11.11.2015

Neuer Rechtsrahmen für urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften

Das Bundeskabinett hat am 11.11.2015 den BMJV vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechtsrahmens für die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften beschlossen. Mit dem neuen Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG), das das bisherige Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ablösen soll, wird die EU-Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Rechtewahrnehmung umgesetzt, die erstmals das Recht der Verwertungsgesellschaften in der EU harmonisiert - in Deutschland etwa die GEMA oder die VG Wort.

Darüber hinaus reformiert der Entwurf das Verfahren zur Bestimmung der urheberrechtlichen Vergütung für Geräte und Speichermedien. Dabei geht es vor allem um die Vergütung für Privatkopien, die auf Kopiergeräte, Computer oder Festplatten als Kompensation für gesetzlich zulässige Vervielfältigungen erhoben wird. Das Recht der Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften durch das Deutsche Patent- und Markenamt in München wird modernisiert und an die künftige Zusammenarbeit der europäischen Aufsichtsbehörden angepasst.

Neu sind die Regelungen für die unionsweite Vergabe von Nutzungsrechten an Musikwerken, die für Online-Musikangebote erforderlich sind, also etwa für Streamingdienste: Hier sollen Lizenz- und Verarbeitungszentren (sog. "Hubs") entstehen, die die für solche Musikangebote erforderlichen Rechte zentral lizenzieren.

Hinsichtlich der Privatkopievergütung ermöglicht das VGG die raschere Aufstellung von Tarifen für die Geräte- und Speichermedienvergütung, indem es die bisher bestehende Pflicht aufgibt, vor der Tarifaufstellung Verhandlungen über den Abschluss eines Gesamtvertrags zu führen. Gleichzeitig stellt das VGG ein neues, selbständiges Schiedsstellenverfahren zur Ermittlung der für die Vergütung relevanten Nutzung von Geräten und Speichermedien zur Verfügung.

Um berechtigte Ansprüche der Kreativen aus der Privatkopievergütung zusätzlich abzusichern, sieht der Gesetzentwurf die Möglichkeit einer Sicherheitsleistung vor. Diese kann von der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt angeordnet werden, die auch jetzt schon für bestimmte urheberrechtliche Streitigkeiten zuständig ist.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des BMJV veröffentlichten Entwurf klicken Sie bitte hier.

BMJV PM vom 11.11.2015
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