Nutzungsrecht für Vereinslogo auch nach beendeter Vereinsmitgliedschaft des Urhebers
OLG Frankfurt a.M. v. 16.5.2023 - 11 U 61/22
Der Sachverhalt:
Die Beklagten sind Mitglieder und Organisatoren eines Vereins, der aus Fans der Filmreihe "Star Wars" besteht. Der Kläger war ebenfalls Mitglied dieses Vereins, bis es zum - im Rahmen des Verfahrens nicht näher erläuterten - Zerwürfnis kam. Er hatte für den Verein ein Logo gestaltet, welches weiterhin vom Verein genutzt wird. Mit seiner Klage begehrt er u.a., den Beklagten die Nutzung des Logos zu untersagen.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Der Kläger hat dem Verein ein Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an dem Logo eingeräumt. Dieses Nutzungsrecht ist nicht davon abhängig, dass der Kläger weiterhin Vereinsmitglied ist. Zweck der Rechteeinräumung war, dem Verein, auch für seine Außendarstellung, ein Logo zu verschaffen, nicht die Identifikation gerade des Klägers mit dem Verein auszudrücken.
Der Kläger kann die Rechteeinräumung auch nicht zurückrufen (§ 42 UrhG). Ob die gesetzliche Voraussetzung, dass das Werk nicht mehr Überzeugung des Urhebers entspricht, auch dann erfüllt ist, wenn sich das Verhältnis des Urhebers zum Auftraggeber und nicht zum Werk geändert hat, kann dabei offenbleiben. Jedenfalls hat der Kläger keine die weitere Verwertung des Werks unzumutbar machende Veränderung hinreichend konkret vorgetragen. Seine pauschale Angabe, er sei aus dem Verein "rausgeschmissen" worden bzw. der Gruppe auf verletzende Weise verwiesen worden, ist nicht ausreichend, um auf eine Unzumutbarkeit zu schließen. Es fehlen nähere Tatsachendarstellungen.
Es fehlt zudem an einer hinreichenden Rückerklärung. Das an den Verein gerichtete Schreiben enthält keine näheren Ausführungen zum Umstand, dass das Werk nicht mehr seiner Überzeugung entspricht.
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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 45 vom 10.7.2023
Die Beklagten sind Mitglieder und Organisatoren eines Vereins, der aus Fans der Filmreihe "Star Wars" besteht. Der Kläger war ebenfalls Mitglied dieses Vereins, bis es zum - im Rahmen des Verfahrens nicht näher erläuterten - Zerwürfnis kam. Er hatte für den Verein ein Logo gestaltet, welches weiterhin vom Verein genutzt wird. Mit seiner Klage begehrt er u.a., den Beklagten die Nutzung des Logos zu untersagen.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Der Kläger hat dem Verein ein Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an dem Logo eingeräumt. Dieses Nutzungsrecht ist nicht davon abhängig, dass der Kläger weiterhin Vereinsmitglied ist. Zweck der Rechteeinräumung war, dem Verein, auch für seine Außendarstellung, ein Logo zu verschaffen, nicht die Identifikation gerade des Klägers mit dem Verein auszudrücken.
Der Kläger kann die Rechteeinräumung auch nicht zurückrufen (§ 42 UrhG). Ob die gesetzliche Voraussetzung, dass das Werk nicht mehr Überzeugung des Urhebers entspricht, auch dann erfüllt ist, wenn sich das Verhältnis des Urhebers zum Auftraggeber und nicht zum Werk geändert hat, kann dabei offenbleiben. Jedenfalls hat der Kläger keine die weitere Verwertung des Werks unzumutbar machende Veränderung hinreichend konkret vorgetragen. Seine pauschale Angabe, er sei aus dem Verein "rausgeschmissen" worden bzw. der Gruppe auf verletzende Weise verwiesen worden, ist nicht ausreichend, um auf eine Unzumutbarkeit zu schließen. Es fehlen nähere Tatsachendarstellungen.
Es fehlt zudem an einer hinreichenden Rückerklärung. Das an den Verein gerichtete Schreiben enthält keine näheren Ausführungen zum Umstand, dass das Werk nicht mehr seiner Überzeugung entspricht.
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