Nicht jedes Sofortbild ist ein Polaroid: Auch andere Hersteller dürfen quadratische Sofortbilder vertreiben
OLG Köln v. 12.6.2020 - 6 U 265/19Die Klägerinnen, die Rechtsnachfolgerin der insolventen Polaroid Corporation und deren europäisches Vertriebsunternehmen, hatten die Beklagten, Unternehmen des FUJI-Konzerns, u.a. auf Unterlassung des weiteren Vertriebs von Produkten in Anspruch genommen. Die Klägerinnen vertreiben Sofortbild-Filme unter dem Zeichen "Polaroid ORIGINALS".
Die Beklagte zu 2), als deren Europa-Zentrale die Beklagte zu 1) fungiert, vertreibt seit dem Jahr 1998 unter der Bezeichnung "instax" Sofortbild-Kameras und -Filme mit unterschiedlichen rechteckigen Formaten. Seit April 2017 bietet sie außerdem das quadratische Format "SQUARE" an.
Das System des Sofortbildes beruht auf einem Patent, das der Polaroid Corporation zustand, aber vor Beginn der Produktion durch die Beklagte zu 1) ausgelaufen war. Die Klägerinnen meinten, die Beklagte dürfe den Sofortbild-Film "instax SQUARE" nicht anbieten, bewerben und vertreiben, da damit eine unzulässige Nachahmung ihres klassischen Polaroid-Formates einhergehe. Sie machten u.a. geltend, das klassische Polaroid-Format des Produkts "Polaroid Color 600 Film" weise eine sog. gesteigerte wettbewerbliche Eigenart auf und die Gestaltung des Produkts der Beklagten begründe die Gefahr der Herkunftstäuschung.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung hat das OLG nun bestätigt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das Produkt der Beklagten ahmt das Produkt der Klägerinnen nicht nach. Allein der Umstand, dass beide Bilder weiße Ränder haben, der untere Rand breiter ist als die übrigen Ränder und die eigentlichen Fotografien quadratisch sind, kann keine Nachahmung begründen. Mit einer anderen Bildgröße und unterschiedlich breiten Rändern sowie abgerundeten Ecken weisen die Bilder der Beklagten deutliche Unterschiede zu dem Produkt der Klägerinnen auf. Die Beklagten haben ihre bereits seit 20 Jahren erfolgreich auf dem Markt befindliche Produktreihe lediglich um ein quadratisches Format erweitert. Dies kann ihnen nicht versagt werden.
Daneben besteht aber auch keine Gefahr einer Herkunftstäuschung. Denn ein angemessen gut informierter, aufmerksamer und kritischer durchschnittlicher Verbraucher kann die Produkte aufgrund ihrer deutlichen Kennzeichnung den zwei unterschiedlichen Herstellern zuordnen. Sowohl die Filme als auch die Kameras sind deutlich mit dem Markennamen der Beklagten gekennzeichnet. Schon beim Kauf einer Sofortbildkamera legt sich der Verbraucher auf ein bestimmtes Bildformat fest. Das ist ihm auch bewusst. Es liegt daher fern, dass der Verbraucher glaubt, Filme der Klägerinnen für die Kameras der Beklagten nutzen zu können.