10.12.2020

Nichtige Kommissionsentscheidung zur Erklärung der Verpflichtungszusagen eines Unternehmens zur Wahrung des Wettbewerbs als bindend

Der EuGH hat eine Entscheidung der Kommission für nichtig erklärt, mit der Verpflichtungszusagen eines Unternehmens zur Wahrung des Wettbewerbs auf den Märkten für bindend erklärt wurden. Die für die Vertragspartner eines Unternehmens, das sich verpflichtet hat, bestimmte vertragliche Klauseln nicht einzuhalten, bestehende Möglichkeit, die nationalen Gerichte anzurufen, ist nicht geeignet, die Wirkungen auszugleichen, die die Entscheidung der Kommission, mit der die betreffenden Verpflichtungszusagen für bindend erklärt werden, auf die vertraglichen Rechte der Vertragspartner hat.

EuGH v. 9.12.2020 - C-132/19 P
Der Sachverhalt:
Die Paramount Pictures International Ltd und ihre Muttergesellschaft, die Viacom Inc. (zusammen: Paramount) schlossen mit den größten Pay-TV-Sendeunternehmen der EU, u.a. der Sky UK Ltd und der Sky plc (zusammen: Sky) sowie der Groupe Canal + SA, Lizenzvereinbarungen über audiovisuelle Inhalte. Im Januar 2014 leitete die EU-Kommission eine Untersuchung zu möglichen Beschränkungen in Bezug auf die Bereitstellung von Pay-TV-Diensten im Rahmen der betreffenden Lizenzvereinbarungen ein, um zu prüfen, ob sie mit Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Abkommen) vereinbar sind. Aufgrund dieser Untersuchung richtete die Kommission im Juli 2015 an Paramount eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Diese betraf bestimmte Klauseln, die in den Lizenzvereinbarungen enthalten waren, die Paramount mit Sky geschlossen hatte. Es ging um zwei verbundene Klauseln.

Mit der ersten Klausel wurde Sky untersagt bzw. in ihren Möglichkeiten eingeschränkt, unaufgeforderten Anfragen nach Pay-TV-Diensten von Verbrauchern nachzukommen, die zwar im EWR, aber außerhalb des Vereinigten Königreichs und Irlands ihren Wohnsitz haben. Mit der zweiten Klausel wurde Paramount verpflichtet, in ihre Vereinbarungen mit Sendeunternehmen, die ihren Sitz innerhalb des EWR, aber außerhalb des Vereinigten Königreichs haben, in Bezug auf derartige Anfragen von Verbrauchern mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich oder Irland ein entsprechendes Verbot aufzunehmen. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Lizenzvereinbarungen, die aufgrund solcher Klauseln zu einer absoluten territorialen Ausschließlichkeit führten, eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung i.S.v. Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens darstellen könnten, da sie eine Wiederherstellung der Abschottung nationaler Märkte zur Folge hätten und dem Ziel des Vertrags zuwiderliefen, einen einheitlichen Markt zu schaffen. Im Dezember 2015 teilte die Kommission Groupe Canal + als interessierte Dritte diese Einschätzung sowie ein vorläufiges Ergebnis mit.

Um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen, bot Paramount an, Verpflichtungen einzugehen. Das Unternehmen erklärte sich u. a. bereit, die in den von ihm mit den Sendeunternehmen geschlossenen Lizenzvereinbarungen enthaltenen Klauseln, die zu einem absoluten Gebietsschutz der Sendeunternehmen führen, nicht mehr einzuhalten und auch keine Klage zu erheben, um deren Einhaltung durchzusetzen.

Nachdem ihr die Stellungnahmen anderer interessierter Dritter, u. a. von Groupe Canal +, vorlagen, nahm die Kommission die Verpflichtungszusagen mit Beschluss vom 26.7.201 (= streitiger Beschluss) an und erklärte sie gem. Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 für bindend. Paramount teilte Groupe Canal + daraufhin den Inhalt der für bindend erklärten Verpflichtungszusagen und deren Folgen mit, insbesondere, dass sie beabsichtige, nicht mehr darauf zu achten, dass die Groupe Canal + auf dem französischen Markt eingeräumte absolute territoriale Ausschließlichkeit gewahrt werde. Groupe Canal + vertrat die Auffassung, dass ihr solche Verpflichtungen, die im Rahmen eines Verfahrens eingegangen worden seien, das nur zwischen der Kommission und Paramount stattgefunden habe, nicht entgegengehalten werden könnten und erhob beim EuG Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

Das EuG wies die Klage ab. Auf die Rechtsmittel von Groupe Canal + hob der EuGH das angefochtene Urteil auf, gab der Klage statt und erklärte den streitigen Beschluss für nichtig.

Die Gründe:
Die vom EuG vorgenommene Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Beeinträchtigung der Interessen Dritter durch den streitigen Beschluss leidet unter Rechtsfehlern.

