19.07.2017

Notargebühren: Kirchliche Kindergärten zahlen weniger

Kindergärten und Kindertageseinrichtungen, die von einem der in § 144 Abs. 1 S. 1 KostO aufgeführten Notarkostenschuldner - wie etwa Gemeinden oder Kirchen - betrieben werden, sind nicht als wirtschaftliche Unternehmen i.S.d. genannten Norm anzusehen. Der Gesetzgeber hat die Berufsausübung der Notare dahingehend geregelt, dass für bestimmte Kostenschuldner in Angelegenheiten, die dem Gemeinwohl oder wichtigen staatlichen Aufgaben dienen, insbesondere bei höheren Geschäftswerten ermäßigte Gebühren anfallen.

BGH 1.6.2017, V ZB 23/16
Der Sachverhalt:
Die Kostenschuldnerin ist eine katholische Kirchengemeinde. Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sie den Neubau einer Kindertagesstätte beabsichtigt. Zur Förderung des Vorhabens erging durch den Magistrat der Stadt ein Zuwendungsbescheid über mehr als 1,8 Mio. €. Um die dauerhafte Nutzung als Kindertageseinrichtung zu sichern, wurde der Kostenschuldnerin aufgegeben, eine Grundschuld zugunsten der Stadt zu bestellen.

Im März 2013 beurkundete der Notar und Kostengläubiger die Grundschuldbestellung und stellte der Kostenschuldnerin insgesamt rund 3.429 € in Rechnung. Auf Antrag der Kostenschuldnerin hat das LG die Kostenberechnung des Notars auf insgesamt 1.386 € gesenkt. Die hiergegen gerichteten Beschwerden des Notars blieben sowohl vor dem OLG als auch vor dem BGH erfolglos.

Gründe:
Für die Erhebung der Notargebühren waren gem. § 136 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG die Vorschriften der Kostenordnung maßgeblich, da der Auftrag vor dem 23.7.2013 erteilt worden war. Insofern hatte das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass gem. § 144 Abs. 1 S. 1 KostO (nunmehr § 91 Abs. 1 S. 1 GNotKG) eine ermäßigte Gebühr angefallen war. Zu den nach dieser Bestimmung privilegierten Kosten-schuldnern gehören u.a. Bund, Länder und Gemeinden (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. 2 KostO) sowie Kirchen (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KostO). Die Ermäßigung setzt für sämtliche dieser Kostenschuldner voraus, dass die Angelegenheit "nicht deren wirtschaftliche Unternehmen" betrifft. Da eine Kirchengemeinde wie die Kostenschuldnerin als Kirche i.S.v. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KostO anzusehen ist, kommt es entscheidend darauf an, ob die geplante Kindertagesstätte ein wirtschaftliches Unternehmen gem. § 144 Abs. 1 S. 1 KostO darstellt. Dies verneinte das Beschwerdegericht zu Recht.

Was ein wirtschaftliches Unternehmen i.S.v. § 144 Abs. 1 S. 1 KostO ausmacht, wird zwar nicht einheitlich beantwortet. Überwiegend wird allerdings auf die Vorschriften des Kommunalrechts zurückgegriffen. Danach sind wirtschaftliche Unternehmen solche Einrichtungen und Anlagen der Gemeinde, die von einem Privatunternehmen mit der Absicht der Erzielung dauernder Einnahmen betrieben werden könnten; nicht erfasst werden Unternehmen und Einrichtungen, zu deren Betrieb die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist oder bei denen die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zielsetzung im Vordergrund steht. Diese Erwägungen seien auf die Ermäßigung der Notarkosten zu übertragen. Kindergärten als Einrichtungen des Erziehungs- und Bildungswesens seien somit wie im Kommunalrecht nicht als wirtschaftliche Unternehmen anzusehen.

Auch der Senat sieht Kindergärten und Kindertageseinrichtungen, die von einem der in § 144 Abs. 1 S. 1 KostO aufgeführten Notarkostenschuldner - wie Gemeinden oder Kirchen - betrieben werden, nicht als wirtschaftliche Unternehmen an. Dies ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Allerdings werden die Notargebühren für private Einrichtungen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, gem. § 144 Abs. 2 KostO nicht ermäßigt, also auch dann nicht, wenn der gemeinnützige Zweck in dem Betrieb einer Kindertagesstätte besteht. Letztlich ist die Bestimmung auch mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Der Gesetzgeber hat die Berufsausübung der Notare nämlich dahingehend geregelt, dass für bestimmte Kostenschuldner in Angelegenheiten, die dem Gemeinwohl oder wichtigen staatlichen Aufgaben dienen, insbesondere bei höheren Geschäftswerten ermäßigte Gebühren anfallen.

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