde wird beim BFH unter dem Az. VIII B 126/13 geführt.
Die Gründe:
Soweit die angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide den von der Klägerin durch ihre persönliche, als freiberuflich i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizierende Tätigkeit am Patienten erwirtschafteten Gewinnanteil enthalten, sind sie rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die ausgeübten Tätigkeiten der Klägerin als gewerblich - mit ihren Mitarbeitern/Honorarkräften - tätige Praxisbetreiberin einerseits und als freiberuflich tätige Krankengymnastin andererseits sind entgegen der Ansicht des Finanzamts zu trennen.
Eine aufgrund eigener Fachkenntnisse eigenverantwortlich ausgeübte Tätigkeit eines Krankengymnasten liegt nur vor, wenn er bei jedem einzelnen Patienten auf die Behandlung Einfluss nimmt und dazu jeweils selbst zumindest die Anamnese und zwischenzeitliche Kontrollen durchführt. Dies muss über Erstgespräch, gelegentliche Kontrollen und Abrechnungskontrolle hinausgehen.
Allerdings kann ein Krankengymnast nebeneinander sowohl eine gewerbliche (als Praxisinhaber) als auch und eine freiberufliche Tätigkeit (als selbst Behandelnder) ausüben. Die Tätigkeiten sind steuerlich getrennt zu behandeln, wenn eine Trennung z.B. nach den einzelnen behandelten Patienten ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist oder der Umfang der Tätigkeit anhand bekannter Daten geschätzt werden kann. Vorliegend war in den Streitjahren insoweit jeweils ein freiberuflicher Anteil von 25 Prozent des Gesamtgewinns als am wahrscheinlichsten anzunehmen.
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