Die betreffenden Lizenzvereinbarungen enthielten Klauseln, die darauf gerichtet waren, die grenzüberschreitende Erbringung von Rundfunkdiensten in Bezug auf die betreffenden audiovisuellen Inhalte zu unterbinden, und gewährten den Sendeunternehmen zu diesem Zweck einen durch wechselseitige Verpflichtungen garantierten absoluten Gebietsschutz. Die Feststellung des EuG, dass die einschlägigen Klauseln, vorbehaltlich einer Entscheidung, mit der nach einer eingehenden Prüfung endgültig festgestellt werde, ob ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV vorliege oder nicht, geeignet seien, bei der Kommission wettbewerbsrechtliche Bedenken hervorzurufen, ist nicht zu beanstanden. Bei der Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit des betreffenden Verhaltens im Rahmen einer Entscheidung gem. Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 handelt es sich um eine vorläufige Beurteilung. Deshalb hat das EuG auch zu Recht festgestellt, dass Art. 101 Abs. 3 AEUV nur dann zum Tragen kommt, wenn zuvor ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV festgestellt worden ist, und daraus zu Recht gefolgert, dass es im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung über Rügen, die sich auf die Tatbestandsmerkmale von Art. 101 Abs. 3 AEUV bezögen, nicht zu entscheiden habe.

Die Annahme des EuG, dass die Kommission wegen der einschlägigen Klauseln berechtigterweise in Bezug auf den gesamten EWR wettbewerbsrechtliche Bedenken gehabt habe und nicht verpflichtet gewesen sei, jeden einzelnen betroffenen nationalen Markt zu analysieren, ist nicht zu beanstanden. Da die einschlägigen Klauseln eine Abschottung der nationalen Märkte bezweckten, hat das EuG zu Recht festgestellt, dass solche Vereinbarungen geeignet sein können, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gefährden, wodurch unabhängig von der Situation auf den nationalen Märkten eines der Hauptziele der Union konterkariert wird.

Das EuG hat selbst festgestellt, dass es einen über die Bestimmungen von Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 hinausgehender Eingriff in die Vertragsfreiheit eines Dritten darstellt, wenn die Kommission eine Verpflichtungszusage eines Wirtschaftsteilnehmers für bindend erklärt, die darin besteht, bestimmte vertragliche Klauseln gegenüber einem an dem Verfahren nur als interessierter Dritter beteiligten Vertragspartner wie Groupe Canal + nicht anzuwenden, ohne dass dieser zugestimmt hat. Das EuG durfte solche Vertragspartner zur Durchsetzung ihrer vertraglichen Rechte nicht an die nationalen Gerichte verweisen. Dies würde gegen Art. 16 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen, nach dem die nationalen Gerichte keine Entscheidungen erlassen dürfen, die einer vorausgegangenen Entscheidung der Kommission in der betreffenden Sache zuwiderlaufen. Denn eine Entscheidung eines nationalen Gerichts, mit der ein Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet würde, Verpflichtungen, die mit einer Entscheidung der Kommission für bindend erklärt wurden, zuwiderzuhandeln, liefe der betreffenden Entscheidung der Kommission offensichtlich zuwider.

Da die nationalen Gerichte es nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vermeiden müssen, Entscheidungen zu erlassen, die einer Entscheidung zuwiderlaufen, die die Kommission u. a. zur Anwendung von Art. 101 AEUV zu erlassen beabsichtigt, hat das EuG auch dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es angenommen hat, dass ein nationales Gericht feststellen könne, dass die einschlägigen Klauseln nicht gegen Art. 101 AEUV verstießen, obwohl die Kommission das Verfahren noch gem. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 wieder aufnehmen und, wie sie es ursprünglich vorhatte, eine Entscheidung erlassen kann, mit der formell festgestellt wird, dass eine Zuwiderhandlung vorliegt.

Das angefochtene Urteil leidet nach alldem hinsichtlich der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des streitigen Beschlusses im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Interessen Dritter unter einem Rechtsfehler und war daher aufzuheben. Der Rechtsstreit ist auch zur Entscheidung reif. Der EuGH hat daher am Ende den Klagegrund geprüft, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht wird. Aus den Erwägungen, die die Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigen, ist der Schluss zu ziehen, dass die von den mit dem streitigen Beschluss für bindend erklärten Verpflichtungszusagen betroffenen Verpflichtungen, mit denen die territoriale Exklusivität der Sendeunternehmen garantiert werden soll, einen wesentlichen Bestandteil des wirtschaftlichen Gleichgewichts darstellen. Die Kommission hat insofern mit dem streitigen Beschluss die vertraglichen Rechte Dritter, darunter Groupe Canal +, gegenüber Paramount ausgehöhlt und damit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, so dass der streitige Beschluss für nichtig zu erklären war.
EuGH PM Nr. 157 vom 9.12.2020
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