Neuordnung der Gaffel-Geschäftsführung
OLG Köln 19.12.2013, 18 U 218/11Die Brüder Heinrich (Beklagter) und Johannes Becker (Kläger), beide Gesellschafter der Gaffel Becker & Co. oHG, sind seit Jahren zerstritten; Heinrich Becker hält die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und hat zwischenzeitlich seinem Sohn Heinrich Philipp einen Minderheitsanteil überlassen.
Mit Klage und Widerklage beantragten die Parteien in erster Linie, die jeweils andere Seite aus der Gesellschaft auszuschließen. Weiterer Gegenstand des Rechtsstreits war ein Antrag des Klägers auf Auflösung der Gesellschaft.
Diese Anträge der Parteien blieben ohne Erfolg. Das OLG nahm lediglich eine Neuordnung der Geschäftsführung vor. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Hiergegen steht beiden Parteien die Nichtzulassungsbeschwerde offen, die binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils beim Bundesgerichtshof eingelegt werden muss.
Die Gründe:
Für die beantragte Auflösung der Gesellschaft besteht kein hinreichender Auflösungsgrund.
Der Auflösungsantrag des Klägers ist nicht begründet. Ein die Auflösung rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor, wenn ein sinnvolles Zusammenwirken der Gesellschafter nicht zu erwarten und die Fortsetzung der Gesellschaft deshalb unzumutbar ist. Ein solcher Grund kann zwar auch in einem tiefgreifenden, unheilbaren Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern liegen. Allerdings lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass der anhaltende Streit zwischen den beiden Brüdern sowie die ausführliche Berichterstattung darüber dem Geschäftsbetrieb der Gaffel gravierend geschadet hätte. Die Gesellschaft geht ihren Geschäften insbes. auf den Märkten für Kölsch und für Fassbrause seit Jahren in kaum veränderter Form nach.
Darüber hinaus besteht auch kein hinreichender Grund, den Beklagten aus der Gesellschaft auszuschließen. Die diversen durch den Kläger erhobenen Vorwürfe (z.B. Erteilung falscher Auskünfte, schikanöse Behandlung des Klägers bei der ihm zustehenden Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen oder verspäteter bzw. fehlerhafter Erstellung von Jahresabschlüssen) haben sich entweder im Prozess nicht erhärtet oder sind nicht bedeutend genug, einen Ausschluss zu rechtfertigen. Eine systematische oder nachhaltige Verletzung der Rechte des Klägers oder einer schweren Schädigung der Gaffel durch den Beklagten ist nicht erkennbar.
Auch die umstrittene Abrechnung privater Auslagen als geschäftliche Spesen trägt das Ausschlussbegehren nicht. Beide Gesellschafter haben nicht stets einen scharfen Trennstrich zwischen privaten und geschäftlichen Ausgaben gezogen. Demgegenüber besteht ebenfalls kein wichtiger Grund, den Kläger als Mitgesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen. Seine Einflussmöglichkeiten als Minderheitsgesellschafter sind ohnehin begrenzt. Auch wenn sein Verhalten Gesellschaftsinteressen berührt hat, lassen sich negative Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb der Gaffel nicht belegen.
Als einen die Belange der Gesellschaft am wenigsten beeinträchtigenden Weg zur Lösung des Dauerstreits ist das Ausscheiden der beiden Hauptgesellschafter aus der Geschäftsführung anzusehen. Denn so lässt sich verhindern, dass die schwerwiegende Zerrüttung des persönlichen Verhältnisses zwischen Heinrich und Johannes Becker auf das Unternehmen nachteilig auswirkt. Eine Abberufung von Heinrich Philipp Becker kam nicht in Betracht. Soweit ihm wenige einzelne Verstöße gegen Gesellschafterpflichten zur Last fielen, waren diese von zu geringem Gewicht. Zudem bleibt durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer die Gaffel handlungsfähig.